Das nachstehende Gesetz wurde durch § 9 Abs. 1 Buchst. c) des Allgemeines Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 aufgehoben.
(1) Für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, deren Genehmigungen zeitlich begrenzt sind, kann die oberste Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der Genehmigung über den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Ablaufs anordnen, wenn sie die Weiterführung der Eisenbahn im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet.
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist dem Unternehmer gegenüber mindestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung abzugeben. Für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, deren Genehmigungen binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ablaufen, gilt die Frist des Satzes 1 als gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wird.
(1) Wird eine Genehmigung nach § 1 verlängert, so finden die für das Unternehmen geltenden allgemeinen Bestimmungen und die besonderen Bedingungen der Genehmigung weiter Anwendung.
(3) Hält die oberste Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen einer von ihr nach § 1 getroffenen Anordnung nicht mehr für gegeben, so hat sie dies dem Unternehmer mitzuteilen. In diesem Falle erlischt die Genehmigung mit Ablauf eines Jahres nach Zugang der Mitteilung, sofern sie nicht schon vorher aus anderen Gründen erlischt.
Dieses Gesetz gilt nicht für die Straßenbahnen im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 1217).
Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann auch ergänzende Vorschriften erlassen.
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| Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler | ||||