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DIE MUSLIME UND DAS VÖLKERRECHT

DIE MUSLIME UND DAS VÖLKERRECHT  

Bonn, 12. März 1981

Wenn man von Völkerrecht spricht, unterstellt man seine universelle Geltung. Doch das Law ofNations war stets die nationalstaatliche Bejahung gemeinsam zu beachtender Normen.
Daß es partikularistisches Völkerrecht - nicht nur in Lateinamerika - gibt, daran haben die kommunistischen Staaten erinnert mit ihrem in der Breschnew-Doktrin kulminierenden sog. Proletarischen Internationalismus. Aber auch die islamische Welt hatte sich - jedenfalls bis nach dem Krim-Krieg - abseits der westlichen Völkerrechtsentwicklung gehalten.
Dies mußte - und muß im Prinzip weiterhin - so sein; denn die Schari'a erkennt weder die Existenz einer Natur-rechtsotdnung, noch die Möglichkeit friedensvertraglicher Regelungen mit nichtmuslimischen Staaten an. Im Gegenteil: Die rechtliche Unterscheidung zwischen in-group und out-group, nämlich zwischen dar al-Islam und dar al-Harb, ist im Islam stark. Im übrigen geht die islamische Rechtstheorie von der staatlichen Einheit der gesamten muslimischen Gemeinde aus, kennt also kein die Beziehungen zwischen islamischen Nationen regelndes Völkerrecht.
Wie von Hans Kruse („Islamische Völkerrechtslehre", 2. Aufl., Bochum 1979) herausgearbeitet wurde, ist die islamische Rechtswissenschaft mit dieser Problematik gleichwohl fertiggeworden.
Zum einen sehen sich auch Muslime gehalten, Verträge nicht zu brechen. Daß dies für sie nicht auf die völkerver-tragsrechtliche oder naturrechtliche Norm „pacta sunt servanda", sondern auf das göttliche Moralgebot im Qur'an zurückzuführen ist, macht praktisch keinen Unterschied. Der Muslim hält aufgrund innerstaatlichen Rechts Verträge ein, an die sich der Nichtmuslim aufgrund völkerrechtlicher Sätze gebunden fühlt. Zum anderen griffen die muslimischen Juristen immer wieder auf Rechtsfiktionen zurück, um die Realität mit der Rechtstheorie zu versöhnen. So fand man sich z.B. dazu bereit, im Gewände immer wieder verlängerter, zulässiger Waffenstillstandsverträge de facto doch eine an sich unzulässige friedensvertragliche Regelung zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Staaten zu schaffen.