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Landgericht München I
Urteil vom 23. März 1998 - 6 KLs 315 Js 18225/94 -
"Hacker-Kimbel"
Urteil
Die 6. Strafkammer des Landgerichts München I erlässt in dem
Strafverfahren gegen
1) Schu. Thomas (...),
2) Schmitz Kim (...),
wegen Computerbetruges u.a. (...)
folgendes Urteil
I. Die Angeklagten
1) Schu. Thomas (...)
2) Schmitz Kim (...)
sind schuldig
| - | des Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, |
| - | des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, |
| - | des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, - des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, |
| - | der Beihilfe zum Computerbetrug, - des Computerbetruges in 3 Fällen, jeweils in einem besonders schweren Fall, |
| - | der gewerbsmässigen Bandenhehlerei in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten. |
II. Der Angeklagte Schmitz ist darüber hinaus schuldig
- des Missbrauchs von Titeln
- des Betruges.
III. Es werden daher verurteilt
1) der Angeklagte Schu.:
zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2) der Angeklagte Schmitz
zur Jugendstrafe von 2 Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die vom Angeklagten Schmitz erlittene Untersuchungshaft wird
darauf nicht angerechnet.
IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Schu. und Schmitz:
[6]§§ 263a I, II, [7]263 III, [8]202a I, II, [9]2 05 I, [10]260a
I, [11]260 I Nr. 1, 2, [12]259 I, [13]269 I, [14]25 II, [15]22,
[16]23, [17]27 StGB, [18]§§ 17 II Nr. 1a, 2, III, [19]22 UWG,
[20]§§ 52, [21]53, [22]56 I, II StGB
Schmitz zusätzlich:
[23]§§ 132a I Nr. 1, [24]263 I, [25]53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäss [26]§ 267 Abs. 4 StPO)
I. 1. Der Angeklagte Schmitz wurde 1974 in Kiel geboren und wuchs
zunächst zusammen mit einem älteren Bruder und einer älteren
Schwester bei den Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule in
Kiel wechselte er auf das Schloss-Internat in Plön, wurde dort
bereits in die zweite Gymnasialklasse eingeschult und machte
somit bereits mit 17 Jahren das so genannte Begabten-Abitur. Nach
seiner Schulentlassung bezog er eine eigene Wohnung in
Neumünster, da er - die Eltern hatten sich zwischenzeitlich
scheiden lassen - weder bei der Mutter und dem Stiefvater, noch
bei seinem leiblichen Vater, der Alkoholprobleme hatte, leben
wollte. Er erhielt von Mutter und Stiefvater monatliche
Unterhaltsleistungen in Höhe von DM 1.200,00 und durchlebte
zunächst eine Art Orientierungsphase, die ihn hin zu Computern
führte. Dieser Kontakt zu Computern und der sich damit
erschliessenden Welt wurde für den Angeklagten Schmitz zu einer
Art Sucht, er sass praktisch ausschliesslich vor dem Computer,
arbeitete daran 12 bis 14 Stunden täglich, was u.a. zur Folge
hatte, dass er erheblich zunahm.
Dem Angeklagten gelang es allmählich, in der Computerszene eine
führende Rolle zu spielen, dort war er unter dem Pseudonym
<Kimble> bekannt. Er begann damit, einzelne Programme zum
Kopierschutz zu entwickeln, und wurde dafür auch entsprechend
entlohnt. Wie unter Ziffer II dargestellt, führte ihn die
Bekanntschaft mit Herrn Schi. nach München, worauf unter Ziffer
II näher eingegangen werden wird.
Die dort erwähnte Firma Data Protect, die vom Angeklagten
zunächst als Einzelfirma gegründet wurde, wurde von ihm vor etwa
einem Jahr in eine GmbH umgewandelt. Er ist dort
Mehrheitsgesellschafter sowie technischer Geschäftsführer.
Welches Gehalt er von der GmbH bezieht, ist nicht bekannt. Die
Firma hat zwölf fest angestellte Mitarbeiter sowie etwa 20 freie
Mitarbeiter und hat bereits mehrere Erfindungen zum Patent
angemeldet.
Der Angeklagte hat privat keine Schulden, hinsichtlich seines
Vermögens gibt er an, dass er dieses in der Firma investiert habe,
die aber auch noch Schulden habe.
Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten durchgemacht oder
Unfälle erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt
hätten.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.03.98 enthält folgende
Eintragungen: (...)
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zweimal inhaftiert, und
zwar am 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts
Deggendorf vom 21.02.1994, der am 13.04.1994 ausser Vollzug
gesetzt wurde. Darüber hinaus vom 23.06.1994 aufgrund Haftbefehls
des Amtsgerichts München vom 24.06.1994, der am 22.07.1994 ausser
Vollzug gesetzt wurde.
2. Der Angeklagte Schu. wurde 1971 in Göttingen geboren und wuchs
zunächst, ebenfalls mit einem älteren Bruder und einer älteren
Schwester, bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte neun
Jahre lang die Volksschule, machte dann über ein Aufbauschuljahr
den Realschulabschluss und besuchte schliesslich eine höhere
Handelsschule im kaufmännischen Bereich, auf der er mit 18 Jahren
Fachabitur machte. Die Familie war zwischenzeitlich von Göttingen
über Flensburg, Giessen nach Höxter gezogen, ab seinem 12.
Lebensjahr war der Angeklagte Halbwaise, da die Mutter Selbstmord
begangen hatte. Auf Drängen des Vaters absolvierte der Angeklagte
eine Lehre im Bereich Gross- und Einzelhandelskaufmann, die er
1993 erfolgreich beendete. Zu diesem Zeitpunkt, er hatte den
Mitangeklagten Schmitz bereits über gemeinsame Computerinteressen
kennen gelernt, zog er ebenfalls auf Initiative des erwähnten
Herrn Schi. nach München und arbeitete dort, wie unter Ziffer II
näher geschildert werden wird. Auch er war bereits seit etwa
seinem 12. Lebensjahr den Computern beinahe verfallen, statt
Freundschaften zu schliessen, was wegen der häufigen Umzüge der
Familie auch nur schwer möglich war, sass er in seiner gesamten
Freizeit vor dem Computer und erwarb sich auch dort unter seinem
Pseudonym <Big Trumbler> einen gewissen Bekanntheitsgrad.
Der Angeklagte hat 1993 geheiratet, seine Ehefrau arbeitet als
Anwaltssekretärin und verdient derzeit ca. DM 3.300,00 netto im
Monat. Der Angeklagte selbst hat inzwischen eine Einzelfirma
gegründet und entwickelt Software. Sein Verdienst ist schwankend,
derzeit hat er ein Auftragsvolumen von ca. DM 30.000,00 bis DM
40.000,00 abzuarbeiten, allerdings hat er auch Schulden in etwa
gleicher Höhe. Die Familie bewohnt ein Haus, für das sie DM
1.200,00 Miete bezahlen muss; ausser der Stiefmutter und der
Schwiegermutter, die gelegentlich finanziell unterstützt werden,
bestehen Unterhaltspflichten nicht.
Der Angeklagte hat im 6. Lebensjahr wegen eines
Herzklappenfehlers eine Herzoperation gehabt, Folgen sind für ihn
heute nicht mehr erkennbar. Darüber hinaus hat er ebenfalls als
Kind einen Unfall mit schwerer Gehirnerschütterung erlitten,
weshalb er zwei Wochen im Krankenhaus zubringen musste. Die
Gehirnerschütterung ist aber folgenlos verheilt.
Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten Schu. vom
05.03.1998 ist ohne Eintrag.
Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren in
Untersuchungshaft vom 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des
Amtsgerichts München vom 17.03.1994, der am 29.04.1994 ausser
Vollzug gesetzt wurde. Er wurde erneut festgenommen am 24.06.1994
aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom gleichen Tage,
der am 08.07.1994 ausser Vollzug gesetzt wurde.
II. Die beiden Angeklagten gehörten seit Jahren der
Computerhackerszene an. über ihre jeweils mit Modems versehenen
Computeranlagen standen sie auch bereits in ihren früheren
Wohnorten Neumünster (Schmitz) bzw. Höxter (Schu.) im Rahmen
ihrer Hackertätigkeit miteinander in Kontakt. Aus dieser Zeit
kannten beide auch den gleichfalls zur Hackerszene zählenden
anderweitig Verfolgten W. Im Herbst 1992 lernte der Angeklagte
Schmitz anlässlich einer Podiumsdiskussion auf der Orgatec
schliesslich den anderweitig Verfolgten Schi. kennen, der sich im
Rahmen seiner Firma Fast-Comtec mit Herstellung und Vertrieb von
Datensicherungsanlagen befasste.
Vor diesem Hintergrund waren beide Angeklagten zumindest an den
nachfolgend beschriebenen Computerstraftaten beteiligt:
A) Hacking von Firmenrechnern
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Ende
1992, kamen Schi. und der Angeklagte Schmitz auf die Idee, man
könne die beiderseitigen Computerkenntnisse gewinnbringend
zusammenführen, indem man einerseits unter Ausnutzung vorhandener
Schwachstellen in Rechenanlagen grosser Firmen eindringe, dieses
dokumentiere und auf dieser Grundlage die betroffenen Firmen dazu
bewege, das von Schi. im Rahmen seiner Firma Fast Comtec
vertriebene Datensicherungsgerät Macs als Sicherung gegen den
unbefugten Zugriff Dritter auf die eigenen Datenanlagen zu
installieren.
Der Angeklagte Schmitz, der wusste, dass es W.
gelungen war, in einen Rechner der Lufthansa AG einzudringen und
dieses dokumentiert hatte, weihte unverzüglich den Angeklagten Schu. in diesen Plan ein.
Beiden Angeklagten ging es dabei
vorrangig darum, sich aufgrund ihrer Hackererfahrungen dauerhafte
Einnahmequellen zu verschaffen.
Zur Ausführung dieses Plans wurde
zunächst über Mittelsleute der Lufthansa AG die Dokumentation
(so genanntes Capture) des Eindringens in einen ihrer Rechner
zugespielt und daraufhin der bei der Lufthansa damals für
Datensicherheit zuständige anderweitig Verfolgte A., den Schi.
gleichfalls von der Orgatec 1992 kannte, auf die mangelnde
Sicherung der Lufthansa-Rechenanlagen angesprochen.
A. gründete
daraufhin Anfang 1993 zusammen mit einem weiteren früheren
Lufthansa-Angehörigen die Firma Infosafe GmbH, Möhrfelden-Walldorf, die die von den Angeklagten benannten Firmen
bei der Behebung tatsächlicher oder vorgeblicher
Sicherheitsmängel beraten und unterstützen sollte. Jedenfalls die
beiden Angeklagten des vorliegenden Verfahrens beabsichtigten
dabei von vornherein, gemeinsam mit Hilfe ihrer jeweiligen
Rechneranlagen systematisch mit einem bestimmten SCAN-Programm
des Angeklagten Schu. sich in das norwegische Data-Pak-Netz
einzuwählen, dort gefundene so genannte NUI's (National User
Identification), eine Art PIN-Nummern, die als Sicherung gegen
unbefugten Zugang dienen, auszuspähen. Unter Verwendung dieser
Zugangscodes wollten die Angeklagten sich über die so genannte X
25-Verbindung in das Datex-P-Netz der Deutschen Telekom
einwählen. Bei dem Datex-P-Netz handelt es sich um ein parallel
zum Telefonnetz geführtes Netz, das verschiedene Rechenanlagen
untereinander verbindet. Nach Eindringen in das Datex-P-Netz
sollten mit Hilfe dieses Programms durch rechnergesteuertes
automatisches Anwählen der einschliesslich Ortsnetzkennzahl
jeweils acht- oder neunstelligen Rufnummern der Datex-P-Kunden
der Deutschen Telekom flächendeckend alle Datex-P-Anschlüsse
grosser Firmen ausgespäht und abgespeichert werden. Mit Hilfe
dieser so illegal erlangten Datex-P-Anschlussnummern renommierter
Firmen wollten die Angeklagten sodann in deren Rechenanlagen
eindringen, entsprechende Captures herauskopieren und diese
sodann der Infosafe als Grundlage für ihre Beratertätigkeit
vorlegen, damit diese ihren Kunden die von Schi. vertriebenen
Sicherungsgeräte verkaufen konnte. Um diesem Vorhaben eine
scheinbare rechtliche Grundlage zu verschaffen, insbesondere
jedoch um sich und seinen Hinterleuten einen entsprechenden
Honoraranspruch zu sichern, schloss der Angeklagte Schmitz am
08.03.1993 als so genannter Sprecher der Gruppe X, hinter der sich
die beiden Angeklagten sowie in der Anfangsphase der anderweitig
Verfolgte W. verbargen, einen Beratervertrag mit der Firma
Infosafe des anderweitig Verfolgten A.. Danach sollten die
Angeklagten als so genannte Berater der Infosafe diese über solche
Rechnersysteme von Infosafe-Kunden informieren, auf die sie
Zugriff nehmen konnten, ohne selbst von den Infosafe-Kunden
hierzu ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Um den Schein der
Legalität zu wahren, liessen sich die Angeklagten unter Ziffer 3
Abs. 2 des Vertrages von Infosafe versichern, dass diese von den
Kunden jeweils ausdrücklich ermächtigt sei, zur Durchführung des
Vertragszwecks auf jedwede mögliche Art in deren
Datenverarbeitungssysteme einzudringen und diese Ermächtigung auf
die Beraterin auszuweiten. Tatsächlich beabsichtigten die
Angeklagten jedoch von Beginn an, jeweils aus eigener Initiative
in Rechenanlagen grosser Firmen einzudringen und diese sodann
unter Einschaltung der Infosafe durch diese als Kunden werben zu
lassen. Als Gegenleistung sollten die Angeklagten nach Ziffer 4
dieses Vertrages neben einem Voraushonorar in Höhe von DM
20.000,00 für die Dauer des frühestens zum 31.12.1993 kündbaren
Vertrages monatlich ein Honorar von DM 6.500,00 erhalten, wenn
mindestens ein erfolgreicher Zugriff im Leistungsmonat
nachgewiesen wird. Tatsächlich erhielt der Angeklagte Schmitz von
der Infosafe zunächst am 19.03. und 22.04.1993 DM 20.000,00 bzw.
DM 6.500,00 in bar sowie in der Folgezeit bis zum 27.01.1994 per
Scheck oder Überweisung von der Infosafe in 10 Raten weitere DM
104.500,00, insgesamt also DM 131.000,00 an Honorar ausbezahlt.
Diese Honorare wurden anfangs gedrittelt und nach dem Ausscheiden
W.s im Sommer 1993 nur mehr zwischen den beiden Angeklagten
geteilt.
Da sowohl W. als auch Schi. im Grossraum München ansässig waren,
zogen Schmitz im April 1993 und Schu. im Mai 1993 nach dem
Abschluss seiner Ausbildung als Industriekaufmann nach München und
mieteten sich jeweils im Anwesen (...) ein, um von da an ihren
Lebensunterhalt im wesentlichen nach dem beschriebenen Plan zu
bestreiten. Um auch die enormen Telefongebührenkosten für das oft
stundenlange rechnergesteuerte systematische Anwählen der
Datex-P-Netz-Nummern zu sparen, wählten sie unter Verwendung der
für den Anrufer kostenfreien 0130-Nummern jeweils einen
(automatischen) Operator der US-amerikanischen
Telefongesellschaft AT & T an, gaben illegal erlangte so genannte
Calling-Cards unbeteiligter Anschlussinhaber von AT & T ein und
wählten sodann sich in das norwegische Data-Pak-Netz ein.
Hierdurch erweckten sie für die automatische Gebührenzählung von
AT & T den Eindruck, die Verbindung ginge auf den Inhaber der
Calling-Card-Nummer zurück und belastete zunächst diesen mit den
anfallenden Gebühreneinheiten, während für die Angeklagten diese
Dauerverbindungen
I. Aufgrund dieses Plans gelangten die beiden Angeklagten zu
nicht genau festgestellten Zeitpunkten bis zum Jahresende 1993
mindestens in den nachfolgenden 8 Fällen durch missbräuchliche
Verwendung der Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT & T-Kunden
auf deren Kosten oder Kosten der Telefongesellschaft und unter
gleichzeitiger missbräuchlicher Verwendung gescannter NUI's und
zugehöriger Passwörter über das norwegische Data-Pak-Netz in das
nach aussen gegen unberechtigten Zugang geschützte Datex-P-Netz
der Deutschen Telekom und kopierten von dort ohne Zustimmung die
Anschlussnummern von insgesamt 2.170 deutschen Datex-P-Kunden, die
sie in ihren eigenen Datenbestand abspeicherten, um sie
anschliessend für ihre Hackversuche bei deutschen Grossfirmen zu
verwenden.
Im einzelnen handelt es sich zumindest um folgende auf dem AMIGA
2000 des Angeklagten Schu. abgespeicherte Datex-P-Anschlussnummern
auf folgenden Dateien:
1. DH 1: ScanFiles/Buffer/BUFFER.Frankfurt: 180 Datex-P-Nummern,
2. DH 1: ScanFiles/Buffer/Frankfurt. DATAPAK: 140
Datex-P-Nummern, 3. DH 1: DevPac/hack/buffer.save: 560
Datex-P-Nummern, 4. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/X25.*: 270
Datex-P-Nummern, 5. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Dortmund
txt: 70 Datex-P-Nummern, 6. DH 1:
DevPac/hack/SprintNet/Scans/Bremen.txt: 170 Datex-P-Nummern, 7.
DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scanns/Hamburg.txt: 400
Datex-P-Nummern sowie
8. DH 1: DavePac/hack/SprintNet/BUFFER/: 380 Datex-P-Nummern.
Beiden Angeklagten war jeweils bewusst, dass sie sowohl die illegal
erlangten Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT .& T-Kunden als
auch die im norwegischen Data-Pak-Netz gescannten NUI's unbefugt
einsetzten, um einerseits sich die anfallenden Gebührenkosten zum
eigenen Vorteil einem anderen zuzuschieben sowie andererseits die
bestehende Zugangssicherung des Datex-P-Netzes zu durchbrechen.
Sie handelten aus Eigennutz, um diese legal von Aussenstehenden
nicht zu erlangenden Anschlussdaten zu erlangen, um hiermit
wiederum in die Rechneranlagen grosser Firmen eindringen und die
dabei erlangten Captures gewinnbringend verwerten zu können.
Die Deutsche Telekom hat als Betreiberin des Datex-P-Netzes form-
und fristgerecht Strafantrag wegen Ausspähens von Daten gemäss
[27]§§ 202a, [28]205 Abs. 1 StGB sowie wegen Verrats von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäss [29]§§ 17, [30]22 Abs.
2 UWG gestellt.
II. Mit den - wie unter I. dargestellt - illegal erlangten
Datex-P-Anschlussnummern drangen die beiden Angeklagten gemäss
vorheriger Absprache gemeinsam in eine Vielzahl von
Rechneranlagen grösserer deutscher Institutionen und Firmen ein,
die jeweils gegen den Zugriff Aussenstehender durch entsprechende
Zugangscodes gesichert waren. Zumindest in den beiden folgenden
Fällen gelangten sie hierbei auch an geheim gehaltene Interna,
die sie unbefugt auf ihre eigene Rechneranlage kopierten, um sie
zum eigenen Vorteil an Dritte weiterzugeben und zu verwerten. Im
einzelnen handelt es sich dabei um folgende 2 Fälle:
1. Zwischen dem 26.08. und 09.09.1993 drangen die beiden
Angeklagten nach Einwahl über den Datex-P-Netz-Anschluss des
Deutschen Beamtenbundes, den sie wie beschrieben illegal
ausgekundschaftet hatten, in dessen Rechnersystem unter
unbefugter Verwendung eines passenden Zugangscodeworts, das den
ungenehmigten Zugang Dritter verhindern sollte, ein und kopierten
dabei zumindest Aufstellungen über aktuelle Beitragsstände von
Landesverbänden, entsprechende Ausgleichszahlungen und hierzu
geführte Korrespondenz sowie verbandspolitische Korrespondenz
u.a. mit dem Bundeskanzler auf ihre eigene Rechneranlage. Dabei
handelten sie in der Absicht, einerseits diese Captures zum
eigenen Nutzen wie beschrieben der Infosafe als Grundlage für
deren Verwertungsaktivitäten vorlegen zu können, andererseits sie
dem Magazin Focus vorzulegen, damit dieses sie veröffentlichen
und damit dem Deutschen Beamtenbund entsprechenden Schaden
zufügen und gleichzeitig zum Vorteil der Angeklagten durch eine
möglichst auffällige Berichterstattung ein entsprechendes
Meinungsklima hervorrufen sollte, das wiederum die
Verwertungschancen der Infosafe und damit auch der Angeklagten
fördern sollte. Tatsächlich gaben die Angeklagten entsprechend
ihrem Plan die unbefugt erlangten Captures aus dem Rechner des
Deutschen Beamtenbundes in der Folge an das Magazin Focus weiter,
das sie jedoch in der Ausgabe vom 20.09.1993 entgegen der
ursprünglichen Absicht aufgrund einer entsprechenden
einstweiligen Verfügung nicht unmittelbar veröffentlichte,
sondern nur eine Kurzmeldung abdruckte, wonach die Angeklagten
unter ihrem jeweiligen Pseudonym
Auch an die Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A. gab
Schmitz das Beamtenbund-Capture nach vorheriger Absprache mit
Schu. weiter. Zu einem Vertragsabschluss oder Gesprächen hierüber
zwischen Infosafe und Beamtenbund kam es jedoch nicht.
Der Deutsche Beamtenbund hat wegen dieser Vorgänge form- und
fristgerecht Strafantrag gestellt.
2. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls nach dem
29.06.1993, drangen die beiden Angeklagten in gleicher Absicht
wiederum mit der Rechneranlage des Angeklagten Schu. noch einmal
über die Datex-P-Netz-Anschlussnummer, die sie gemäss Ziffer I
illegal erlangt hatten, in den Rechner der Firma ICL Technology
GmbH in Fürth ein und kopierten aus den dortigen Datenbeständen
u.a. ein Kundenverzeichnis sowie verschiedene Rechnungen an
Kunden auf ihr eigenes Gerät. Auch hier überwanden sie die
Zugangssperre für unbeteiligte Dritte durch Eingabe der
entsprechenden Codewörter, die sie entweder systematisch
ausgekundschaftet oder auf sonstige Weise unbefugt erlangt
hatten. Ob das entsprechende Capture tatsächlich an die Firma
Infosafe, deren Geschäftsführer, den anderweitig Verfolgten A.
oder andere Personen weitergereicht wurde, konnte nicht sicher
festgestellt werden.
Die Firma ICL Technology GmbH hat form- und fristgerecht
Strafantrag gestellt.
B) Missbrauch von Calling-Cards
Nach ihrem Umzug nach München betrieben die beiden Angeklagten
von ihren jeweiligen Wohnungen in der (...) auf ihren
umfangreichen Computeranlagen zumindest ab Frühsommer 1993
sogenannte Bulletin-Boards (BBS), eine Art elektronisches
schwarzes Brett bzw. elektronischer Briefkasten, die per Modem
über das Telefonnetz mit gleichartigen Computeranlagen Dritter in
Verbindung stehen. Hauptaufgabe einer solchen BBS ist es,
Nachrichten zu speichern und in bestimmtem Umfang anderen
BBS-Benutzern zugänglich zu machen, die sich ihren Inhalt auf
ihren eigenen PC
Neben dem reinen Nachrichtenaustausch mit zahllosen Mitgliedern
der weltweiten Computerfreakszene verwendeten die beiden
Angeklagten die in ihren getrennten Wohnungen jeweils um zwei
AMIGA-Rechner der Typen 2000 und 3000 gruppierten umfangreichen
EDV-Anlagen, an die im Falle Schu. mindestens fünf sowie im Falle
Schmitz mindestens zwei Modems angeschlossen waren, bis zu ihrer
ersten Festnahme am 16.03.1994 vorwiegend auch zu den nachfolgend
beschriebenen Straftaten im Zusammenhang mit sogenannten
Calling-Cards unbeteiligter Kunden der amerikanischen
Telefongesellschaften AT & T und MCI. Mit Calling-Card sind
hierbei blosse Zahlencodes einschliesslich der persönlichen
PIN-Nummern existierender Telefonkarten einzelner Kunden der
genannten Gesellschaften zu verstehen, die als blosse Daten ohne
Verkörperung in einem materiell greifbaren Träger von einer
Datenanlage zur anderen elektronisch übertragen werden. Hierbei
arbeiteten beide Angeklagte nach gemeinsamer Absprache gezielt
zusammen, um sich durch den Vertrieb derartiger Calling-Cards
sowie durch deren missbräuchliche Verwendung ihren Lebensunterhalt
zu verdienen. Um dieses Geschäft in grossem Stil fortsetzen zu
können, hatten sie im Zeitpunkt der Festnahme bereits unter
falschem Namen eine neue grössere Wohnung angemietet und weitere
25 Modems besorgt, um die Umsätze entsprechend steigern zu
können. Im einzelnen handelt es sich um folgende Straftaten:
I. Ab etwa Frühsommer 1993 besorgten sich die beiden Angeklagten
von Angehörigen der US-amerikanischen Hackerszene in grossem Stil
Calling-Cards, die diese sich - wie beide Angeklagten wussten -
unbefugt durch eigenes Ausspähen oder unter Vermittlung
ungetreuer Mitarbeiter von Telefongesellschaften beschafft
hatten. Diese Calling-Cards gaben die Angeklagten ihrerseits,
soweit sie sie nicht selbst - wie unter Ziffer II und III
dargestellt - zum
Als Einkäufer trat auf seiten der Angeklagten vorwiegend Schmitz
auf. Dieser bezog die Calling-Cards überwiegend von einem Kreis
von Hackern, der dieswegen vor einem US-Bundesgericht in
North-Carolina unter Anklage gestellt wurde. Insgesamt besorgte
der Angeklagte Schmitz auf die beschriebene Art mindestens 2.238
derartiger Calling-Card-Nummern unbeteiligter Kunden der beiden
US-amerikanischen Telefongesellschaften AT & T sowie MCI. Hiervon
entfallen 1.999 Nummern auf AT & T und 239 Nummern auf MCI. Je
nach Bezugsmenge kostete jede Calling-Card die Angeklagten
zwischen 1,75 Dollar und etwa 400 Dollar. Insgesamt überwies der
Angeklagte Schmitz für sich und Schu. an die Lieferanten zwischen
06.05.1993 und 07.03.1994 in 15 Einzelraten DM 29.116,11. Die auf
die geschilderte Art absprachegemäss von Schmitz für beide
Angeklagten gemeinsam besorgten Calling-Cards vertrieben sodann
beide gemeinsam über ihre jeweiligen BBS gegen einen im einzelnen
nicht mehr feststellbaren Aufpreis von etwa 1,00 bis 3,00 Dollar
je Nummer an weitere Abnehmer aus der Hackerszene, denen es
ebenso wie den Angeklagten klar war, dass sie selbst zur
Verwendung dieser Nummern nicht befugt waren und denen es ebenso
wie den Angeklagten lediglich darauf ankam, auf Kosten der
tatsächlich berechtigten Kunden der jeweiligen
Telefongesellschaften telefonieren zu können. Den Angeklagten
ihrerseits ging es darum, den Interessenten die tatsächliche
Grundlage für dieses Vorhaben zu verschaffen und gleichzeitig
selbst auch mit den Calling-Cards, die sie nicht selbst wie unter
II und III dargestellt missbräuchlich verwenden wollten, Einnahmen
zu erzielen, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Da im einzelnen nicht feststellbar war, wann an welche Abnehmer
wie viele Calling-Cards weitergegeben und welche Nummern von
welchen Abnehmern im einzelnen in betrügerischer Absicht
verwendet wurden, wird zugunsten beider Angeklagten davon
ausgegangen, dass sämtliche Missbrauchsfälle Dritter, die unter
Verwendung von Calling-Card-Nummern, die über die beiden
Angeklagten besorgt worden waren, in einem einzigen
automatisierten Vorgang geschehen sind.
Wie von den Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, wurden zu
im einzelnen nicht bekannten Zeitpunkten zwischen Mitte 1993 und
Mitte 1994 die auf den Festplatten ihrer Computeranlagen
gespeicherten illegal erlangten Calling-Card-Nummern laut der
47-seitigen Auswertungsliste des LKA im Abschnitt I des
Beweismittelbandes B 5 mit Ausnahme der unten unter II und III
dargestellten eigenen Missbrauchsfälle durch im einzelnen
unbekannte dritte Personen in betrügerischer Absicht zum
II. Im Herbst 1993 gingen die beiden Angeklagten in gemeinsamer
Absprache dazu über, die illegal erlangten Calling-Cards selbst
missbräuchlich zu nutzen und zugleich deren Ertrag systematisch zu
steigern.
1. Entsprechend dieser Absprache hatte Schmitz seit November 1993
über einen Service-Provider eine Telefon-Talk-Line namens
Dieses automatische
Nach der mit dem Service-Provider getroffenen Vereinbarung war
der Angeklagte Schmitz an den Erträgen der
2. Nach der Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit zwischen Deutschland und den USA und der gleichzeitigen
Umstellung auf Individualvermittlung durch AT & T war ab
26.02.1994 zunächst ein systematischer Missbrauch fremder
Calling-Cards nicht mehr möglich. Um das
Im März 1994 ergaben sich bis zur Festnahme der Angeklagten auf
diese Weise insgesamt 8.679 Einzelverbindungen mit
Da auch die PBX-Falle ab 26.02.1994 ausnahmslos rechnergesteuert
automatisch abliefen, ohne dass im einzelnen einzelne Abschnitte
aufgrund einzelner Entschlüsse der Angeklagten festgestellt
werden könnten, ist zu deren Gunsten davon auszugehen, dass
sämtliche PBX-Fälle auf einen einmaligen Einsatz des
entsprechenden Rechnerprogramms zurückzuführen und deshalb
insgesamt als eine Tathandlung anzusehen sind.
III. Um die Grundlagen für den betrügerischen Einsatz unbefugt
erlangter Calling-Cards für sich und Schu. zu erweitern, stand
Schmitz seit Mitte Januar 1994 in Kontakt mit der
Service-Provider-Firma Voice Information Systems Ltd. (VISL) und
der mit ihr verbundenen Firma Marketing Solutions in Hongkong, um
dort eine weitere Talk-Line zu installieren, die die beiden
Angeklagten wie die
C) Kreditkarten-Missbrauch
I. Der Angeklagte Schu. hatte etwa im September 1993 ein
Computerprogramm entwickelt, das es ermöglichte, auf der
Nummernzeile des Magnetstreifens von VISA-Kreditkarten statt der
Originalkreditkartennummer illegal erlangte Nummern anderer
VISA-Kunden aufzucodieren, um die so manipulierten Kreditkarten
zu Lasten dieser Kunden einsetzen zu können. Dieses Programm
wollten die beiden Angeklagten in der Folge wirtschaftlich
verwerten, um ihre Erwerbsquellen dauerhaft zu erweitern.
Nachdem Versuche, dieses Codierprogramm auf legale Weise
geschäftlich zu verwerten, gescheitert waren, wandte sich der
Angeklagte Schmitz noch im Herbst 1993 in der Discothek
der Prinzregentenstrasse 1 in München an den ihm bekannten dort
als Barkeeper tätigen - inzwischen rechtskräftig verurteilten -
H. mit der Bitte, er möge sich in der ihm bekannten kriminellen
Szene nach Verwertungsmöglichkeiten für dieses Codierprogramm
umhören. H. wandte sich in der Folgezeit an den ihm aufgrund
vorangegangener Maklertätigkeit in Chemnitz bekannten anderweitig
Verfolgten M., der auf das angebotene Geschäft einging. Zu einem
im einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 1993
übergab dieser über H. als Kurier an die beiden Angeklagten
zunächst zu Testzwecken vier Original-VISA-Kreditkarten, die
zuvor von unbekannten Dritten entwendet worden waren, mit dem
Auftrag, sie in der geschilderten Art umzucodieren und
anschliessend über H. gegen Bezahlung ihm zurückzugeben, damit er
sie weitervertreiben könne. Für den Fall eines erfolgreichen
Verlaufs des Tests könnte sodann eine Grossbestellung von ca. 100
Stück zu gleichen Bedingungen folgen. Auch die beiden Angeklagten
beabsichtigten schon damals, arbeitsteilig mit M. als Lieferanten
und Abnehmer sowie H. als Kurier und Informationsübermittler
dieses Geschäft dauerhaft fortzusetzen, um am rechtswidrigen
Erlös teilzuhaben und ihre finanzielle Lage nachhaltig
aufzubessern. Auch hier waren die Rollen zwischen den beiden
Angeklagten dergestalt verteilt, dass Schu. vorwiegend den
computertechnischen Teil erledigte, während Schmitz die
erforderlichen Codenummern besorgte und die geschäftlichen
Kontakte pflegte.
Entsprechend dieser Absprache liess sich Schmitz nach dem
Eintreffen der vier ersten von M. besorgten
Original-VISA-Kreditkarten von einem in der Türkei ansässigen
Hacker mit dem Handle
II. Etwa eine Woche nach šbergabe der vier umcodierten Testkarten
zeigte sich M. gegenüber H., der dies unmittelbar an Schmitz und
Schu. weiter gab, vom Erfolg begeistert und meldete - wie vor der
Testphase bereits besprochen - seinen Wunsch nach Lieferung
weiterer umcodierter Kreditkarten an. Dabei sollte es sich um
eine Grossbestellung von ca. 100 Stück zu gleichen Bedingungen
handeln. Die Aufgaben sollten weiterhin so verteilt sein, dass M.
aus Diebstählen und sonstigen illegalen Quellen
Original-VISA-Kreditkarten beschafft und über H. an die
Angeklagten weiterreicht, damit diese sie unter Verwendung echter
VISA-Kreditkartennummern anderer VISA-Kunden, die Schmitz über
dritte Hacker besorgen sollte, umcodieren und über H. wieder an
M. in Chemnitz zurückleiten. Dieser sollte dann seinerseits für
den weiteren Absatz der umcodierten Karten sorgen.
Tatsächlich besorgte M. zur Durchführung dieses arbeitsteilig
geplanten Geschäfts in der Folgezeit bis ca. Mitte März 1994 etwa
100 VISA-Kreditkarten, die unbekannte Dritte zuvor entwendet
hatten. Andererseits fand er ab Anfang März 1994 den anderweitig
Verfolgten Hü. aus Leverkusen als möglichen Abnehmer der
umcodierten Kreditkarten zum Weitervertrieb in den Niederlanden.
Diese Hinterleute verlangten wiederum zunächst die Lieferung
umcodierter Kreditkarten zu Testzwecken. Bei der Weitergabe
dieses Auftrags an den auch hier als Kurier fungierenden H.
erfuhr M. jedoch telefonisch, dass der Deal nicht mehr
durchführbar sei, weil Schmitz und Schu., die zur Umcodierung
nötig seien, am 16.03.1994 festgenommen worden waren.
Unmittelbar nach Ausservollzugsetzung des Haftbefehls gegen
Schmitz und Schu. wandte sich der Angeklagte Schmitz in Absprache
mit Schu. aus Geldnot jedoch erneut an H., damit dieser die
Verbindung zu M. wieder aufnehme und versuche, den geplanten Deal
doch noch zu ermöglichen. H. teilte daraufhin umgehend M. mit,
dass nunmehr wieder die Möglichkeit zum Bezug umcodierter
Kreditkarten bestehe, was dieser am 25.04.1994 telefonisch an den
anderweitig Verfolgten Hü. und dieser noch am selben Tag an
seinen Hintermann weitergab. Nachdem dieser als Vorlauf zu einer
grösseren Bestellung zunächst zwei umcodierte Kreditkarten als
Muster verlangt hatte, erhielt Schmitz Anfang Mai 1994 eine
geringe, im einzelnen nicht feststehende Menge gestohlener
Original-VISA-Kreditkarten von H. mit dem Auftrag überbracht,
auch diese wiederum mit den illegal erlangten Kreditkartennummern
anderer VISA-Kunden umzucodieren und dann zum Weitervertrieb über
ihn an M. zurückzugeben. Zur Erfüllung dieses Auftrags besorgte
Schmitz wiederum von
Auch diesen Fälschungsauftrag erfüllten die Angeklagten in
bewährter Zusammenarbeit, indem Schmitz über den ihm bekannten
türkischen Hacker
Bei den zum Preis von DM 50.000,00 im Mai/Juni 1994 überlassenen
manipulierten Kreditkarten handelte es sich in mindestens 8
Fällen, nämlich bei den Karten mit den manipulierten Endnummern
2021 (Nr. 2 der Liste), 2048 (Nr. 6 der Liste), 1520 (Nr. 11 der
Liste), 3342 (Nr. 21 der Liste), 3432 (Nr. 40 der Liste), 7272
(Nr. 43 der Liste) sowie 3470 (Nr. 54 der über die Liste hinaus
fortgesetzten Fallakten) und 6576 (Nr. 55 der fortgesetzten
Fallakten) um umcodierte gestohlene Original-VISA-Kreditkarten.
In den übrigen Fällen ist, soweit dies nicht positiv feststellbar
ist, zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass es sich um
Beide Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung mit der
formlosen Einziehung der bei ihnen umfangreich sichergestellten
Geräte einverstanden erklärt, der Angeklagte Schmitz darüber
hinaus mit der Einziehung eines Bargeldbetrages von DM 21.500,00.
D) Weitere Straftaten Schmitz' nach Haftentlassung
Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft im Juli
1994 nahmen die Angeklagten - soweit bekannt - keine Verbindung
mehr zueinander auf. Schmitz beging jedoch in der Folge vor dem
Hintergrund seiner erheblich angeschlagenen wirtschaftlichen Lage
zumindest folgende weitere Straftaten:
Am 07.10.1996 beantragte Schmitz, der keinen Hochschulabschluss
und demgemäss keinen akademischen Grad aufweist, gegenüber der
Firma Citicorp Kartenservice GmbH die Erteilung einer
Citibank-VISA-Kreditkarte auf seinen Namen. Dabei gab er sich
nicht nur als Vorstand seiner Firma Data Protect aus, die er
wahrheitswidrig als Aktiengesellschaft darstellte, sondern
beantragte ausdrücklich, seinen Namen unter Voranstellung eines
Doktortitels in die Karte einzuprägen. Entsprechend diesem Antrag
erhielt Schmitz eine VISA-Card auf den Namen Dr. Kim Schmitz
ausgestellt, die er in der Folge regelmässig zu Zahlungsvorgängen
einsetzte. Ihm war schon bei Antragstellung klar, dass er weder
zur Führung eines inländischen noch zur Führung eines
ausländischen Doktorgrades befugt ist. Er wollte jedoch durch die
Ausweisung des vorgeblichen Doktortitels sein Geltungsbedürfnis
befriedigen und in den Genuss höherer gesellschaftlicher
Reputation kommen.
II. Am 30.12.1996 mietete Schmitz telefonisch vom Flughafen in
Frankfurt am Main bei der Vermietstation der Autovermietfirma
Sixt GmbH & Co. KG am Flughafen München einen PKW, Mercedes Benz,
S-Klasse an, wobei er zur Glaubhaftmachung seiner Reputation und
Zahlungskraft angab, Manager bei Siemens und Mitglied des
dortigen Vorstands zu sein, und sich auf eine angebliche
Bekanntschaft mit der Frau des Firmeninhabers Sixt berief. Im
Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben und die daraus
folgende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit wurde ihm daraufhin
weisungsgemäss ein Fahrzeug der gewünschten Art zum vereinbarten
Zeitpunkt bei Ankunft am Flughafen München vor dem Modul A
übergeben. Wie von Anfang an geplant, benutzte der Angeklagte in
der Folgezeit das genannte Luxusfahrzeug in der Absicht, die zu
erwartende Rechnung nicht zu bezahlen. Dementsprechend teilte er
nach Stellung einer Rechnung über DM 6.776,97 der Firma Sixt
telefonisch am 07.01.1997 mit, er werde diesen Betrag auf gar
keinen Fall bezahlen und die Firma solle sehen, wie sie an ihr
Geld komme. Da Schmitz das Fahrzeug, das einen Zeitwert von ca.
DM 95.000,00 hatte, auch nicht vereinbarungsgemäss zurückbrachte,
wurde es schliesslich am 15.01.1997 von Angestellten der
Geschädigten mit Hilfe eines Doppelschlüssels abgeholt.
Die Firma Sixt hat die Rechnung zwischenzeitlich titulieren
lassen, im Wege der Zwangsvollstreckung konnte ein Teilbetrag
beigetrieben werden.
III. Die Feststellungen zu Ziffer I beruhen auf den Angaben der
Angeklagten sowie Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom
09.03.98 und 05.03.98.
Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf dem umfassenden
Geständnis der Angeklagten.
IV. Die Angeklagten haben sich somit schuldig gemacht wie folgt:
- Im Komplex A I:
Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 8 Fällen,
jeweils tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
strafbar gemäss den [31]§§ 263a, [32]202a, [33]205 Abs. 1 StGB,
[34]§§ 17 Abs. 2 Nr. la, [35]22 UWG, [36]§§ 52, [37]53, [38]25
Abs. 2 StGB.
- Im Komplex A II:
Des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
strafbar gemäss den [39]§§ 202a, [40]205 Abs. l StGB, [41]§§ 17
Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, [42]22 UWG, [43]§§ 22,
[44]23, [45]25 Abs. 2, [46]52, [47]53 StGB.
- Im Komplex B I:
Der Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Computerbetrug,
strafbar gemäss den [48]§§ 263a Abs. l, [49]25 Abs. 2, [50]27
StGB.
- Im Komplex B II und III:
Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 3 Fä1len,
jeweils in einem besonders schweren Fall,
strafbar gemäss den [51]§§ 263a Abs. 1, Abs. 2, [52]263 Abs. 3,
[53]25 Abs. 2, [54]53 StGB.
- Im Komplex C I und II:
Der gemeinschaftlich begangenen gewerbsmässigen Bandenhehlerei in
2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit 4 Fällen der
Fälschung beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit
mit 8 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten,
strafbar gemäss den [55]§§ 260a Abs. l, [56]260 Abs. 1 Nr. 1 und
2, [57]259 Abs. 1, [58]269 Abs. 1, [59]25 Abs. 2, [60]5 2, [61]53
StGB.
Der Angeklagte Schmitz hat sich darüber hinaus schuldig gemacht
wie folgt:
- Im Komplex D I:
Eines Vergehens des Missbrauchs von Titeln,
strafbar gemäss [62]§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
- Im Komplex D II:
Eines Vergehens des Betruges,
strafbar gemäss [63]§ 263 Abs. 1 StGB.
Bei dem Angeklagten Schu. hat die Strafkammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Zugunsten des Angeklagten wurde vor allem sein umfangreiches und
bereits bei Ermittlungsbeginn gemachtes Geständnis gewertet, das
langwierige Ermittlungen sowie eine umfangreiche Beweisaufnahme
entbehrlich gemacht hat. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten
gewertet, dass er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten
ist, weder vor den hier angeklagten Vorgängen noch zu einem
späteren Zeitpunkt. Weiterhin wurde gewertet, dass es sich um
Vorgänge aus den Jahren 1993 und 94 handelt, der Angeklagte also
lange mit der Ungewissheit des schwebenden Verfahrens und eines
ausser Vollzug gesetzten Haftbefehles leben musste, zum
Tatzeitpunkt insgesamt noch sehr jung war und im Zuge der
Ermittlungen zweimal, wenn auch kurzfristig, inhaftiert wurde.
Zu seinen Lasten musste aber der durch die Vielzahl der Taten
eingetretene hohe Schaden ebenso gewertet werden, wie das
nachhaltige Vorgehen des Angeklagten, das ihn auch nach einer
ersten Inhaftierung nicht davon abgehalten hat, seine Straftaten
unverzüglich fortzusetzen.
Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände hat die Strafkammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:
- Im Komplex A I und II:
Je 6 Monate Freiheitsstrafe.
- Im Komplex B I:
Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.
- Im Komplex B II:
Jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten.
- Im Komplex B III, C I und C II:
Eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 3 Monaten.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des
vollumfänglichen Geständnisses sowie des langen Zeitraumes seit
Begehung der Taten hat die Strafkammer unter Erhöhung der
höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr 6 Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
gebildet.
Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäss [64]§ 56 Abs. 1 Abs. 2
StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei dem Angeklagten Schu. liegen Besonderheiten in Tat und Person
vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung auch in dieser
Strafhöhe rechtfertigen.
Der Angeklagte ist vor Jahren aufgrund seiner
überdurchschnittlichen Computerkenntnisse in die kriminelle Szene
abgeglitten. Er hat es zwischenzeitlich verstanden, diese
Kenntnisse auf legalem Weg zu nutzen, er betreibt eine
Einzelfirma für Softwareentwicklung. Der Angeklagte lebt in
geordneten Familienverhältnissen, er ist verheiratet, er ist mit
Erfolg darum bemüht, sich eine Existenz aufzubauen. Die Taten
liegen mehrere Jahre zurück, den Angeklagten treffen an der
Tatsache, dass die Taten erst jetzt geahndet werden, keinerlei
Verschulden. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt,
auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung
auszusetzen, zumal der Angeklagte nicht vorbelastet ist und von
Anfang an in vollem Umfang geständig war, also auch zu erkennen
gegeben hat, dass er unter diesen Teil seiner Vergangenheit einen
Strich ziehen möchte.
[65]§ 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe nicht.
2. Gegen den Angeklagten Schmitz hielt die Strafkammer eine
Jugendstrafe von 2 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Schmitz hatte sich gemäss [66]§ 103 Abs. 2 JGG vor der Grossen
Wirtschaftsstrafkammer zu verantworten. Zum Zeitpunkt der Taten
A, B und C war er Heranwachsender, der Schwerpunkt der hier
abzuurteilenden Taten liegt eindeutig in diesem Zeitraum. Gemäss
[67]§ 32 JGG war daher für alle hier abzuurteilenden Taten eine
einheitliche Strafe festzusetzen.
Gemäss [68]§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Strafkammer
Jugendstrafrecht angewendet, da sie aufgrund des Gesamteindruckes
in der Hauptverhandlung sowie der Tatsache, dass die Taten rund
vier Jahre zurückliegen, nicht ausschliessen kann, dass der
Angeklagte zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Zugunsten des Angeklagten wurde, ebenso wie bei Schu., das
vollumfängliche und zu einem frühen Zeitpunkt abgelegte
Geständnis gewertet. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der
Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten A bis C nicht verwertbar
vorbelastet war, lediglich zwischen den Taten D I und II wurde er
wegen eines Verkehrsdeliktes zu einer Geldstrafe verurteilt.
Weiter wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die
Taten lange zurückliegen, und dass er sich in diesem Verfahren
zweimal in Untersuchungshaft befunden hat.
Zu Lasten des Angeklagten musste aber berücksichtigt werden, dass
aufgrund der Vielzahl der Taten ein hoher Schaden entstanden ist
- wenn auch der Gewinn damit nicht korrespondierte - und dass er seine Ziele
nachhaltig verfolgte, die Taten also fortsetzte,
obwohl er zwischenzeitlich bereits einmal inhaftiert worden war.
Bei Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
hielt die Strafkammer eine
Jugendstrafe von 2 Jahren für angemessen.
Diese Jugendstrafe konnte gemäss [69]§ 21 JGG, [70]§ 56 Abs. 1 und 2 zur
Bewährung ausgesetzt werden.
Bei dem Angeklagten liegen Besonderheiten in Person und Tat vor, die die
Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe auch in dieser Höhe
rechtfertigen. Der Angeklagte war von Anfang an geständig, er hat es verstanden,
seine weit überdurchschnittlichen Kenntnisse im
Computerwesen nunmehr legal zu verwenden, er ist dabei, sich mit der Firma Data
Protect eine Existenz aufzubauen. Es war zu
berücksichtigen, dass die Taten sehr lange zurückliegen und es für den
Angeklagten unverhältnismässig hart wäre, nunmehr in Vollzug
zu kommen.
Wegen der langen Verfahrensdauer gebietet auch [71]§ 56 Abs. 3 StGB die
Vollstreckung der Jungendstrafe nicht.
Gemäss [72]§ 52a JGG wurde die angesprochene Untersuchungshaft jedoch nicht auf
die erkannte Jugendstrafe angerechnet.
Wie unter Ziffer II ausgeführt, hat sich der Angeklagte die erste
Untersuchungshaft überhaupt nicht zur Warnung dienen lassen und unmittelbar nach
seiner Haftentlassung seine Straftaten fortgesetzt. Aber auch nach der zweiten
Untersuchungshaft hat er sich nur vorübergehend von Straftaten ferngehalten, das
andauernde Ermittlungsverfahren samt einem ausser Vollzug gesetzten Haftbefehl
haben ihn nicht gehindert, weiterhin straffällig zu werden. Wegen dieses
Nachtatverhaltens ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass die
verhängte Jugendstrafe auf den Angeklagten nur dann den dringend erforderlichen
Druck ausübt, wenn im Fall des Widerrufes der Bewährung die Vollstreckung in
voller Höhe droht. Dies wurde dem Angeklagten, dem die Bewährungschance
eingeräumt werden sollte,
auch deutlich klar gemacht.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den[73] §§ 464, [74]465 StPO.
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Der Erfolg hat mich nicht veraendert. Ich war schon immer ein arrogantes
Arschloch. [Don Johnson]