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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Dill-Weißenstein e. V.". Er hat seinen Sitz in Pforzheim-Dillweißenstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Das Gründungsjahr des Vereins ist das Jahr 1911. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Obst-und Gartenbauvereins können alle Personen werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Um den Obst- und Gartenbau besonders verdiente Personen können auf Vorschlag des Vereinsvorsitzenden vom Verwaltungsausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Stimmenmehrheit der bei der Beschlußfassung anwesenden Verwaltungsmitglieder ist gültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat Wahl- und Stimmrecht. Es ist berechtigt, an allen satzungsgemäßen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Weisungen des Vereins zu befolgen und die von der allgemeinen Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich an den Verein abzuführen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vereinsvorsitzenden mitzuteilen ist,

2. durch Ausschluß. Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine dem Verein zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der anwesenden Verwaltungsmitglieder.

Freiwillig ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie haben noch den vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 8 Aufgaben des Obst- und Gartenbauvereins

Die Aufgaben des Obst- und Gartenbauvereins sind gemeinnütziger Art. Es sind dies:

1. Förderung des Obst- und Gartenbaus nach neuzeitlichen Gesichtspunkten.

2. Abhaltung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen.

3. Begehung von Obst- und Gartenanlagen mit praktischen Unterweisungen in Baumschnitt usw.

4. Vermittlung von Pflanzengut aus amtlich anerkannten Baum- und Pflanzenschulen.

5. Durchführung von Obst- und Blumenausstellungen.

6. Förderung des Bezugs einer Fachzeitschrift.

7. Förderung des Blumen- und Pflanzenschmuckes zur Verschönerung unserer Heimat.

§ 9 Organe des Obst- und Gartenbauvereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Gesamtvorstand (Verwaltungsausschuß)

2. Die allgemeine Mitgliederversammlung

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

bis zu 3 gleichberechtigten Vorständen

Schriftführer (Geschäftsführer),

Kassier

bis zu 15 Beisitzern

 

Das Amt des Schriftführers kann auch von einem der Vorsitzenden ausgeübt werden.

 

Der Gesamtvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat den Tätigkeits- und Kassenbericht in der jährlich stattfindenden Generalversammlung vorzulegen.

Der Schriftführer, der Kassier und die Beisitzer werden der Generalversammlung vorgeschlagen und durch Stimmenmehrheit derselben bestätigt.

In den Vereinsvorstand können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, welche gewillt sind, auch aktiv mitzuarbeiten. Gewählte Verwaltungsmitglieder, welche ihr Amt angenommen haben, können dasselbe nur bei der nächsten Generalversammlung niederlegen.

 

Die Vorsitzenden werden in der Generalversammlung durch die anwesenden Mitglieder auf 3 Jahre gewählt. Die Wahlen finden nach demokratischen Richtlinien unter Benennung eines Wahlleiters statt.

Die Vorsitzenden sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

Der Schriftführer hat den schriftlichen Verkehr für und innerhalb des Vereins sowie die Sitzungs- und Versammlungsberichte (Protokolle) zu führen.

 

Dem Kassier obliegt die Führung der Vereinskasse. Er hat den Kassenbericht gegenüber den 2 von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfern, dem Gesamtvorstand und der jährlichen Generalversammlung zu erstatten. Die Entlastung des Kassiers bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung.

 

In der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied wahl- und stimmberechtigt. Ein Beschluss erlangt nach einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Gültigkeit.

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Jahr 1 mal (als ordentliche Generalversammlung) einzuberufen. Sie ist ausserdem einzuberufen, wenn ein unterschriebener und begründeter schriftlicher Antrag bei einem der Vorstände eingebracht wird. Ausserdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beantragt.

Zur Berufung der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied schriftlich einzuladen.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung müssen, ausser vom Schriftführer auch von einem der Vorsitzenden beurkundet werden.

 

§ 10 Mittel des Obst- und Gartenbauvereins

 

Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt zur Zeit 7.00 € pro Mitglied. Auf Vorschlag eines Vorsitzenden gegenüber der Generalversammlung kann dieselbe den Vereinsbeitrag erhöhen.

 

Neu eintretende Mitglieder sind im Eintrittsjahr zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages verpflichtet.

 

Fachschriften sind über die Post zu beziehen und auch dort zu bezahlen.

§ 11 Auflösung des Vereins                                                      .

    Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz­amtes ausgeführt werden.

Sind jedoch noch 10 Mitglieder beisammen, welche sich Obst- und Gartenbauverein Dill-Weißenstein nennen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Eine Trennung in einen Obst- und Gartenbauverein Dillstein und in einen Obst- und Gartenbauverein Weißenstein kann nicht stattfinden.

Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 9. März 1991 genehmigt.

Pforzheim-Dillweißenstein, den 9. März 1991.

Nachtrag: Die § 9 und 10 wurden bei der Jahreshauptversammlung 2001 geändert und durch die Mitglieder genehmigt. Es ist deshalb möglich den Verein durch 3 gleichberechtigte Vorsitzende zu führen. Der Jahresbeitrag wurde bei der Währungsumstellung auf 7.00 € festgesetzt.