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DER ISLAM UND DIE MENSCHENRECHTE

DER ISLAM UND DIE MENSCHENRECHTE  

im D-Zug nach Brüssel, 5. Dezember 198s

In seiner Zeitschrift Arabia stellt Fathi Osman in der Novemberausgabe 1985 fest, daß „das zeitgenössische islamische Denken darüber, wie die wesentlichen Menschenrechte aus islamischer Perspektive zu sehen sind, durchaus vage ist" (S. 11).
Dies trifft leider zu. Das Echo auf die Frage, wie es der Muslim mit den Errungenschaften der amerikanischen und französischen Revolutionen des 18. Jahrhunderts hält, ist tatsächlich zwiespältig.
Auf der einen Seite gibt es so souveräne muslimische Intellektuelle wie Muhammad Asad und Fathi Osman selbst, welche den Islam von seinem Wesen und seiner Ratio her interpretierend offen auf seine heutige Relevanz hin untersuchen, ohne modernistische Revisionisten zu sein. Auf der anderen Seite kann man - wie am 1. November 1985 in der in Köln erscheinenden Zeitschrift Hicrei (higra) - aus der Feder von Oguzhan Simsek lesen (S. 3):

Demokrasi nedir? Islam degildir.
(Was ist Demokratie? Sie ist nicht islamisch.)

Uneinheitlich ist auch die islamische Staatenpraxis gegenüber der Modifizierung der Menschenrechte, sei es durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 oder durch die beiden Internationalen Pakte vom 19.12.1966 über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGB1. 1973 II S. 1534 und 1570).
Ägypten, Irak, Jordanien, Libanon, Libyen, Mali. Marokko, Syrien und Tunesien haben diese Pakte ratifi ziert, andere Staaten der islamischen Welt nicht. Letztere Staatengruppen, darunter Saudi-Arabien und Pakistan, haben sich seit 1981 verstärkt darum bemüht, den westlichen Menschenrechten eine eigene Islamische Men-schenrechtserklärung entgegenzusetzen. Grund dafür ist, daß die westliche Menschenrechtsdok-trin weitgehend, jedoch nicht völlig mit der qur'anischen Schari'a übereinstimmt. Die Abweichungen betreffen insbesondere das Recht, seine Religion ohne Nachteile zu wechseln, das Recht zu gleichem Zugang zu allen Staatsämtern sowie die ausnahmslose Gleichstellung von Mann und Frau.

Ja, es ist für einen muslimischen Juristen noch nicht einmal unproblematisch, vertraglich auf das Rechtsinstitut der Sklaverei ausdrücklich zu verzichten, obwohl es in der Lebenswirklichkeit keine Rolle mehr spielt; denn der Qur'an mißbilligt zwar die Sklavenhaltung, verbietet sie aber nicht absolut.

Da steht es mit der Apostasie schon anders. Im Mittelalter wurde der Abfall vom Islam tatsächlich bisweilen mit der Todesstrafe geahndet. Heute geht man davon aus, daß sich die fragliche Bestimmung des Qur'an, Sure 5, Vers 33, nicht auf den friedlichen Religionswechsel bezieht, sondern auf Hochverrat, also auf anti-islamische Aktivitäten eines Renegaden. Doch kann der Abfall vom Islam auch heute noch familien- und vermögensrechtliche Folgen haben.

Auch die Regel, daß der Führer eines islamischen Gemeinwesens (khalifa oder amir) Muslim sein muß, läßt sich leicht verteidigen, da der Minderheitenschutz im islamischen Recht (fiqh) so stark ausgeprägt ist. (Verstößt etwa die Verfassung der Vereinigten Staaten gegen die Menschenrechte, weil mein amerikanischer Sohn nicht Präsident werden kann, obwohl er - außerhalb der USA -als Amerikaner geboren worden ist?)
Bleibt also vor allem die Kollision auf dem Gebiet der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Schari'a stellt auf diesem Gebiet in der Tat ein Gegenmodell auf, das von einer natürlichen Aufgabenteilung zwischen den Geschlechtern ausgeht, also dem Grundsatz entspricht, nur Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln. Die islamische Rechtsordnung glaubt, Frauen in ihrer Würde besser zu schützen: Gleiche Würde, unterschiedliche Aufgaben; gleicher Wert, unterschiedliche Fähigkeiten; gleiche Stellung vor Allah, unterschiedliche Rollen im Leben.
Ein laizistischer Diskussionspartner mag bestreiten, daß es im Westen durch Emanzipation nicht zu einem Zuwachs an weiblichem „Lebensglück" gekommen ist. Über das Lebensglück muslimischer Frauen sollte er sich kein Urteil anmaßen.
Und er sollte konzedieren, daß für den Muslim der Qur'an auch in puncto Menschenrechte das letzte Wort hat.