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Warum dieser Hinweis? Die rechtliche Würdigung ist noch
nicht erschöpfend geregelt. Insbesondere ist noch nicht geregelt, ob
auch private Webseiten im Sinne des § 6 TDG auch als geschäftsmäßig
angesehen werden können und eine entsprechende Anbieterkennung in Form
der Angabe von Name und Anschrift des Webseitenanbieters erforderlich ist.
Es wird derzeit einerseits die Auffassung vertreten, daß alle fortgesetzten
Tätigkeiten als geschäftsmäßig angesehen werden müssen,
unabhängig davon ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder
nicht. Einer anderer Auffassung zufolge soll geschäftsmäßig
nur derjenige handeln, der dieser Tätigkeit beruflich bzw. gewerblich
nachgeht. Unproblematisch ist die Einordnung der Anbieterkennung nach §
6 MDStV, welcher diese direkt fordert.
Fazit: Unabhängig von der derzeit noch recht ungenauen Regelung bzw.
Ausgestaltung der §§ 6 TDG, 6 MDStV gebietet die Netiqutte entsprechende
Anbieterangaben zu machen.
Dipl. -Ing. Rachid Nouna
Gustav Heinemann Ring 9
63128 Dietzenbach
Tel: +496074 81 59 67