JURISTISCHE PRÄGUNG DES GLAUBENS
JURISTISCHE PRÄGUNG DES GLAUBENS
Bonn, 17. Oktober 1964
Jetzt bin ich schon fast zwei Jahre in der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amts für unsere Beziehungen zu Indien, Pakistan und Ceylon zuständig. Trotz vieler Begegnungen mit Indern und Ceylonesen habe ich aber noch immer Schwierigkeiten, ihre Reaktionen vorherzusehen. Ganz anders bei Pakistanis, auch wenn es Bengalen sind. Ich verstehe fast auf Anhieb, wie sie „ticken". Sie erscheinen mir berechenbar. Das ist gewiß nicht auf mystische Sprach- und Blutsbande unter Indo-Germanen zurückzuführen, sondern - viel nüchterner - darauf, daß Pakistanis als Muslime Angehörige einer stark rational-juristisch geprägten Buch-Religion sind.
Der polyglotte indische Gelehrte, Prof. Muhammad Hamidullah, hat dies 1941 unterstrichen, als er die vom Propheten Muhammad im Jahre l d.H. für Medina erlassene Verfassung als erste schriftliche Konstitution in der Staatengeschichte schlechthin identifizierte. Der von Ibn Ishaq überlieferte Text dieser 52 Artikel befaßte sich tatsächlich mit der Integration der Emigranten aus Mekka, dem Sozialvertrag zwischen den arabischen und jüdischen Stämmen der Oasensiedlung, Friedensgebot und Schlichtung, Bündnisklausel und Koalitionskriegsführung sowie Asylrecht und ersetzte damit eine halbanarchische Stammesstruktur durch einen paritätischen Bundesstaat (M. Hamidullah, „TheFirst Written Constitu-tion in the World", 3. Aufl., Lahore 1975). Da soll man sich unter westlichen und islamischen Juristen nicht verstehen?