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Analogieschluss

12.4. Der Analogieschluss (qiyas)

12.4. Der Analogieschluss (qiyas)

Der Analogieschluss (qiyas} ist das System analoger Deduktionen auf der Grundlage von Koran, Sunna und übereinstimmender Meinung der sachkundigen Rechtsgelehrten. Die Analogie fuhrt dadurch zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsnorm, dass sie in den Grundlagen des Gesetzes Vorschriften oder Entscheidungen ausfindig macht, die eine Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall aufweisen und damit ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Fall rechtfertigen.

Um die Methode des Analogieschlusses zur Anwendung bringen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:Der Gegenstand, der geprüft wird, muss allgemeingültig
sein. Es darf sich nicht um einen Sonderfall handeln.Der Prüfende muss mit dem zu überprüfenden Gegenstand
vertraut sein.Die Entscheidung, die letztlich gefällt wird, muss sich auf
den Koran, auf Hadithe oder auf die übereinstimmende
Meinung der Rechtsgelehrten (idschmâ) stützen.Die Entscheidung darf dem Koran und den Hadithen nicht
widersprechen.Man unterscheidet zwei Arten von qiyas:Qiyas dschäli (evidenter Analogieschluss): Wein zum
Beispiel wird im Koran als khamr (berauschende Substanz)
bezeichnet und verboten. Daraus geht eindeutig hervor, dass
auch Rauschmittel wie Opium und andere Drogen verboten
sind.Qiyas khäfi (verborgener Analogieschluss): In den Hadithen
findet sich die Vorschrift, dass jemand, der vierzig Ziegen
besitzt, eine von ihnen als Sozialabgabe hergeben muss. Für
viele mittellose Menschen kann es jedoch hilfreicher sein,
wenn sie Geld bekommen. Folglich darf der Gegenwert der
Ziege auch als Geldbetrag gespendet werden.