Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG)

Vom 8. Juni 1995 [GBl. S. 426]
[Verkündet am 22.  Juni 1995 als Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Bahnstrukturreform und zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (GBl. S. 417);
in Kraft getreten am Tag nach der Verkündung]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweis: Die hier folgende Fassung des Gesetzes ist außer Kraft getreten durch Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG 2000 Nr. L 106 S. 21) - EG-Seilbahnrichtlinie -, und zwar gemäß Artikel 3 des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 2003 mit Ablauf des Tages von dessen Verkündung, mithin am 7. November 2003. Die bis dahin verkündeten Änderungen hatten die Insolvenzrechtsreform nicht berücksichtigt, die erste und dritte Änderung nicht alle Stellen des Gesetzes erfasst, an denen obsolete Begriffe verwendet werden. Sie sind durch Kursivschrift kenntlich gemacht.
 
Die ab 1. Januar 2005 gültige Fassung des Gesetzes ist hier vorhanden.
 
Die vom 8. November 2003 bis 31. Dezember 2004 geltend gewesene Fassung bleibt nicht verfügbar; sie unterschied sich nur insoweit von der verlinkten Fassung 2005, dass die Zuständigkeiten nach §§ 21 und 25 anstelle des Regierungspräsdiums Freiburg dem seither aufgelösten Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau oblagen.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Begriffe
§ 3 - Allgemeine Anforderungen

2. Abschnitt - Seilbahnen

§ 4 - Genehmigung
§ 5 - Anhörung
§ 6 - Widerruf der Genehmigung
§ 7 - Planfeststellung
§ 8 - Veränderungssperre
§ 9 - Schutzmaßnahmen
§ 10 - Betriebsleiter
§ 11 - Eröffnung des Betriebs
§ 12 - Versicherungspflicht
§ 13 - Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

3. Abschnitt - Schleppaufzüge

§ 14 - Genehmigung von Schleppaufzügen
§ 15 - Untersuchungspflicht für Schleppaufzüge
§ 16 - Eröffnung des Betriebs von ortsfesten Schleppaufzügen

4. Abschnitt - Vergnügungsbahnen

§ 17 - Vergnügungsbahnen

5. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen

§ 18 - Aufsicht
§ 19 - Zuständige Behörde
§ 20 - Rechtsverordnungen
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten

6. Abschnitt - Schlußbestimmung

§ 22 - Übergangsregelung


1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, für Schleppaufzüge und für ortsfeste Vergnügungsbahnen.

§ 2
Begriffe

(1) Seilbahnen sind

  1. Bergbahnen, die mit Hilfe von Seilen Verbindungen auf Berge herstellen,
  2. andere Bahnen, die mit Hilfe von Seilen horizontale Verbindungen herstellen.

Seilbahnen können Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen sein.

(2) Schleppaufzüge sind Seilförderanlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Wintersportgeräten durch Schleppen mit einem Förderseil.

(3) Vergnügungsbahnen sind Schienenbahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die Personen zu deren Vergnügen auf der Öffentlichkeit zugänglichen Straßen, Plätzen oder Grundstücken befördern.

(4) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn, eines Schleppaufzuges und einer Vergnügungsbahn umfaßt die Sicherheit der Bahnanlagen, der Fahrzeuge und des Betriebs.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Bahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des § 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Ministerium für Umwelt und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.

2. Abschnitt
Seilbahnen

§ 4
Genehmigung

(1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller unzuverlässig ist,
  2. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
  3. die technische Prüfung keine Beanstandung ergibt,
  4. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und
  5. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung wird befristet erteilt. Die Dauer der Genehmigung soll nicht weniger als 15 Jahre und nicht mehr als 30 Jahre betragen.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Auf Antrag ist eine Verlängerung der Frist zulässig. Wird der Antrag mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigungsfrist gestellt, so hat dieser Antrag bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang vor Anträgen neuer Bewerber.

(5) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

§ 5
Anhörung

Wird eine Genehmigung nach § 4 beantragt, sind die Bundes- und Landesbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Gemeinden, Landkreise, Regionalverbände und Industrie- und Handelskammern zu hören, deren Einzugsgebiet durch den beabsichtigten Verkehr der Seilbahn berührt wird.

§ 6
Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluß aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
  2. die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
  3. der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  4. die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 18 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  5. über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs eröffnet wird.

(2) § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 7
Planfeststellung

(1) Neue Seilbahnen einschließlich zugehöriger Einrichtungen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen. § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 74 Abs. 7 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Planfeststellung entfällt bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

  1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind und
  2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll; Befreiungen hiervon sind nur zulässig, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenverkehrsbehörde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt oder zustimmt.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 77 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann der Planfeststellungsbeschluß auch dann aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt ist oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

§ 8
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann

  1. die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im baurechtlichen Verfahren,
  2. im übrigen die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

(3) Im übrigen gilt § 26 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

§ 9
Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Seilbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Seilbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen oder Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat gegenüber dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen anzuordnen und diese Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.

(2) Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Seilbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Grund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Änderung einer Seilbahn eingetreten sind.

§ 10
Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern, mindestens jedoch ein Stellvertreter, zu bestimmen.

(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

§ 11
Eröffnung des Betriebs

(1) Die Genehmigungsbehörde setzt für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebs eine Frist.

(2) Die Eröffnung des Betriebs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. die Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt sind,
  3. ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind,
  4. der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 12
Versicherungspflicht

Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Vorschriften des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes gelten entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 13
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind jährlich durch die Aufsichtsbehörde auf ihre Sicherheit zu überprüfen.

(2) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.

(3) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen, die zum Zwecke der Bergung von Personen vorgenommen worden sind, mitzuteilen.

(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

3. Abschnitt
Schleppaufzüge

§ 14
Genehmigung von Schleppaufzügen

(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen und Änderungen von ortsfesten Schleppaufzügen sowie die Verwendung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen bedürfen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt sind. Im Genehmigungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen.

(2) Im übrigen gelten für Schleppaufzüge § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 4 und 5 entsprechend, § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß Unfälle auch dem Landesbergamt zu melden sind.

(3) Die Aufstellung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen ist der Aufsichtsbehörde im Einzelfall rechtzeitig anzuzeigen.

§ 15
Untersuchungspflicht für Schleppaufzüge

(1) Schleppaufzüge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. Diese sind in technischen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen. Zur Untersuchung von Seilen kann das Verkehrsministerium auch wissenschaftliche Institute zulassen.

(2) Die Untersuchung nach Absatz 1 ist jährlich zu wiederholen. Der Prüfbericht ist vom Sachverständigen der Aufsichtsbehörde und dem Landesbergamt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Nachuntersuchung anordnen. Die Frist kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Zustand der Anlage dies zuläßt.

(3) Ist nach dem Ergebnis der Untersuchungen die Sicherheit des Baus und des Betriebes eines ortsfesten Schleppaufzuges sowie der Aufstellung und der Verwendung eines nicht ortsfesten Schleppaufzuges gewährleistet, erteilt der Sachverständige eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese muß enthalten:

  1. Name und Sitz des Herstellers,
  2. die technischen Merkmale des Schleppaufzuges,
  3. die technischen Bedingungen und Auflagen für den Bereich der Anlage,
  4. die Frist, innerhalb derer die Beseitigung festgestellter Mängel nachzuweisen ist.

(4) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr regelt die Organisation der technischen Überwachung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung der Überwachung durch Rechtsverordnung.

§ 16
Eröffnung des Betriebs von ortsfesten Schleppaufzügen

(1) Die Eröffnung des Betriebes von ortsfesten Schleppaufzügen bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt,
  2. die Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt sind,
  3. der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenstimmungen versehen werden.

(3) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

4. Abschnitt
Vergnügungsbahnen

§ 17
Vergnügungsbahnen

Für Vergnügungsbahnen gelten die Vorschriften über ortsfeste Schleppaufzüge entsprechend.

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 18
Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Bahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und vom Betrieb dieser Bahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen und die zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

§ 19
Zuständige Behörde

(1) Genehmigungsbehörde für Seilbahnen ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr.

(2) Aufsichtsbehörden sind

  1. für Seilbahnen das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau,
  2. für Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit, im übrigen die unteren Verwaltungsbehörden. Anstelle einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft selbst gleichartige Unternehmen betreibt; an die Stelle des Landratsamtes tritt das Regierungspräsidium, wenn der Verwaltungsgemeinschaft eine Große Kreisstadt angehört. Anstelle einer unteren Verwaltungsbehörde ist das Regierungspräsidium Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der unteren Verwaltungsbehörde selbst handelt oder wenn die untere Verwaltungsbehörde selbst gleichartige Unternehmen betreibt.

(3) Soweit die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Regierungspräsidium Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(4) Für die Verpflichtung für die Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschriften auch dann, wenn eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird.

(5) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(6) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, so entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Baurechtsbehörde.

§ 20
Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die

  1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
  2. die Voraussetzungen regeln, unter denen einer Bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt für den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
  3. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,
  4. einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
  5. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,
  6. dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgestellt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden vom Verkehrsministerium und dem Umweltministerium erlassen. Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Bahnbetriebes vornimmt,
  2. ohne die nach § 7 erforderliche Planfeststellung eine Seilbahn baut oder ändert,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  4. entgegen § 10 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt, welche zuverlässig und fachlich geeignet sind,
  5. ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet oder ohne die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung einen nicht ortsfesten Schleppaufzug verwendet,
  6. entgegen §§ 13, 14 Abs. 2 oder § 17 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, sowie alle Betriebsunterbrechungen und Unfälle mitteilt, eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet,
  7. ohne die nach § 14 Abs. 1 oder § 17 erforderliche Genehmigung einen ortsfesten Schleppaufzug oder eine Vergnügungsbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen vornimmt oder einen nicht ortsfesten Schleppaufzug verwendet,
  8. entgegen § 14 Abs. 3 die Aufstellung eines nicht ortsfesten Schleppaufzuges nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  9. einer auf Grund von § 18 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  10. einer nach § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

6. Abschnitt
Schlußbestimmung

§ 22
Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn, eines Schleppaufzuges oder einer Vergnügungsbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

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      Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler