Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Durchführungsanweisung für die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III geändert. Danach hat der Abschluss eines Aufhebungsvertrags künftig seltener negative Folgen für den Bezug des Arbeitslosengelds. Zitat: Die Durchführungsanweisung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit wurde von der Arbeitsagentur aktualisiert und überarbeitet. Dabei wurde sie nach deren Aussage so weit wie möglich gekürzt und auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft. http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsre...66.php?navid=1 Die da zu passende DA: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...a-alg-p144.pdf