Hinweise:
- Änderungen während der Gültigkeit sind in der nachstehenden Textaufnahme nicht nachgewiesen.
- Dieses Gesetz wurde räumlich erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen Länder Württemberg-Hohenzollern und Baden durch § 1 des baden-württembergischen Gesetzes vom 1. März 1954.
- Die zweifelsfreie Gültigkeit dieses Gesetzes im Gebiet der Stadt Bad Wimpfen und anderen Enklaven des ehemaligen Landes Württemberg-Baden wurde durch § 1 des baden-württembergischen Gesetzes vom 22. Februar 1960 erzielt.
- Dieses Gesetz ist außer Kraft getreten zum 1. Juli 1978 durch § 37 des baden-württembergischen Landeseisenbahngesetzes vom 30. Mai 1978.
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Verleihung des Unternehmungsrechts
§ 3 - Inhalt des Unternehmungsrechts
§ 4 - Enteignungsrecht
§ 5 - Vorbehalte der Verleihung
§ 6 - Dauer der Verleihung
§ 7 - Antrag
§ 8 - Anhörungspflicht
§ 9 - Verleihungsurkunde
§ 10 - Inhalt der Verleihungsurkunde
§ 11 - Planfeststellung und Baubeginn
§ 12 - Bau- und Betriebspflicht
§ 13 - Anlagen in der Nähe der Bahn
§ 14 - Staatsaufsicht
§ 15 - Einleitendes Verfahren, Planfeststellung und Baubeginn
§ 16 - Enteignungsrecht
§ 17 - Anschlußbahnen und Anschlußgleise
§ 18 - Personenbeförderung auf Bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
§ 19 - Sonstige Bahnen
§ 20 - Frühere Genehmigungen
§ 21 - Vollzug des Gesetzes
§ 22 - Inkrafttreten
Der Landtag hat am 28. Juni 1951 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Unter dieses Gesetz fallen alle Schienenbahnen mit Ausnahme der Bundeseisenbahnen und der Straßenbahnen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319).
(2) Das Gesetz gilt auch für Berg- und Schwebebahnen aller Art.
(3) Für Seilbahnen, die nicht Berg- oder Schwebebahnen sind, gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen.
(1) Das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahn wird von der Landesregierung verliehen.
(2) Das gleiche gilt für wesentliche Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen des Unternehmens in der Anlage oder im Betrieb.
(1) Das Unternehmungsrecht umfaßt
(2) Das Unternehmungsrecht schließt nicht die Befugnis aus, Verkehr anderer Art nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu betreiben.
(1) Mit der Verleihung des Unternehmungsrechts ist die Zulässigkeit der Enteignung nach dem Zwangsenteignungsgesetz vom 20. Dezember 1888 (RegBl. S. 124) für das in der Verleihungsurkunde bezeichnete Unternehmen festgestellt.
(2) Enteignungsbehörde ist das für die Verleihung zuständige Ministerium.
Das Unternehmungsrecht wird unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Maßgabe eines in technischer Hinsicht vorläufig festgestellten Bauplanes verliehen. Die Änderung der Verleihung auf Grund der endgültigen Planfeststellung (§ 11) bleibt vorbehalten.
(1) Das Unternehmungsrecht wird auf bestimmte Zeit verliehen. Die Verleihungsdauer soll im allgemeinen nicht weniger als 50 Jahre betragen und soll so ausreichend bemessen sein, daß der Unternehmer innerhalb dieses Zeitraumes sein Anlagekapital tilgen kann.
(2) 5 Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer kann der Unternehmer eine Entscheidung der Verleihungsbehörde über die Verlängerung der Verleihung verlangen. Die Entscheidung hat binnen 6 Monaten zu erfolgen. Treten neue Bewerber für die Verleihung auf, so hat der bisherige Unternehmer bei gleichen Bedingungen den Vorrang.
(1) Der Antrag auf Verleihung des Unternehmungsrechts ist beim zuständigen Ministerium einzureichen.
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Unternehmens in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(1) Vor der Verleihung des Unternehmungsrechts für eine Eisenbahn ist der Bundesminister für Verkehr zu hören.
(2) In allen Fällen sollen gehört werden:
(3) Außerdem können noch andere Verkehrsträger und Verkehrsnutzer gehört werden.
(1) Das Unternehmungsrecht wird durch Aushändigung einer Urkunde verliehen, in der die Rechte und Pflichten des Unternehmers festgestellt sind.
(2) Die Urkunde ist im Regierungsblatt zu veröffentlichen.
(1) In die Verleihungsurkunde sind aufzunehmen:
(2) In der Verleihungsurkunde ist ferner dem Land das Recht vorzubehalten, das Eigentum der Bahnanlage gegen Entschädigung zu übernehmen.
(3) Außerdem können noch andere Rechte und Befugnisse vorbehalten werden (z.B. Sicherheitsleistung).
(1) Zur Feststellung des Plans sind die Bestimmungen des dritten Titels des Zwangsenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Feststellungsbehörde ist das für die Verleihung zuständige Ministerium.
(2) Vor Abschluß des endgültigen Feststellungsverfahrens darf mit dem Bau der Bahn nicht begonnen werden. Auf die Zulassung von vorbereitenden Handlungen findet das Württ. Zwangsenteignungsgesetz (Art. 6) Anwendung.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu erbauen, den Betrieb nach ihrer betriebsfertigen Herstellung zu eröffnen und während der Dauer der Verleihung ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Zur Eröffnung des Betriebs bedarf es der vorherigen Zustimmung des zuständigen Ministeriums.
(3) Die Verleihung des Unternehmungsrechts kann für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht innerhalb der in der Verleihung bestimmten Frist erfolgt. Die Frist kann vom zuständigen Ministerium verlängert werden.
(4) Die Landesregierung kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorübergehend oder dauernd, und zwar ganz oder teilweise, entbinden, wenn ihm die Weiterführung des Betriebs nicht mehr zugemutet werden kann oder für die Bahn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Das gleiche gilt für die Auflassung einzelner Bahnhöfe oder Haltepunkte. Die dauernde Einstellung des ganzen Betriebs ist im Regierungsblatt bekanntzumachen.
In der Umgebung der Bahn dürfen keine Anlagen ausgeführt oder sonstige Handlungen vorgenommen werden, die den Bestand der Bahn oder ihr Zubehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung gefährden oder die freie Aussicht auf Signale und Wegübergänge beeinträchtigen.
(1) Die Staatsaufsicht wird von dem für die Verleihung zuständigen Ministerium oder den von ihm beauftragten Behörden ausgeübt.
(2) Sie umfaßt die Überwachung des Baues, der Unterhaltung, des Betriebs und Verkehrs sowie die Finanzlage des Unternehmens. Hierzu gehört insbesondere die Genehmigung und Änderung der Tarife, das Recht, Änderungen des Fahrplans zu verlangen und die Bestätigung des obersten Betriebsleiters und deren Zurücknahme.
(3) Anordnungen der Aufsichtsbehörde können im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Bei wiederholten Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten oder gegen die auferlegten Bedingungen kann das Unternehmungsrecht entzogen werden.
Auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende Bahn, die das Land baut oder betreibt, finden die §§ 8, 11 und 14 entsprechende Anwendung.
Dem Land steht nach Maßgaben des festgestellten Plans das Enteignungsrecht zu. Enteignungsbehörde ist das zuständige Ministerium.
(1) Schienenbahnen, die überwiegend dem Verkehr einzelner oder mehrerer Unternehmer dienen und mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dauernd in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, so daß ein Übergang von Betriebsmitteln stattfinden kann, bedürfen zur baulichen Herstellung und zum Betrieb der Zulassung durch das zuständige Ministerium.
(2) Wird eine der in Abs. 1 genannten Bahnen für Rechnung des Eigentümers von der Bundesbahn oder einer landeseigenen Eisenbahn betrieben, so bedarf es der Zulassung nur, wenn ein öffentlicher Weg oder ein öffentliches Gewässer entweder gekreuzt oder in der Längsrichtung benützt werden soll.
(3) Auf die Zulassung sind die §§ 5, 7, 9 Abs. 1 und 13 sinngemäß anzuwenden. Die Zulassung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Die Bestimmungen des § 17 finden entsprechende Anwendung auf solche Bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs, die, ohne unmittelbare oder mittelbare Verbindung mit Bahnen des öffentlichen Verkehrs, regelmäßig der Beförderung von Personen dienen.
Bahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und nicht unter die §§ 17 und 18 fallen, unterliegen nur den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen.
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Verleihungen oder Zulassungen gelten als Verleihung des Unternehmungsrechts oder als Zulassung im Sinne dieses Gesetzes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Verleihungen bleiben jedoch insoweit unberührt, als sie Erleichterungen oder Begünstigungen gegenüber der Regelung dieses Gesetzes gewähren.
(2) Soweit nach bisherigem Recht ein unentgeltlicher Übergang des Eigentums an den Bahnanlagen auf den Staat nach Ablauf der Verleihungsdauer vorgesehen ist, tritt dieser Übergang nur ein, wenn das Land ausdrücklich erklärt, daß es von diesem Recht Gebrauch macht.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das zuständige Ministerium.
(1) Das Gesetz tritt am 1. August 1951 in Kraft.
(2) An demselben Tag treten außer Kraft das badische Gesetz, das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanlagen betreffend, vom 23. Juni 1900 (GuVBl. S. 824) und das württembergische Gesetz betreffend den Bau von Eisenbahnen vom 18. April 1843 (RegBl. S. 277), sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften.
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| Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler | ||||