SATZUNG
des
Obst- und Gartenbauvereins Würzburg Heidingsfeld
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein Würzburg
Heidingsfeld erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Stadtteils
Heidingsfeld der Stadt Würzburg. Der Sitz des Vereins ist Würzburg
Heidingsfeld.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der
Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege
und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der
menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert die Ortsverschönerung und dient
damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten
Landeskultur.
2. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und
Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten,
unbedingten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des
Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene
Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und
seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß
der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden aus dem
Verein
Mitgliedschaft endet:
1. Durch Ableben.
2. Durch Austritt. Der Austritt muß
schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der
Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten. Der
Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
3. Durch Ausschluß.
§ 5 Ausschluß
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche
trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des
Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der
Mitgliederliste. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die
Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen und
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem
ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per eingeschriebenem
Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied
nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der
Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Briefes
durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten. Die Vereinsleitung
entscheidet dann, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig über
den Ausschluß.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber
verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte der
Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1. Die Vertretung ihrer Interessen im
Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.
2. An den Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
3. Beim Verein Anträge zu stellen.
4. Die vom Verein zur Verfügung gestellten
Einrichtungen zu benutzen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu
nehmen.
§ 7 Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten
Kräften zu fördern.
2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu befolgen.
4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu
bezahlen.
5. Die Einrichtungen des Vereins schonend
zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der
Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben
werden besorgt durch
- die Mitgliederversammlung
- die Vereinsleitung
- den Vorstand
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des
zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich, nach Möglichkeit in der Zeit zwischen Dezember und Februar, statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung der
Mitgliederversammlung
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die
Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort.
Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an
den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu
erfolgen. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung erfolgen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung
stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.
§ 11 Durchführung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre
Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung
festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Beschlüsse zur Abänderung der Satzung
bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Art
der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muß
durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand
der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende.
Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so
wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen
Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre
Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom
Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift
anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1 . Genehmigung des alljährlich zu
erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes; Entlastung des Vorstandes und
des Vereinskassiers.
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
und des Arbeitsplanes.
3. Festsetzung der Höhe des
Vereinsbeitrages.
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung.
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 13).
6. Wahl der Rechnungsprüfer.
7. Beschlußfassung über die von Mitgliedern
gestellten Anträge.
8. Verbescheiden von Beschwerden gegen die
Vereinsleitung.
9. Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1.
Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem
Schriftführer sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von
vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von
einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die
Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso
die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein
Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden
kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als
ungeeignet erwiesen hat.
§ 14 Beschlußfassung in
der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben der
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig für die
Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere
obliegt ihr:
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Aufstellung des Haushalts- und
Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
4. Vorschlag über die Höhe des
Vereinsbeitrages.
5. Vorbehandlung aller bei der
Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
6. Verbescheidung von Widersprüchen nach §
3 und § 5.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden des Vereins.
Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich
unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis ihrer
Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der
Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende
vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie
haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im lnnenverhältnis gilt,
daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der
1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
§ 17 Aufgaben des
Vorstandes
Vereinsintern gilt, daß der 1. und der 2.
Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu
DM 500 vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie
erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die
Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet
sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den
Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er gibt dem
Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden
Tätigkeitsbericht.
§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen
Mittel werden beschafft durch:
1. Mitgliederbeiträge.
2. Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen
und Veranstaltungen des Vereins.
§ 19
Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich
zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag
und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Aufgaben des
Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des
Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des
Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1 . Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des
Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen. Alle
Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen. Die Belege sind
mit der Ziffer des Kassenbucheintrags zu versehen und zu sammeln.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluß so
zeitig anzufertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des
Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig
einzuziehen.
§ 22 Aufgaben des
Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen
Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle
Versammlungen und Sitzungen des Vereins hat er Protokolle anzufertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im
Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig,
daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23 Satzungsänderung -
Auflösung des Vereins
1 . Anträge auf Satzungsänderung oder
Auflösung des Vereins, die nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen
der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und
müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung
des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen
an die Stadt Würzburg zur Verwendung im Bereich der Landespflege.
§ 24 Inkrafttreten der
Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag der
rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.