Abkommen zur Errichtung einer Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen

Vom 25. Juni 1947
[Für das Land Baden veröffentlicht am 1. März 1948; GVBl. S. 30]

Sachlich obsolet durch Inkrafttreten des Grundgesetzes - und zwar Artikel 130 - sowie der dazu erlassenen Überführungsverordnung der Bundesregierung - dort: § 3.
 
Außer Kraft getreten durch § 54 Abs. 5 Buchst. d. des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951.


Zwischen den Regierungen der Länder
Rheinland-Pfalz,
Baden,
Württemberg-Hohenzollern
wird folgendes Abkommen getroffen:

Artikel I
Gebiet der Betriebsvereinigung

Die vertragschließenden Länder sind darüber einig, daß die in ihren Gebieten gelegenen ehemaligen Reichseisenbahnen gemeinsam betrieben werden.

Artikel II
Eisenbahnhoheit

(1) Die Regierungen der vertragschließenden Länder verpflichten sich, die rechtliche Grundlage für die Einrichtung einer gemeinsamen Betriebsführung der Eisenbahnen im Gesamtgebiet der vertragschließenden Länder durch Gesetze zu schaffen, die in diesen Ländern gleichmäßig zu erlassen sind.

(2) Sie sind darüber einig, daß auch die für die laufende Verwaltung notwendigen Akte der Staatshoheit gemeinschaftlich erlassen und durchgeführt werden.

Artikel III
Betriebsvereinigung, Eisenbahnvermögen

(1) Zur Sicherung der einheitlichen gemeinsamen Durchführung des Eisenbahnbetriebs errichten die vertragschließenden Länder eine Betriebsvereinigung unter der Bezeichnung: Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen.

(2) Das den ehemaligen Reichseisenbahnen gewidmete Reichsvermögen (Reichseisenbahnvermögen) in den Gebieten der vertragschließenden Länder wird Eisenbahnvermögen jedes der vertragschließenden Länder.

(3) Die vertragschließenden Länder übertragen die Verwaltung ihres Eisenbahnvermögens und die Betriebsführung der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen.

Artikel IV
Rechtspersönlichkeit

(1) Die Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Die Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung ist öffentlicher Dienst.

(2) Die Dienststellen der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen sind Behörden.

Artikel V
Wirtschaftsführung

(1) Die Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen ist ein finanziell selbständiges Unternehmen und hat ihre Wirtschaft so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Ausgaben selbst bestreiten kann. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrags ist eine Ausgleichrücklage zu schaffen.

(2) Etwaige Fehlbeträge werden von den vertragschließenden Ländern anteilig nach einem Schlüssel getragen, dessen Festsetzung einer besonderen Vereinbarung vorbehalten bleibt. Diese Vereinbarung wird auch über den Verteilungsschlüssel und die Verwendung etwaiger Überschüsse Bestimmung treffen.

(3) Falls eines der vertragschließenden Länder den Wunsch haben sollte, daß die Betriebsvereinigung eine Neuanlage oder Verbesserung durchführt, die nach der Meinung der übrigen Länder nicht den gemeinsamen Interessen der vertragschließenden Länder entspricht, kann das Land die Durchführung verlangen, falls es die gegenüber den gemeinsamen Interessen erwachsenden Mehrkosten übernimmt.

Artikel VI
Eisenbahnverkehrsrat

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Betriebsvereinigung errichten die vertragschließenden Regierungen einen Eisenbahnverkehrsrat.

(2) Der Eisenbahnverkehrsrat hat die Erfüllung der der Betriebsvereinigung obliegenden Aufgaben zu überwachen, die Richtlinien der Verkehrs-, Finanz- und Personalpolitik zu bestimmen und grundsätzliche Fragen oder solche von besonderer Bedeutung zu entscheiden oder zu genehmigen.

(3) Der Eisenbahnverkehrsrat besteht aus neun Mitgliedern deutscher Staatsangehörigkeit, die von den Regierungen der vertragschließenden Länder zu ernennen sind. Sechs dieser Mitglieder sind Vertreter der Regierungen, drei sind Vertreter der Gewerkschaften der Eisenbahner.

(4) Von den sechs Regierungsvertretern ernennt die Regierung jedes der vertragschließenden Länder je zwei. Die Regierung jedes der vertragschließenden Länder ernennt ferner je einen Vertreter der Gewerkschaften nach Befragung der Eisenbahnergewerkschaften des beteiligten Landes.

(5) Der Eisenbahnverkehrsrat wählt einen Präsidenten, der deutscher Staatsangehöriger sein muß und nicht Mitglied des Eisenbahnverkehrsrats sein darf. Fällt die Wahl auf ein Mitglied des Eisenbahnverkehrsrats, so ist an dessen Stelle ein neuer Vertreter als Mitglied in den Eisenbahnverkehrsrat zu berufen. Der Präsident kann jederzeit durch den Eisenbahnverkehrsrat abberufen werden. Er ist nicht stimmberechtigt.

(6) Der Eisenbahnverkehrsrat kann dem Präsidenten die Befugnis übertragen, einzelne Aufgaben des Eisenbahnverkehrsrats in dessen Namen wahrzunehmen.

Artikel VII
Mitwirkung der Volksvertretung der vertragschließenden Länder

Die verfassungsmäßigen Rechte der Volksvertretungen der vertragschließenden Länder werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel VIII
Eisenbahnbeirat

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, einen Eisenbahnbeirat zu errichten, der sich aus den Kreisen der Eisenbahnbenutzer der Gebiete der vertragschließenden Länder zusammensetzt und die Aufgabe hat, dem Eisenbahnverkehrsrat die von den Eisenbahnbenutzern vorgebrachten Wünsche zu unterbreiten.

Artikel IX
Organisation und Aufgaben der Betriebsvereinigung

Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Betriebsvereinigung, die Rechtsverhältnisse des Personals und die Grundsätze der Wirtschafts- und Betriebsführung sind in der anliegenden Satzung enthalten, die einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bildet.

Artikel X
Gebiete

(1) Das südwestdeutsche Eisenbahnnetz umfaßt organisatorisch zwei Gebiete, deren gemeinsame Grenze etwa östlich der Mündung der Lauter in den Rhein verläuft.

(2) Der Wirtschaftsplan der Betriebsvereinigung ist in zwei besondere Rechnungen zu zerlegen, deren eine das Nordgebiet, deren andere das Südgebiet im Sinne der vorstehenden Bestimmung umfaßt.

Artikel XI
Inkrafttreten

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dieses Abkommen nebst der anliegenden Satzung in jedem Land als Gesetz zu veröffentlichen und als Tag des Inkrafttretens den 1. Juli 1947 zu bestimmen.

 

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