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Über das OsterCruising
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Was ist OsterCruising? :
Ostercruising ist eine Ganz-Tags-Party, die eigentlich dazu gedacht ist, sich mit anderen Leuten zu treffen, sein Auto vorzustellen und die neuesten Tuning- und Stylingtips rund um´s Auto auszutauschen. Starke Motoren, hübsche Frauen und schallende Musik gehören ebenso dazu, wie die Grillwurst und ein kühles Bier zu den ersten Frühlingsstrahlen. |
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Teilnehmer:
Teilnehmen kann und sollte jeder:
der ein Auto hat,
Liebe zum Auto pflegt,
der trinkfest ist,
der Lust am Leben verspürt und
der -just 4 fun- einfach Bock auf eine geile Party hat.
Also quasi jeder Jugendliche, Eltern mit Kindern und jeder der junggeblieben ist. |
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Zeitraum:
Es gibt bekanntlicherweise regional unterschiedliche Treffen in ganz Deutschland. Diese Seite beschäftigt sich weitestgehend mit dem OsterCruising in Wittenburg.
Der Zeitpunkt ist grundsätzlich der Ostersonntag. Falls jetzt jemand nicht weiß, wann Ostern ist.: “Ostern ist immer das erste Wochenende nach Frühlingsanfang, nach dem ersten Vollmond:”
Das Cruising geht von morgens 08:00 Uhr bis spät in die Puppen. Abends sucht man sich meist noch eine nette Diskothek. Da bieten sich natürlich das Empire in Wittenburg, die Ziegelei in Groß-Weden oder das Traumland Spornitz in Spornitz an.
!!! Es kann passieren, daß sich dieses Datum noch ändert, da unsere Rennleitung mit den grün-weißen Fahrzeugen und Helikoptern langsam echt nervig werden. Aber das werden wir hoffentlich auf dieser Website klären wie, wann, was und wo. Ich weiß nur noch nicht so recht, wie... !!!
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Ort:
Veranstaltungsort ist (normalerweise) der Aral-Autohof in Wittenburg. Direkt an der Autobahn A24 zwischen Berlin & Hamburg. Rechtzeitiges Erscheinen sichert wie immer die besten Plätze... ;-)
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Sonstiges:
Mitbringen könnte man sich auch ein wenig. Essen, Trinken und was so dazugehört.: Stühle, Grill, Bier, Wasser usw. Auch ein Fotoapparat oder Video wäre nicht verkehrt...
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Rechtliche Grundlage:
Hab ich hin und her überlegt, und da fiel mir das Grundgesetz ein...
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Artikel 2 Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben (§1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstösst.
Artikel 8 Versammlungsfreiheit (§1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (§2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 11 Freizügigkeit (§1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Artikel 34 Haftung bei Amtspflichtverletzung Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
--- Weiterhin steht, daß im Artikel 90 Bundesautobahnen und Bundesstraßen des Fernverkehrs, sowie Autohöfe, und damit auch die Zufahrt zu MC-Donald´s und ARAL von den Ländern und auf Antrag, auch des Bundes verwaltet werden. Hiermit hat jeder Deutsche folglicherweise auch das Recht auf Versammlungsfreiheit. ---
Artikel 90 Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (§1) Die Freiheit der Person darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißbraucht werden. (§2) Über die Zulässigkeit und Dauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
§ 52* Platzverweisung
(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
(2) Die Polizei kann eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine solche Maßnahme darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbotes verfügt werden.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr bis zu einer Dauer von zehn Wochen untersagt werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Das Gebot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 55* Gewahrsam von Personen
(1) Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies
5. unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 52 durchzusetzen.
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Also. Trotz der schlechten Aussichten... wir sehen uns bestimmt beim nächsten OsterCruising... Oder?
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