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Sufisches Lichtkreuz

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Unerlaubte Hinzufügungen



Von unerlaubten Hinzufügungen spricht man im Islam dann, wenn einer an sich gemäß Koran oder Sunna erlaubten Vorgehensweise etwas Unerlaubtes — seien es Handlungen oder Worte — hinzugefügt werden.Als erstes Beispiel für unerlaubte Hinzufügungen ist die unerlaubte Form der Ruqya (Singular: Ar-Ruqya, Plural: Ar-Ruqa) zu nennen. Bei der Ruqya at-Tauwif(Zufluchtnahme bei Gott vor einem Übel) wird von einer gesunden Person für einen Kranken aus dem Koran gelesen. Aufgrund der Sure 17, Vers 82 gilt die Ruqya prinzipiell als erlaubt: » Und Wir senden im Koran das herab, worin Heilung und Barmherzigkeit für die Gläubigen ist. Doch für den Ungerechten mehrt es nur den Verlust.« (17/82, siebe auch 10/57)Den Hadithen zufolge ist hierbei auch nicht das Streichen über den Körper bzw. die betroffenen Körperteile des Kranken verboten:
Aisha berichtete: »Der Prophet pflegte, wenn er die Zufluchtnahme bei Allah für manch einen Kranken in seiner Familie sprechen wollte, mit seiner rechten Hand auf ihm zu streichen und zu sprechen: >O Herr der Menschen, nimm die Schmerzen! Heile, denn Du bist Der, Der wirklich heilt. Es gibt kein Heilen außer Deinem Heilen; denn da kann nichts vom Leid bleiben.«1
Als gesprochene Worte sind jedoch nur Zitate aus dem Koran oder aus den Hadithen erlaubt. Ferner muß sich der Lesende dessen bewußt sein, daß er selbst keinerlei Einfluß auf den Krankheitsverlauf und auf den Kranken selbst hat, weil dies allein bei Gott liegt. Sobald eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, handelt es sich um eine unerlaubte und damit um eine verbotene Form der Ruqya, da sie mit Beigesellung (Schirk)

1(Auszüge aus Sahîh Al Buchâryy, Hadith Nr. 5743)



verbunden ist. Unerlaubt ist die Ruqya insbesondere natürlich dann, wenn sie mit irgendwelchen »magischen« oder anderen sonderbaren Sprüchen bzw. Formeln, gar mit Anrufungen des Satans, der Dämonen oder der Dschinn im allgemeinen vermischt ist.
Weitere unerlaubte Hinzufügungen bestehen auch des öfteren bei dem Bittgebet um die richtige Eingebung, dem Salâh-t-ul-lstichâral. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei diesem Bittgebet die richtige Entscheidung mittels Bibliomantie in Erfahrung gebracht werden soll. Hierbei wird der Koran anläßlich eines bestimmten Vorhabens (Heirat, Reise, Geschäftliches usw.) aufgeschlagen, wobei der zuerst in das Blickfeld getretene, aufgeschlagene Vers als Hinweis für den Fragenden gelten soll. Diese Form der Bibliomantie mittels der Bibel ist auch bei abergläubischen »Christen« anzutreffen.
Eine andere Variante dieser unerlaubten Form des Bittgebets mittels Bibliomantie ist die, daß der Koran geöffnet wird, dann aber zunächst von links nach rechts sieben (wegen der sieben Himmel, von denen im Koran oft die Rede ist) Seiten zurückgeblättert werden2 und nach der siebten Seite dann nach der siebten Zeile und nach dem siebten Wort mit dem Lesen begonnen wird, was wiederum eine Antwort oder einen Hinweis für den Fragenden darstellen soll.
Wiederum eine verbotene Form des Istichâra-Gebets ist das mittels einer Tasbiyeh bzw. Misbaha, wobei anhand dieser Kette beispielsweise die Namen Allah, Mohammed und Abu Dschahel3 abgezählt werden. Endet die letzte Perle der Kette bei den Namen Allahs, soll

1(Siehe das Kapitel über das Gebet, S. 171)2(Beachte, daß die arabische Schrift von rechts nach links gelesen und normalerweise auch von rechts nach links geblättert wird!)
3(Ein Ungläubiger bzw. Glaubensverweigerer zu Lebzeiten Mohammeds, der den Propheten und den Islam bekämpfte und umkam; er hatte den Spitznamen »Abu Dschahel«, was übersetzt bedeutet »Vater der Unwissenheit«)

das geplante Vorhaben als sehr gut gelten; bei Endung auf dem Namen Mohammeds soll es zwar nicht als sehr gut, aber immerhin als gut bzw. empfehlenswert gelten; endet die Kette jedoch bei dem Namen Abu Dschahels, so bedeutet dies Schlechtes bzw. daß man von dem geplanten Vorhaben Abstand nehmen sollte. — Hier handelt es sich um eine vergleichsweise primitive Form von Aberglauben, da man anhand dieser Abzählformel ein einfaches Rechenexempel anbringen kann; denn man braucht lediglich die 33 oder 99 Perlen der Kette durch die Anzahl der Namen zu teilen und weiß dann anhand des wiederkehrenden Rhythmus' der Namensreihenfolge somit bereits vor dem Abzählen, was bei diesem »Zauber« herauskommen wird. In hiesigen Breiten ist eine ähnliche Form dieses Aberglaubens anhand des Abzählens von (Gänseblumen-)Blütenblättern bei Kindern und Jugendlichen äußerst beliebt.
Schließlich muß auch das sogenannte »Lichtkreuz« als verbotene Hinzufügung gewertet werden, das einige Sufis wohl im Anschluß an das eigentliche (echte) Istichâra-Gebet mit dem Mittelfinger der linken Hand siebenmal auf die Handinnenfläche der rechten Hand zu zeichnen pflegen, wobei die arabischen Buchstaben »ha«, »mim«, »ha«, »lam«, »ya« gesprochen werden.1
Unklar bzw. nicht geregelt ist der Fall, wenn jemand eine andere Person, z.B. einen Scheich darum bittet, für ihn das Gebet um die richtige Eingebung zu verrichten. Hierüber gibt es im Koran oder in der Sunna keinerlei Angaben, so daß nicht feststeht, ob es sich um etwas Verbotenes oder Erlaubtes handelt. Prinzipiell gilt jedoch für jeden Muslim bei allem, was er tut, daß er selbst seine Handlungen hinterfragen soll:
Von AI-Hassan Ibn Ali: »Ich bewahrte die folgenden Worte von Allahs Gesandtem: >Laß das, was Zweifel in dir weckt, für das, was nicht

"(Štêffân, Sufî-Praxis, S. 122, 123)



in dir Zweifel weckt; denn die Wahrheit verursacht Ruhe, und Falschheit verursacht Zweifel.«1
Der Charakter des Istichâra-Gebetes spricht eher gegen eine Erlaubnis, da es sich bei der Bitte um die richtige Eingebung um ganz persönliche Anliegen handelt. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, wenn Fürbitte und Istichâra Ausdruck zwischenmenschlicher Solidarität sind und dadurch einen sozialen, freundschaftlichen Aspekt aufweisen.
Äußerst zweifelhaft wird diese Angelegenheit aber dann, wenn der Fragende bzw. Bittende davon ausgeht, daß die andere Person einen besonders guten Einfluß auf das Ergebnis des Istichâra-Gebetes hat oder daß die andere Person von Gott erhört, der Fragende selbst jedoch nicht von Gott erhört wird; denn hierbei vermischen sich unzweifelhaft Aspekte der Beigesellung mit dem Anliegen. Der Kontakt des Menschen besteht aber durch das Gebet direkt mit Gott, ohne daß es eines Vermittlers bedarf, so daß man in einem solchen Fall von einer verbotenen Vorgehensweise ausgehen muß. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß generell derjenige, der um eine richtige Eingebung zu Gott betet, nicht halbherzig seine Bitte bereits nach einem oder wenigen (ergebnislosen) Malen aufgeben sollte, sondern daß Bittgebete beharrlich verrichtet werden sollen, bis diese entweder erhört/erfüllt werden oder der Bittende kein Interesse mehr an deren Beantwortung hat.
Alle Formen unerlaubter Hinzufügungen sind letztendlich Zeichen für mangelndes Gottvertrauen bzw. auch für mangelndes Vertrauen in ein gnädiges Schicksal, indem die irrige Annahme besteht, die Hinzufügung könne sich in irgendeiner Form günstig für den Betroffenen auswirken.

1(Nach Ahmad, Tirmidi und Nasa'i; v. Denffer, Ein Tag mit dem Propheten, Hadith Nr. 117, S. 67)

Das Gelöbnis - An-Nithr



Auch bei den Gelöbnissen ist wiederum zwischen den erlaubten und den unerlaubten zu unterscheiden. Ausschlaggebend ist zum einen, bei wem oder was geschworen wird, und zum anderen, welchen Inhalt der Schwur hat:
Abdullah berichtete, daß der Prophet sagte: »(...) Wer unbedingt schwören will, der soll nur bei Allah schwören oder schweigen!«1
Wird bei etwas anderem als bei Gott geschworen, handelt es sich um einen unerlaubten Schwur, da er mit Schirk (Beigesellung) vermischt ist.
Ferner muß das Gelöbnis einen Inhalt bzw. Zweck haben, der den Geboten des Islam nicht zuwiderläuft; ebenso muß die Vorgehensweise zur Erfüllung des Gelöbnisses mit dem Islam vereinbar sein:
Aisha berichtete, daß der Prophet sagte: »Wer gelobt, Allah gegenüber gehorsam zu sein, der soll Ihm gehorsam sein. Und wer gelobt, Allah gegenüber ungehorsam zu sein, der soll Ihm nicht ungehorsam sein.«2
Abdur-Rahman Ihn Samura berichtete, daß der Gesandte Allahs sagte: »(...) Und wenn du über etwas schwörst und siehst, daß es besser wäre, wenn du anders handeln würdest, so tue, was Besseres ist, und leiste die Sühne für deinen Schwur.«3
So sind beispielsweise Gelöbnisse verboten, jemand anderem oder sich selbst Schaden zufügen oder gar töten zu wollen. Solche und andere Gelöbnisse, die etwas Unerlaubtes bezwecken oder deren eigentlich erlaubter Zweck nur über unerlaubte Handlungsweisen erreicht werden kann, werden als Gelöbnisse zur Sünde bezeichnet (Nithr al-Ma 'asir).

1(Auszüge aus Sahîh A] Buchâryy, Hadith Nr. 6646) 2(Auszüge aus Sahîh Al Buchâryy, Hadith Nr. 6696) 3(Auszüge aus Sahîh Al Buchâryy, Hadith Nr. 6722)



Im übrigen tadelte der Prophet auch das häufige Schwören im Zusammenhang mit Geschäften und dem Handel, da es zum einen oft in betrügerischer Absicht geschieht und zum anderen durch das häufige leichtsinnige Schwören die Achtung vor dem Namen Gottes vermindert wird.1 Trotzdem ist das häufige inflationäre Schwören im Zusammenhang mit mehr oder weniger berechtigten Anpreisungen von Waren in den Souks (Markt, Bazar) üblich.
Im Zusammenhang mit abergläubischen Handlungsweisen sind insbesondere Gelöbnisse für bzw. zugunsten von Gräbern von Propheten, sogenannten »Heiligen« und »Märtyrern« oder »religiösen« Führern zu nennen.2 Diese Art von Gelöbnis wird als Nithr Lilkubûr bezeichnet und gilt als haram (verboten), da sie die Verehrung einer bestimmten verstorbenen Person anzeigt, was wiederum als Beigesellung zu bewerten ist. Ein solcher Schwur kann beispielsweise darin bestehen, daß man als Dank für Heilung o.a. gelobt, ein Lamm zu Ehren eines bestimmten verstorbenen Scheichs zu opfern oder einen bestimmten Geldbetrag zu Ehren eines bestimmten Propheten zu spenden. Hierbei werden oft Geldscheine als versprochenes Dankopfer in die Glas- und Gitterumbauten der Gräber der oben genannten Personenkreise3 eingeworfen, wobei darüber hinaus der Sargumbau geradezu liebkost wird. Bezeichnenderweise befinden sich sogar Einwurfschlitze in diesen Umbauten.
Als weiteres Beispiel ist das Gelöbnis zu nennen, bei dem jemand schwört, im Falle einer Heilung o.a. den Geburtstag des Propheten Mohammed zu feiern (Maulid), seine Lebensgeschichte zu erzählen und danach z.B. Süßigkeiten an die Zuhörer zu verteilen. Dieses Gelöbnis gilt als unerlaubt, da weder im Koran, noch in der Sunna ein solches Verhal-1(Al-Qaradawi, Erlaubtes und Verbotenes im Islam, S. 222) 2(Siehe das Kapitel über die Beerdigung, S. 257)3(Zum Beispiel in den des Propheten Johannes, »des Täufers« (Yahya) in der Omayaden-Moschee in Damaskus)

ten thematisiert worden ist und somit keine Kenntnisse darüber bestehen, ob es als gut bzw. empfehlenswert einzustufen ist. Da aber auch hier wiederum die Gefahr des Personenkults und damit der Beigesellung besteht, sollte man hiervon wieder entsprechend dem Grundsatz, daß das Zweifelhafte unterlassen werden sollte, Abstand nehmen.
Aufgrund des eingangs an dritter Stelle genannten Hadith ist Sühne für einen verbotenen Schwur zu leisten, die entweder aus einer Sachoder Geldspende zugunsten der Allgemeinheit besteht oder in der Einhaltung von Fastentagen (natürlich zusätzlich zum Fastenmonat Ramadan).

Sura-t-al-Falaq

Schutzsure Sura-t-al-Falaq

Talismane als Glücksbringer



Amulette zur Abwehr von Unheil und Talismane als Glücksbringer

Im Zusammenhang mit (vermeintlich) Unheil oder Schaden abwehrenden Amuletten (Singular: Tamima, Plural: At-Tamâ 'im) sind zunächst einige Ausführungen zu dem sogenannten »bösen Blick« erforderlich. Die Existenz des bösen Blicks an sich gehört nicht in den Bereich des Aberglaubens, sondern gilt im Islam als Wirklichkeit:Abu Huraira berichtete, daß der Prophet sagte: »Der böse Blick ist wahr!«

(...)1Mit dem bösen Blick ist insbesondere der Neid (Hassad) gemeint, der sich in vielerlei Form äußern kann. Ziel dieses Blickes ist, zu versuchen, das materielle oder spirituelle Wohlergehen eines anderen Menschen zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören.2 Der Neid kann sich sowohl in faktischem, also offensichtlichem Handeln äußern oder aber auch über den feinstofflichen Weg negative Auswirkungen zeigen. Auch im Koran ist der negative Einfluß des Neides eines anderen Mitmenschen deutlich erwähnt:»Sprich: Ich suche Zuflucht beim Herrn derMorgendämmerung,

Vor dem Übel dessen, was Er erschuf,
Vor dem Übel der Nacht, wenn sie sich verfinstert,
Vor dem Übel der auf die Knoten blasenden
Zauberinnen3
Und vor dem Übel des Neiders, wenn er neidet.«

(Sure 113)

1(Auszüge aus Sahîh Al Buchâry,.Hâdith Nr. 5740) 2(Yusuf 'Alî in »Die Bedeutung des Korans«, Rn. 5 zu Sure 113, Vers 5) 3(Das Knoten und das Blasen war ein magischer Brauch der vorislamischen Araber; siehe das Kapitel über Magie, Wahrsagerei und Omen im ersten Teil des Buches, S. 67)

Diese Sure ist ebenfalls eine der sogenannten Schutzsuren, die oft während des Gebetes rezitiert werden. In dieser Sure wird wiederum deutlich, daß nichts existiert oder entsteht außer aufgrund Gottes Willen. Letztendlich unterliegt alles Seiner Macht — das Gute wie das Böse — da Gott der Schöpfer aller Dinge ist.
Außer diesem Schutzgebet wird in den Hadithen eine Ruqya empfohlen, die gesprochen werden soll, wenn sich der böse Blick bzw. der Neid eines anderen negativ (z.B. in Form einer Krankheit) bei jemandem manifestiert hat, wobei jedoch anzumerken ist, daß die einfache Bevölkerung dazu neigt, sämtliche negativen Ereignisse und Krankheiten noch so geringfügiger Art auf den bösen Blick zurückzuführen, selbst wenn man eine logische Erklärung dafür hat:
Aisha berichtete: »Der Prophet befahl (mir), die Heilwirkung gegen den bösen Blick durch entsprechendes Bittgebet (Ruqya) zu erreichen.«1
Auch im Zusammenhang mit dem Neid sind wiederum zwei Redewendungen erwähnenswert: So werden beispielsweise die Worte »mascha 'Allah« (»so hat Gott es gewollt«) gesprochen, wenn man über irgend etwas seine Bewunderung oder Anerkennung äußert. Diese Worte sind Ausdruck der wohlmeinenden Bewunderung. Wird hingegen die Bewunderung mehrmals hintereinander geäußert und das Objekt der Bewunderung eingehend gemustert, ohne daß dabei die Worte »mascha 'Allah« seitens des Betrachters fallen, wird dies als Hinweis auf Neid gewertet. Diesem Anzeichen von Neid entgegnet der, dem das Objekt der Bewunderung gehört, mit den Worten »Allahumma salli an-Nabi« (Gottes Segen und Heil auf dem Propheten).Obwohl die »Verfahrensweise« bei Auswirkungen des bösen Blicks

1(Auszüge aus Sahîh Al Buchâryy, Hadith Nr. 5739; den Wortlaut der Ruqya siehe Auszüge aus Sahîh Al Buchâryy, Hadith Nr. 5743, Kapitel über unerlaubte Hinzufügungen, S.261)

Augenamuletts

Kombination eines Augenamuletts mit der "Hand der Fatima"

sowohl im Koran als auch in der Sunna klar ersichtlich sind, findet man in den orientalischen Souks eine Vielfalt unterschiedlicher Amulette und Kettenanhänger zur Abwehr von Unheil. Als Schutzamulette speziell gegen den bösen Blick des Neiders gelten im Volksglauben insbesondere jene in Form eines Auges und eines Spitzpantoffels. Die Augenfarbe des Augenamuletts ist stets Blau, da auch der Farbe Blau selbst eine schützende Wirkung nachgesagt wird.1 So soll durch dieses Augenamulett der böse Blick des Neiders widergespiegelt werden und auf den Neider selbst zurückfallen. Auch der Spitzpantoffel ist meist mit einem blauen Stein versehen und soll dem Volksglauben nach einen Tritt in das Gesicht des Neiders symbolisieren. Auffallend ist außerdem in diesem Zusammenhang, daß man in orientalischen Ländern generell bei dem Kauf eines Schmuckstücks als kostenlose Beigabe einen blauen Stein erhält, oder daß oft ein blauer Stein oder ein Türkis in die Sicherheitskette der Verschlüsse eingearbeitet ist.
Der sogenannten »Hand der Fatima« wird eine generell Unheil abwehrende, universell schützende Wirkung nachgesagt. Der Daumen dieser Hand steht für den Propheten Mohammed, die anderen vier Finger für seine Tochter Fatima, seine Frau Khadidschah (die Mutter Fatimas), die Jungfrau Maria und schließlich Asiya — die Frau des Pharaos, die Moses als Findelkind aus dem Nil rettete und für ihn sorgte. Diese Frauen galten als die vollkommensten der Welt. Später wurden die Positionen Asiyas und Marias durch die Kinder Hassan und Hussein aus Fatimas Ehe mit 'Alî eingenommen.
Häufig sind aber auch Mischformen der einzelnen Amulette bzw. Anhänger erhältlich; so erfreut sich insbesondere die Kombination der »Hand der Fatima« mit dem blauen Auge besonderer Beliebtheit. Es

'(Die Farbe Blau galt bei den Hebräern zuvor als glückbringend.)

Räuchergefäß

Räuchergefäß in Form eines Löwen, Iran 10./11. Jh. n. Chr.

werden sogar die Hand- und Augenamulette mit Koranversen insbesondere natürlich mit den Schutzsuren — kombiniert.
Die »Tradition« dieser Amulette geht auf die Zeit der Dschahiliya zurück. In diesen Amuletten sind uralte orientalische Praktiken mit nachbiblischen jüdischen Traditionen, (Salomon und David als Herren der Geister) islamischen und anderen Elementen miteinander verschmolzen.1 Wie bei Beschwörungsformeln und Zaubersprüchen handelt es sich auch hier wiederum um Schirk (Beigesellung), da sich die betreffende Person nicht auf Gott verläßt, sondern meint, auf diese Art und Weise geschützt zu sein.
' Uqba Ihn Âmir berichtete, daß er in einer Gruppe von zehn Personen zum Propheten kam. Der Prophet nahm von neun von ihnen den Treueeid an, hielt sich aber vor dem zehnten zurück. »Was ist mit ihm?«, fragte man. »An seinem Arm befindet sich ein Amulett«, antwortete der Prophet. Da riß der Mann das Amulett herunter, und der Prophet nahm daraufhin seinen Treueeid an und sagte: »Wer dies trägt, hat Schirk begangen.«2
Als erlaubte Amulette gelten hingegen solche, die Koranverse oder Bittgebete enthalten, aber keine der oben genannten Formen oder Verzierungen o.a. aufweisen, d. h. also lediglich aus der Schrift bestehen. Alles andere ist nicht erlaubt. Doch auch hier ist natürlich zu bedenken, daß nicht das Amulett, sondern das Gebet schützt. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß die mit Koranversen versehenen Amulette wie im übrigen alles andere auch, auf dem der Name Gottes geschrieben steht, nicht mit in den Toilettenraum mitgenommen werden dürfen, da dieser als unreiner Ort gilt.
Zu den generell Unheil abwehrenden Maßnahmen wird auch das Abbrennen von Weihrauch oder anderem Räucherwerk (Bachûr) gezählt.

1(Henninger, Arabica Sacra, S. 136)
2(Berichter von Ahmad und Al Hakim, Al-Qaradawi, Erlaubtes und Verbotenes im

Islam, S. 207)

Sargumbau

Ein mit Schleifchen und Vorhängeschlössern versehener Sargumbau

Bei diesem Aberglauben handelt es sich jedoch nicht um einen speziell orientalischen Brauch, sondern um eine seit Jahrtausenden in nahezu allen Kulturen anzutreffende Erscheinung. So wurde z. B. dem Alten Testament zufolge1 das Brandopfer als ein Mittel betrachtet, um Gott gnädig zu stimmen; in Psalm 141/2 wird die Räucherung sogar mit einem Gebet gleichgesetzt; und die katholische Kirche verwendet auch heute noch das Abbrennen von Weihrauch im Rahmen ihrer Liturgie. In anderen Kulturen wie z.B. bei den Indianern und im alten Ägypten wurde die Räucherung wiederum als Mittel zur Erreichung ekstatischer Trancezustände benutzt.
Die Grundidee all dieser Anwendungsarten besteht jedoch offensichtlich in der Vorstellung, mittels der Räucherung etwas in einer anderen, höheren Bewußtseinsebene bewirken zu können. Diese Vorstellung mag ihren Ursprung darin haben, daß aufgrund der keimtötenden Wirkung des Ausbrennens beispielsweise von Wunden oder auch des Verbrennens von Gegenständen, die mit Menschen in Kontakt gekommen waren, welche an hochinfektiösen Krankheiten litten,2 Rückschlüsse auf eine zugleich übersinnlich reinigende Wirkung von Räucherungen gezogen wurden.
Als weitere unheilabwehrende Maßnahme im orientalischen Volksglauben ist der Abdruck einer zuvor in Lammblut getauchten Hand auf Häuserwänden o. ä. zu nennen. Das Blut stammt hierbei von einem Tier, das anläßlich der Geburt eines Kindes geschlachtet wurde.3 Dieser mittlerweile selten anzutreffende Brauch sollte Schaden von dem neugeborenen Kind abwenden.

1 (Mose 8/20,21)

2(So wurden beispielsweise oft die Häuser und Habseligkeiten verstorbener Pestkranker
niedergebrannt; auch das Auskochen von Wäsche oder medizinischer Instrumente usw.

ist im Prinzip nichts anderes als der Vorgang des »Ausbrennens«.)

3(Siehe das Kapitel über die Geburt, S. 231)



Zu den Amuletten werden auch die Talismane gezählt, die sogenannten Glücksbringer. Auch hier gibt es wieder verschiedene Ausdrucksformen.
Auf den ersten Blick mag es für unsere Breitengrade überraschend erscheinen, daß gerade das hier allseits bekannte Hufeisen und das Abbild eines Pferdekopfes auch im Orient sehr weit verbreitet sind. Bedenkt man aber, welchen auch ideellen Wert gerade arabische Pferde in den arabischen Staaten haben, so ist dieser Brauch weniger verwunderlich. In der Hoffnung, nur Gutes werde dem Eigentümer widerfahren und der Wohlstand möge für immer in dessen Haushalt herrschen, werden diese Gegenstände meist über Haus- oder Wohnungstüren angebracht.
Ein wiederum typisch orientalischer Aberglaube besteht in dem Brauch, Schleifchen an die Gitterumbauten der Gräber von Propheten, Scheichs, (Sufi)»Heiligen« oder »Märtyrern« als Glücksbringer anzubinden. Diese Schleifen werden in der Hoffnung bzw. mit der Bitte der Erfüllung eines bestimmten Wunsches angebunden. Eine handfestere Variante stellt das Anbringen von Vorhängeschlössern an die Gitterumbauten dar. Darüber hinaus werden auch »Wunschzettel« in diese Grabumbauten eingeworfen in der Hoffnung auf Erfüllung der darauf formulierten Anliegen. Die begrabene Person soll bei all diesen Varianten als Fürsprecher bei Gott wirken.
Für die Talismane bzw. Glücksbringer gilt natürlich dasselbe wie für die Amulette; das Vertrauen auf diese Gegenstände oder Praktiken bedeutet der islamischen Theologie zufolge die Verleugnung des Tauhids (Einheitsbekenntnisses) und damit Schirk (Beigesellung).

Abu Huraira berichtete, daß der Gesandte Allahs sagte: »Hütet euch vor den vernichtenden Dingen: Die Beigesellung Allahs und die Zauberei.«1

1(Auszüge aus Sahîh Al Buchâryy, Hadith Nr. 5764)

Geisterglaube



Auch heute herrschen noch vielfach abergläubische Vorstellungen über die Dschinn, die zum Teil nahezu identisch mit denen aus der Zeit der Dschahiliya sind. In mancher Hinsicht scheint der Aberglaube in diesem Bereich sogar »weiterentwickelt« und reicher ausgeschmückt worden zu sein.
Geblieben ist die Vorstellung, daß die Dschinn (siehe S. 123) für gewöhnlich nicht sichtbar sind, aber wenigstens eine subtile Körperlichkeit besitzen. Auch heute wird noch zwischen männlichen Dämonen (Einzahl: Habit; Mehrzahl: Hubut) und weiblichen Dämonen (Einzahl: Habita; Mehrzahl: Haba 'it) unterschieden, obwohl derartige Details dem Koran nicht entnehmbar sind. Die weiblichen Geister erscheinen dem heutigen Volksglauben nach oft als schöne junge Frauen (»Bräute«), männliche hingegen meist in schreckenerregender Gestalt, z.B. als Riesen, oder auch als gewöhnliche Menschen, in deren Gestalt die Dschinn dann jedoch an der Form ihrer Augen kenntlich sein sollen. So gelten im Volksglauben bei Männern zum Beispiel eine außergewöhnlich ausgeprägte Schrägschwingung der Augenbrauen als auch ein »verschlagener« Blick als wichtiges »Indiz«. Zudem haben die Dschinn Nachkommenschaft sowohl untereinander, als auch mit menschlichen Partnern.
Wie auch in vorislamischer Zeit gilt jedoch als beliebteste Erscheinungsform der Geister die Gestalt von bestimmten Tieren, deren »Liste« jedoch sogar erweitert wurde: außer Eseln, Hunden, Katzen, Raben, Eulen, Schlangen, Skorpionen usw. werden zudem noch Kamele, Ziegenböcke, Affen, Hähne sowie Hennen mit ihren Küken als Geistertiere betrachtet.
Nach wie vor sollen sie als Wesen der Unterwelt, der Erde, bevorzugt da anzutreffen sein, wo Verbindungen zur Unterwelt bestehen: in Höhlen, Bergspalten, dunklen Tälern, Schluchten, Gräbern, bei Quellen

(insbesondere bei heißen), Brunnen, doch auch bei bzw. in Bäumen und Sträuchern durch das Hineinreichen deren Wurzeln ins Erdreich. Und auch der Rûl treibt immer noch als besonders bösartiger Geist sein Unwesen in der Wüste.
Den Hausgeistern wird eher ein gutartiger, wohlwollender Charakter zugeschrieben, da sie aufgrund ihrer »Seßhaftigkeit« dem Wesen der Menschen besonders nahe sein sollen. An der Schwelle lauern immer noch die gefährlichen Geister, da die Welt außerhalb der eigenen Wände von jeher als bedrohlich empfunden wurde.
Zur Besänftigung der Geister beim Bau eines Hauses, eines Zeltes oder bei anderen Formen der länger weilenden Niederlassung wird die Formel »dastûr ya sâhib al-mahall« (»mit deiner Erlaubnis, o Besitzer dieses Ortes«) ausgesprochen. Derlei Spruchformeln waren bereits zu vorislamischer Zeit bekannt. Sehr wichtig sind hierbei auch — ebenso wie früher — blutige Tieropfer zur Besänftigung der Geister.'
Auch der als Unheil abwehrend geltende Brauch, mit dem Blut eines im Rahmen der Freude bzw. Feier für ein Neugeborenes (Aqiqa) geschlachteten Lammes einen Handabdruck auf der Hauswand der entsprechenden Familie zu machen, dürfte ebenfalls unter diese Opfer zählen. Für diesen Brauch kann nämlich die Vorstellung bzw. die Furcht tragend sein, daß ein Geist - in welcher Gestalt auch immer (z. B. Krankheit) — von dem Neugeborenen Besitz ergreift.
Auch das Flöten oder Pfeifen soll wie damals die Geister anlocken. Als »Gegendarstellung« aus islamischer Sicht ist in diesem Zusammenhang ein Hadith erwähnenswert:
Aisha berichtete: »Der Gesandte Allahs kam zu mir und fand bei mir zwei junge Mädchen, die die Lieder von Bulât sangen. (...) Als Abu Bakr hereinkam rügte er mich deswegen und sagte: »Flöte Satans beim

1(Henninger, Arabica Sacra, S. 122 ff.)



Propheten?!« Da wandte sich ihm der Gesandte Gottes zu und sagte: »Laß sie!« (...)1
Auch das Pusten, welches im Prinzip eine mit dem Flöten und Pfeifen »verwandte« Tätigkeit ist, was gemäß der Sunna über die linke Schulter nach Alpträumen ausgeführt werden sollte, kann in diesem Zusammenhang als Gegendarstellung angeführt werden. Außerordentlich verpönt ist jedoch heute noch, bei zu heißen Speisen oder Getränken darauf zu pusten, um sie abzukühlen, was vermutlich wiederum mit den zuvor geschilderten abergläubischen Vorstellungen zusammenhängt.
Die Dschinn werden ferner nach wie vor für Krankheiten des Menschen verantwortlich gemacht, so für das Fieber und für zehrende Krankheiten, hauptsächlich aber für verschiedene Nervenstörungen von kleineren Ausmaßen bis hin zu Lähmung und Wahnsinn. Versteht man unter dem Begriff »Dschinn« jedoch Gedanken, so kann die Annahme deren Ursächlichkeit für Nervenkrankheiten nicht ganz von der Hand gewiesen werden; denn gerade bei Neurosen und Psychosen, insbesondere der Schizophrenie, geht es in aller Regel um einen die Psyche beherrschenden Gedankenablauf (»Besessenheit«), der den Menschen nicht aus seinem Bannkreis läßt. So gilt auch heute noch ein Wahnsinniger als madschnûn, als von einem Dämon besessen.

1(Auszüge aus Sahîh Al Buchâryy, Hadith Nr. 0949)

Titelbild eines Korans

Detail aus dem Titelbild eines Korans (Iran, 1313 n. Chr.)

Die Wahrsagerei



Die Wahrsagerei wird auch heute noch in eigentlich islamisch orientierten Ländern inoffiziell betrieben. Hinsichtlich der Versuche, die Zukunft vorherzusehen, gibt es — außer dem häufig angebotenen Handlesen — ebenfalls wiederum die unterschiedlichsten Methoden, die aber heutzutage im wesentlichen mit denen in hiesigen Breiten übereinstimmen. Für all diese Bestrebungen gilt das unter dem Kapitel über den Satan und die Dämonen Gesagte (S. 131)-Das Vertrauen auf die Wahrsagerei gilt als Kufr, da nur Gott die Kenntnis über die verborgenen Dinge und Geschehnisse hat: »Sag: Niemand in den Himmeln und auf der Erde kennt das Verborgene außer Allah....« (27/65)
Und einer der einschlägigen Hadithe lautet schließlich:»Der gehört nicht zu uns, der nach einem Omen sucht oder für den ein Omen gesucht wird, der weissagt oder dem geweissagt wird, der Magie ausübt oder jemanden darum bittet, für ihn Magie auszuüben.«1

1(Berichtet von At Tabarani; Al-Qaradawi, Erlaubtes und Verbotenes im Islam, S. 209 u. 205)

Al-hamdu lil-lah

Kalligraphie: Al-hamdu lil-lah