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Handlungen von Muslimen

3. Die Bewertung der Handlungen von Muslimen

Der Islam wendet sich an alle. Muslime, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte stehen, die über einen gesunden Menschenverstand verfügen und das Alter der Pubertät erreicht haben. Ihnen allen werden bestimmte Pflichten auferlegt. Diese Pflichten bestehen aus Handlungen, die unterschiedlich bewertet werden.

Die menschlichen Handlungen lassen sich also unterschiedlichen Kategorien zuordnen:Far d (Pflicht): Hierunter sind diejenigen Handlungen zu verstehen,
die explizit im Koran erwähnt werden und deren Verrichtung für einen
Muslim unerlässlich sind. Es gibt zwei Arten von fard: a) fardul-ain
(individuelle Pflicht): Alle Handlungen, die der Muslim selbst zu
erfüllen hat, z. B. das fünfmalige rituelle Pflichtgebet, das Fasten im
Ramadan usw. b) fardul-kifâya (kollektive Pflicht): Handlungen, deren
Vollziehung durch einen Teil der Muslime die gesamte Gemeinschaft
entlastet, wie zum Beispiel das Totengebet. Wenn einem Muslim das
Totengebet verwehrt wird, so nimmt dadurch die Gesamtheit der
Muslime Schaden.

Wadschib (Erfordernis): Eine Handlung, die rituell vorgeschrieben
ist, wie z.B. das witr-Gebet nach dem Nachtgebet.

Sunna: Worte und Handlungen des Propheten Muhammed. Es gibt
zwei Arten von Sunna: a) sunnât muakkada: ständige Gewohnheiten
des Propheten, die er nur ganz selten unterlassen hat, z. B. Teile des
Morgengebetes und des Mittagsgebetes und b) sunnât ghair muakka
da:
gelegentlich ausgeübte Gewohnheiten des Propheten, z. B. Teile
des Nachmittagsgebetes und des Nachtgebetes.

4. Mustahab: kanonisch empfohlene, aber nicht vorgeschriebene
Handlungen; zu bestimmten Zeiten vollzogene Handlungen des
Propheten Muhammed, wie z. B. das Spenden von Almosen, das
zusätzliche Fasten.Mubah: wünschenswerte Handlungen, deren Vollzug ein Verdienst,
deren Unterlassung aber keine Sünde ist, wie z. B. essen, trinken usw..

Makruh: verpönte, verabscheuungswürdige Handlungen. Manche
Rechtsgelehrte sind der Auffassung, dass das Verpönte dem Erlaubten
nahe steht; andere wiederum meinen, dass das Verpönte eher dem Ver
botenen zuzuordnen ist. So soll man z. B. bei der rituellen Waschung
nicht überflüssig Wasser verschwenden.

Mufsid: alles, was eine einmal begonnene gottesdienstliche Hand
lung ungültig macht (Lachen während des Gebetes oder Essen und
Trinken während des Fastens).8. Haram: Handlungen, die verboten sind; mit haram wird alles
bezeichnet, was von Gott streng und eindeutig verboten wird. Hierzu
gehören: Diebstahl, Ungehorsam gegenüber den Eltern, Angriffe auf
das Leben, die Ehre und das Eigentum anderer, Lügen, Betrug,
Glücksspiel, Genuss von Schweinefleisch, Blut, Alkohol usw..