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Der Konsens

12.3. Der Konsens (idschmä)

12.3. Der Konsens (idschmä)

Der Konsens (idschmä) bezeichnet die Übereinstimmung der Rechtsgelehrten, die nach dem Tod des Propheten Muhammed bei der Feststellung einer bestimmten praktischen Rechtsvorschrift zum Tragen kommt. Die Mehrheit der sachkundigen und kompetenten Gelehrten schreibt der Übereinstimmung einen bindenden und verpflichtenden Charakter zu. Die Gelehrten berufen sich dabei auf die überlieferten Aussagen und Handlungen des Propheten.

Auch der Koran (4:59-83) betont den hohen Stellenwert der Gemeinschaft und bestätigt somit die fundamentale Wichtigkeit der übereinstimmenden Meinung qualifizierter Gelehrter.