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DIE FRAU IM ISLAM

DIE FRAU IM ISLAM  

Lützelbach, 24. Dezember 1984

Im „Haus des Islam", mitten im Odenwald, herrscht unter den zum Abflug nach Kairo und Jeddah bereiten jungen wmra-Pilgern gespannte Unruhe: die Einreiseformalitäten für mitreisende - jedenfalls mitgebuchte - deutsche muslimische Frauen sind noch immer nicht geregelt. Kein Wunder, daß es da Schwierigkeiten gibt. Das saudiarabische Außenministerium gestattet alleinstehenden Frauen nicht gerne die Einreise; kämen doch all zu viele geldhungrige Abenteuerinnen auf Prinzensuche. Und die Vorschriften über umra und hajj sehen ebenfalls keine Pilgerfahrten von Frauen vor, die nicht von männlichen Familienangehörigen (Ehemann, Vater, Bruder, Schwiegersohn) begleitet werden. (Diese Vorsichtsmaßnahme ist schon wegen der logistischen Schwierigkeiten solcher Reisen angebracht.)
Dank des geschickten und nervenstarken Muhammad Siddiq, dem Medinakundigen deutschen Leiter der Gruppe, klappt es dann für einige Musliminnen schließlich doch noch, wenn auch mit Verzögerung. Nichtmuslime gehen übrigens fast stets davon aus, daß Frauen die Pilgerfahrt verwehrt sei. Man glaubt sogar, der Islam erkenne der Frau keine Seele zu und verbanne sie deshalb auch aus der Moschee.
Es ist für das gestörte Verhältnis vieler Menschen zur Realität schon bezeichnend, daß sich solche grotesken Vorurteile halten können, obwohl die Gegenbeweise jeder-man zugänglich sind.
Die Frau hat im Islam nicht nur die gleiche „Seele" wie der Mann und den gleichen rechtlichen Status - nach Rechten und Pflichten - wie er; sie beteiligt sich am Gebet in der Moschee (ebenso abgesondert wie das in katholischen Kirchen häufig noch heute beobachtet wird). Unter den üblichen Voraussetzungen ist auch die Muslima gehalten, die Pilgerfahrt zu vollziehen. An der großen wie an der kleinen Pilgerfahrt nimmt sie in weißem Gewand unv er schieiert teil.
Wie sich aus David Long, „TheHajj Today" (Albany, N.Y.. 1979) ergibt, kamen z.B. 1972 under 479.339 Pilgern 170.864 Frauen nach Mekka, d.h. 35,6%. Auch in anderer Hinsicht genießt die Muslima schon seit 1400 Jahren einen rechtlichen Status, wie ihn westliche Frauen sich erst in jüngerer Zeit erkämpfen konnten. So hatte die Eheschließung nach islamischem Recht nie irgendwelche vermögensrechtlichen Auswirkungen: der islamische Ehemann erwirbt keine Verfügungsgewalt über das Vermögen seiner Frau. Unsere neuerdings eingeführte Gütertrennung war also schon im 7. Jahrhundert der gesetzliche Güterstand für Muslime! Der Mann ist für den Unterhalt der Nachkommenschaft alleine verantwortlich, muß also auch eine Amme bezahlen, wenn die Frau nicht stillen möchte. Andererseits darf er ihr in Fragen der Erziehung des Kleinkindes nicht hineinreden.
Die Muslima hat das Recht, die Scheidung zu verlangen. Wenn „Not an der Frau" ist, beteiligen sich muslimische Frauen bekanntlich sogar als Kampfunterstützungstruppe an Schlachten (wie seinerzeit am Berg Uhud, 627) oder als Feldherrinnen, wie Aischa an der „Schlacht des Kamels" (656).
Wer will da von Berufsverbot für die Frauen im Islam sprechen...?