Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietkosten, wenn sie sich nur sporadisch an ihrem Erstwohnsitz aufhalten, meist aber andernorts mietfrei wohnen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Montag in Darmstadt veröffentlichten Beschluss. Damit wiesen die Richter die Klage einer heute 55 Jahre alten Frau zurück, die ihren Erstwohnsitz zwar in Frankfurt gemeldet hat, jedoch seit Anfang 2007 dauerhaft mietfrei in ihrem Elternhaus in Baden-Württemberg wohnt, wo sie die Mutter pflegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 7 AS 249/07 ER). Zitat: Hessisches Landessozialgericht Hartz IV/Kosten der Unterkunft Darmstadt, den 5. November 2007 38/07 Kein Anspruch auf Unterkunftskosten bei mietfreiem Zweitwohnsitz Grundsicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe stehen Hilfebedürftigen zu, die ihren „gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik“ haben. Leben Hilfebedürftige nur sporadisch am Ort ihres ersten Wohnsitzes und verbringen die überwiegende Zeit an einem mietfreien Zweitwohnsitz, so stehen ihnen keine Leistungen für Kosten der Unterkunft zu. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Im aktuellen Fall hatte eine heute 55jährige Arbeitslose ihren ersten Wohnsitz in Frankfurt, lebte jedoch seit Anfang 2007 dauerhaft mietfrei in ihrem Elternhaus in Baden- Württemberg, wo sie die Mutter pflegte. Dort beantragte und erhält sie auch AlG II, allerdings keine Kosten der Unterkunft, da sie bei ihren Eltern keine Miete zahlen muss. Die Mietwohnung in Frankfurt wollte die Frau nicht aufgeben, um sich dort am Wochenende mit ihrem in Ausbildung befindlichen 17jährigen Sohn treffen zu können. Daher beantragte sie die Übernahme der Miet- und Heizkosten für die Frankfurter Wohnung, was das Rhein-Main-Jobcenter ablehnte. Die Darmstädter Richter wiesen die Klage der Frankfurterin gegen diese Entscheidung zurück. Das Gesetz sehe nur die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft vor. Sie seien jedoch in diesem Fall weder angemessen noch erforderlich, da die Frau bereits eine Unterkunft in ihrem Elternhaus habe und bewohne. Für Treffen mit ihrem Sohn sei die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt weder nötig noch finanziell sinnvoll, zumal die Treffen auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort stattfinden könnten. (AZ L 7 AS 249/07 ER – Der Beschluss ist unanfechtbar.