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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Dill-Weißenstein e. V.". Er hat seinen Sitz in Pforzheim-Dillweißenstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Das Gründungsjahr des Vereins ist das Jahr 1911. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Obst-und Gartenbauvereins können alle Personen werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Um den Obst- und Gartenbau besonders verdiente Personen können auf Vorschlag des Vereinsvorsitzenden vom Verwaltungsausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Stimmenmehrheit der bei der Beschlußfassung anwesenden Verwaltungsmitglieder ist gültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat Wahl- und Stimmrecht. Es ist berechtigt, an allen satzungsgemäßen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Weisungen des Vereins zu befolgen und die von der allgemeinen Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich an den Verein abzuführen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vereinsvorsitzenden mitzuteilen ist,
2. durch Ausschluß. Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine dem Verein zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der anwesenden Verwaltungsmitglieder.
Freiwillig ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie haben noch den vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 8 Aufgaben des Obst- und Gartenbauvereins
Die Aufgaben des Obst- und Gartenbauvereins sind gemeinnütziger Art. Es sind dies:
1. Förderung des Obst- und Gartenbaus nach neuzeitlichen Gesichtspunkten.
2. Abhaltung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen.
3. Begehung von Obst- und Gartenanlagen mit praktischen Unterweisungen in Baumschnitt usw.
4. Vermittlung von Pflanzengut aus amtlich anerkannten Baum- und Pflanzenschulen.
5. Durchführung von Obst- und Blumenausstellungen.
6. Förderung des Bezugs einer Fachzeitschrift.
7. Förderung des Blumen- und Pflanzenschmuckes zur Verschönerung unserer Heimat.
§ 9 Organe des Obst- und Gartenbauvereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Gesamtvorstand (Verwaltungsausschuß)
2. Die allgemeine Mitgliederversammlung
Der Gesamtvorstand besteht aus:
bis zu 3 gleichberechtigten Vorständen
Schriftführer (Geschäftsführer),
Kassier
bis zu 15 Beisitzern
Das
Amt des Schriftführers kann auch von einem der Vorsitzenden ausgeübt werden.
Der
Gesamtvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat
den Tätigkeits- und Kassenbericht in der jährlich stattfindenden
Generalversammlung vorzulegen.
Der
Schriftführer, der Kassier und die Beisitzer werden der Generalversammlung
vorgeschlagen und durch Stimmenmehrheit derselben bestätigt.
In
den Vereinsvorstand können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, welche
gewillt sind, auch aktiv mitzuarbeiten. Gewählte Verwaltungsmitglieder, welche
ihr Amt angenommen haben, können dasselbe nur bei der nächsten
Generalversammlung niederlegen.
Die
Vorsitzenden werden in der Generalversammlung durch die anwesenden Mitglieder
auf 3 Jahre gewählt. Die Wahlen finden nach demokratischen Richtlinien unter
Benennung eines Wahlleiters statt.
Die
Vorsitzenden sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB, jeder von ihnen
ist allein vertretungsberechtigt.
Der
Schriftführer hat den schriftlichen Verkehr für und innerhalb des Vereins
sowie die Sitzungs- und Versammlungsberichte (Protokolle) zu führen.
Dem
Kassier obliegt die Führung der Vereinskasse. Er hat den Kassenbericht
gegenüber den 2 von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfern, dem
Gesamtvorstand und der jährlichen Generalversammlung zu erstatten. Die
Entlastung des Kassiers bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung.
In
der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied wahl- und stimmberechtigt.
Ein Beschluss erlangt nach einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Gültigkeit.
Die
Mitgliederversammlung ist in jedem Jahr 1 mal (als ordentliche
Generalversammlung) einzuberufen. Sie ist ausserdem einzuberufen, wenn ein
unterschriebener und begründeter schriftlicher Antrag bei einem der Vorstände
eingebracht wird. Ausserdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der
Vorstand dies beantragt.
Zur
Berufung der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied schriftlich
einzuladen.
Die
Protokolle der Mitgliederversammlung müssen, ausser vom Schriftführer auch von
einem der Vorsitzenden beurkundet werden.
§
10 Mittel des Obst- und Gartenbauvereins
Der
jährliche Vereinsbeitrag beträgt zur Zeit 7.00 € pro Mitglied. Auf Vorschlag
eines Vorsitzenden gegenüber der Generalversammlung kann dieselbe den
Vereinsbeitrag erhöhen.
Neu
eintretende Mitglieder sind im Eintrittsjahr zur Zahlung des vollen
Jahresbeitrages verpflichtet.
Fachschriften
sind über die Post zu beziehen und auch dort zu bezahlen.
§ 11 Auflösung des Vereins .
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Sind jedoch noch 10 Mitglieder beisammen, welche sich Obst- und Gartenbauverein Dill-Weißenstein nennen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Eine Trennung in einen Obst- und Gartenbauverein Dillstein und in einen Obst- und Gartenbauverein Weißenstein kann nicht stattfinden.
Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 9. März 1991 genehmigt.
Pforzheim-Dillweißenstein, den 9. März 1991.
Nachtrag: Die § 9 und 10 wurden bei der Jahreshauptversammlung 2001 geändert und durch die Mitglieder genehmigt. Es ist deshalb möglich den Verein durch 3 gleichberechtigte Vorsitzende zu führen. Der Jahresbeitrag wurde bei der Währungsumstellung auf 7.00 € festgesetzt.