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1.) Wenn es um die Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe und Beweissicherung geht, kann der Geschädigte in jedem Fall den Gutachter seiner Wahl zu Rate ziehen, selbst wenn von Seiten der Versicherung bereits ein anderer Sachverständiger beauftragt worden ist. Die Kosten für das erstellte Gutachten sind, ausgenommen bei Bagatellschäden,(Bagatellschadengrenze 750,-EUR). erstattungspflichtig. 2.) Um dem Geschädigten seine Schadenersatzansprüche gänzlich erstatten zu können, sollte eine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe durchgeführt werden. 3.) Bei Auftreten eines Wertminderungsanspruches sollte ein Gutachten erstellt werden, das Aufschluss über die Höhe des selbigen gibt. Bei Streitigkeiten um den Schadenhergang ist die Beweissicherung über Schadenart und Schadenhöhe oftmals erforderlich. 4.) Der Geschädigte hat das Recht sich vom Unfallgegner die Reparatur- kosten aufgrund eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Zur Abrechnung des Unfallschadens ist der Geschädigte nicht verpflichtet die Reparaturkosten vorzulegen, selbst wenn die Ausbesserung des Fahrzeuges in einer Fachwerkstatt erfolgt. 5.) Ein Gutachten kann ferner zur Entkräftung möglicher Einwände des Schädigers bezüglich geringer Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden dienlich sein. 6.) Wird ein instand gesetztes Fahrzeug zum Verkauf angeboten,ist es in der Regel vorgeschrieben die Kaufinteressenten von dem Unfall zu informieren. Das Schadengutachten und die Lichtbilder können zum Belegen des genauen Schadenumfangs genutzt werden.
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