Rechte und Pflichten der Frau
19.1. Rechte und Pflichten der Frau
19.1. Rechte und Pflichten der Frau
Die Frau hat im Islam u.a. folgende Rechte und Pflichten: Grundsätzlich gilt, dass die Frau, was die Anbetung Gottes, Bestrafung oder Belohnung und den ihr gebührenden Respekt als Geschöpf Gottes betrifft, auf derselben Stufe wie der Mann steht. Sie soll in allen Bereichen die gleiche Erziehung wie der Mann genießen. Das gilt auch für die Schulbildung, denn im Islam ist es die Pflicht eines jeden Muslims, nach Wissen zu streben.
Die Frau hat das Recht, ihren zukünftigen Ehemann selbst zu wählen. Bei der Heirat kann sie von ihrem Ehemann die Zahlung einer so genannten Morgengabe (mahr) verlangen. Dies ist eine vertraglich festgelegte Summe, die die Frau bei der Heirat von ihrem Gatten erhält und die nach islamischem Recht als Heiratsgut gilt. Die Morgengabe ist keine Mitgift, denn es besteht keine ausdrückliche Verpflichtung, eine solche zu leisten. Ohne die Morgengabe jedoch ist die Heirat ungültig. Hierüber entscheidet jedoch die Frau. (4:4)
Nach islamischem Recht darf die Frau uneingeschränkt über ihr Vermögen verfügen. Auch beim Erwerb von Besitz hat sie dieselben Rechte wie der Mann. Bei Erbschaften wird die Frau nach einem im Koran genannten Schlüssel mit berücksichtigt (4:11-12).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ihr erlaubt, außer Hauses zu arbeiten. Viele islamische Rechtsgelehrte billigen ihr das Wahlrecht zu. Der Mann darf die sexuelle Befriedigung seiner Frau nicht vernachlässigen und sie grundsätzlich nicht verweigern. Die Frau hat das Recht, von sich aus die Scheidung zu verlangen.
Der Koran schreibt der Frau die Verhüllung ihrer Reize vor (24:31). Der Sunna zufolge müssen Frauen ihren ganzen Körper mit Ausnahme von Händen und Gesicht, die Männer mindestens den Teil zwischen Bauchnabel und Knie bedecken. Unumstritten ist auch, dass Männer wie Frauen sich nicht aufreizend kleiden dürfen.
Der vollkommenste Gläubige ist derjenige, der die vollkommensten Eigenschaften hat und der seiner Frau gegenüber am sanftesten ist. (Sammlungen Tirmidhi, Nasa" i)
19.2. Eheschließung im Islam
19.2. Eheschließung im Islam
Nach islamischem Recht sollte jeder erwachsene Muslim eine Ehe schließen. Die Ehe verhindert das Leben in Sünde. Sie legt dem Mann die Pflicht auf, für Frau und Kinder Sorge zu tragen. Der Ehemann hat in erster Linie für das materielle Wohlergehen zu sorgen, die Ehefrau in erster Linie für den Haushalt und die Erziehung der Kinder. Familienentscheidungen sollten in beidseitigem Einvernehmen getroffen werden.
Die Eltern können auf Grund ihrer Erfahrungen ihren Kindern dabei behilflich sein, einen geeigneten Lebensgefährten zu suchen, das letzte Wort aber haben in jedem Falle die beiden Beteiligten.
Zur Schließung einer Ehe sind folgende Grundsätze zu beachten: die Partner dürfen einander nicht verwehrt sein, beide Partner müssen der Eheschließung zustimmen, die Morgengabe, die die Frau von ihrem Gatten erhält, muss festgesetzt sein. Die Eheschließung muss in Gegenwart von zwei Zeugen stattfinden.
Nach der islamischen Rechtsprechung darf eine muslimische Frau außerdem keine Ehe mit einem nicht-muslimischen Mann schließen.
Die Mehrehe ist unter besonderen Bedingungen im Ausnahmefall gestattet. Sie repräsentiert jedoch nicht den Normalfall. Entscheidend ist vor allem die Zustimmung der Frau, und zwar sowohl die der ersten, als auch die der potenziellen zweiten Frau. Anlässlich der Heirat kann die Frau auch im Ehevertrag bestimmen, dass ihr Mann keine zweite Frau nehmen darf. Der Koran fordert jedenfalls den Mann auf, nur eine Frau zu heiraten.
Die Ehe kann und soll - falls unvermeidbar - geschieden werden. Auch die Frau besitzt ein Recht auf Ehescheidung.
Für ein Eheleben, das den Richtlinien des Islam entspricht, hat der Prophet Muhammed den folgenden klugen Rat gegeben:
Heiratet keine Frau nur um der Schönheit willen - vielleicht wird diese Schönheit zu moralischer Minderwertigkeit führen; heiratet nie nur um des Reichtums willen - vielleicht wird der Reichtum zur Ursache von Unbotmäßigkeit; beachtet bei der Heirat vielmehr die Frömmigkeit. (Sammlung Ibn Madscha)