Auf dieser Seite der Motorradfreunde-Unterland finden sich Auszüge von verschiedenen Gerichtsurteilen. Die Sachverhalte behandeln in erster Linie die Thematik Motorrad.
Anmerkung:
Keinesfalls sind die Urteile als "Grundsatzurteile" anzusehen, aus denen irgendwelche andere Personen, als die im jeweiligen Sachverhalt Beteiligten, irgendwelche Rechtsansprüche ableiten können. Es handelt sich lediglich um eine Sammlung von verschiedenen Urteilen von verschiedenen Gerichten, die allenfalls als kleine Orientierungshilfe angesehen werden können. Ein Anspruch auf gleiche Entscheidungen bei gleich gelagerten Sachverhalten besteht vor Gericht definitiv nicht.
Verhalten auf ausländischen Straßen; hier Italien:
Wer auf ausländischen Straßen unterwegs ist, unterliegt grundsätzlich dem dortigen Verkehrsrecht, soweit es sich um Verhaltensbestimmungen (Tempolimits, Vorfahrtsregeln usw.) handelt. Ausländische Sanktionen und Verfahrensvorschriften weichen teilweise erheblich von deutschen Bestimmungen ab.
Verstoßen in Italien Fahrer von Motorrädern oder Kleinkrafträdern gegen die Helmpflicht (z.B. Nichttragen eines Helms oder Benutzung eines Helms, der nicht der ECE-Regelung Nr.22 entspricht), wird neben einer Geldbuße auch eine 60-tägige Beschlagnahme des Krades angeordnet (im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren: 90 Tage). Die gleiche Sanktion droht unter anderem auch bei nicht angemessener Fahrweise (z.B. längeres einhändiges Fahren oder nicht korrektes Sitzen auf dem Fahrer- bzw. Beifahrersitz).
Verschleiß
führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
Ein Motorradfahrer wurde angehalten und bei der
Kontrolle durch die Polizei wurde die zu laute Auspuffanlage beanstandet.
Es war ein Auspuffendtopf mit EWG-Betriebserlaubnis aus dem Zubehörhandel montiert, was an der Aufschrift "Racing-Endtopf" zu erkennen war.
Das AG Karlsruhe stellte fest, dass die vormals vorhandenen Querbleche zur Geräuschdämpfung im Endtopf durch den Fahrer selbst entfernt oder aber durch Verschleiß und Korrosion abgefallen seien. Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung des Motorrades ohne Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße verurteilt. Der Fahrer erhob Rechtsbeschwerde und das OLG gab ihm Recht. Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, z. B. durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten.
Da nicht auszuschließen war, dass das Fehlen der Querbleche eine natürliche Ursache hatte und somit nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe, wurde der Motorradfahrer nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen.
(OLG
Karlsruhe (1 Ss 30/05)
Motorradunfall ohne erforderliche Fahrerlaubnis
Ein
Motorradfahrer war auf einer Probefahrt mit dem Motorrad seines Freundes und
verunglückte dabei. Die in Anspruch genommene Unfallversicherung verweigerte die
Zahlung, weil der Fahrer nur die Fahrerlaubnis zum Führen von Motorrädern bis 20
kW besaß, das benutzte Motorrad jedoch über 54 kW verfügte. Bei der
Gerichtsverhandlung berief sich der Fahrer darauf, nichts von der tatsächlichen
Leistungsstärke des Motorrades gewusst zu haben. Tatsächlich wurde das Motorrad
mit Motoren von 20 und 54 kW hergestellt und der Unterschied der Motorenleistung
war von Außen nicht ohne weiteres erkennbar. Da die Versicherung nicht beweisen
konnte, dass der Fahrer von der höheren Leistung Kenntnis hatte, wurde sie zur
Zahlung verurteilt.
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(OLG Düsseldorf, 4 U 191/97)
Mehr zwölf
Monate altes Motorrad ist kein Neufahrzeug mehr
Ein mehr als zwölf
Monate altes Motorrad darf nicht mehr als «fabrikneu» oder als «Neufahrzeug»
verkauft werden. Es gilt bei einem Motorrad wie einem Pkw, dass eine längere
Standzeit zu einem Wertverlust führt und das Fahrzeug daher rechtlich betrachtet
nicht mehr neu sei. Ob es während der Standzeit tatsächlich zu Mängeln an dem
Fahrzeug gekommen ist, sei unerheblich. Es wurde somit der Klage eines
Motorradkäufers stattgegeben, dem ein Händler ein Motorrad als Neufahrzeug
verkauft hatte. Tatsächlich war es aber bereits 16 Monate vor dem Verkauf
produziert worden. Die Anfechtung des Kaufvertrages war erfolgreich. Der Kläger
durfte das Motorrad gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.
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(LG Berlin, 18 O 452/03)
Unwissenheit schütz nicht vor
Strafe
Unwissenheit schützt nicht ohne weiteres vor Strafe. Das gilt auch, wenn ein
Verkehrsteilnehmer beispielsweise ein Verkehrsschild übersehen oder falsch
gelesen hat. Ein Motorradfahrer war auf der Autobahn mit mehr als 200 km/h
geblitzt worden, obwohl in diesem Bereich nur maximal 130 km/h zulässig waren.
Der Motorradfahrer behauptete, er habe das Verkehrszeichen mit dem ein zuvor
bestehendes Überholverbot aufgehoben worden war, mit einem Schild zur Aufhebung
aller Beschränkungen verwechselt.
Das AG Koblenz verhängte ein Fahrverbot von 1 Monat. Das OLG ließ die Einwände des Motorradfahrers nicht gelten und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes. Wer beabsichtige, mit solch hoher Geschwindigkeit zu fahren und damit zu einer erheblichen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu werden, müsse sich absolut sicher sein, dass dem keine Verkehrsbeschränkungen entgegenstehen. Verwechsele oder übersehe er gleichwohl ein Verkehrszeichen, so rechtfertige dies ohne weiteres den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Auf ein so genanntes Augenblicksversagen könne sich der betroffene Verkehrsteilnehmer daher nicht berufen.
(OLG
Koblenz, 1 Ss 235/05)
Kein Reißverschlussverfahren bei der Autobahnauffahrt
Auf der Beschleunigungsspur einer Autobahn gilt auch bei zäh fließendem Verkehr beim Einfädeln nicht das sonst übliche Reißverschlussverfahren. Der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen hat auf einer Autobahn stets Vorfahrt. Beim Auffahren auf die Autobahn darf man sich als Kraftfahrer nicht einfach in den laufenden Verkehr dazwischendrängeln, sondern muss - wenn es gar nicht anders geht - warten.
"Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern".
Das in der Straßenverkehrsordnung zugelassene Reißverschlussverfahren findet auf der Beschleunigungsspur von Autobahnen damit keine Anwendung. Vor einem Engpass - etwa bei einem gesperrten Streifen - schreibt die Straßenverkehrsordnung dagegen das Reißverschlussverfahren vor, da es sich um eine durchgehende Fahrspur handelt.
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(OLG Köln, 16 U 24/05)
Aufsichtspflicht der Eltern / Radfahrer kontra Motorradfahrer
Ein Motorradfahrer fuhr auf einer innerörtlichen Straße. Vor ihm auf dem Gehweg fuhr ein neun Jahre und zehn Monate alter Junge auf seinem Fahrrad. Unmittelbar bevor der Motorradfahrer den Radfahrer passierte, fuhr der Junge rechtwinklig nach links, um die Straße zu überqueren. Um einen Zusammenstoß mit dem Kind zu verhindern, riss der Motorradfahrer sein Fahrzeug herum und legte es auf die Seite. Hierdurch entstand erheblicher Sachschaden. Der Motorradfahrer war aufgrund seiner Verletzungen drei Wochen arbeitsunfähig. Er machte gegenüber den Eltern des Kindes Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht für den minderjährigen Sohn geltend.
Beim Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte er damit jedoch keinen Erfolg.
Kinder unter zehn Jahren haften nicht im Straßenverkehr Ansprüche gegen das den Unfall verursachende Kind selbst versuchte der geschädigte Motorradfahrer im vorliegenden Fall erst gar nicht durchzusetzen. Zwar haften Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr für Fremdschäden, wenngleich diese Haftung im jeweiligen Einzelfall vom fortgeschrittenen Alter sowie der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abhängt.
Im Straßenverkehr gilt jedoch seit 1. 8. 2002 eine besondere Regelung:
Danach ist ein Kind, das älter als sieben, aber noch nicht zehn Jahre alt ist, für Schäden, die es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder Schienenfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 BGB; Ausnahme: vorsätzliche Schädigung durch das minderjährige Kind). Nach dieser Vorschrift schied somit jeglicher Schadeneratzanspruch gegen den Jungen von vornherein aus.
Aber auch Ansprüche gegen die Eltern lehnte das OLG ab. Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder, sofern diese einem anderen Schaden zufügen. Allerdings tritt diese Ersatzpflicht der Eltern nicht ein, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
Bei der Feststellung der rechtlichen Anforderungen an die Aufsichtspflicht von Eltern ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, so das OLG, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach richtet, was verständige Eltern in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Diese - recht abstrakte - Umschreibung der Anforderungen an die Aufsichtspflicht übertrug das Gericht auf die Situation der Teilnahme eines minderjährigen Kindes im Straßenverkehr. Danach werden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit sechs Jahren üblicherweise an die Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt. Dabei steht zunächst die Verkehrsteilnahme als Fußgänger und die Zurücklegung des Schulwegs ohne Begleitung der Eltern im Vordergrund. Nachdem dies erfolgreich durchlaufen ist, folgt zumeist die Teilnahme als Radfahrer im Straßenverkehr, und zwar auch ohne Begleitung der Eltern, nachdem das Kind das Radfahren technisch beherrscht, hinreichend fahrsicher ist, die wesentlichen Verkehrsregeln erlernt hat und die Eltern sich durch Kontrollen vergewissert haben, dass sie ein verkehrsgerechtes Verhalten des Kindes im Straßenverkehr erwarten dürfen.
Es entspricht daher gesicherter Rechtsprechung, so das OLG, dass jedenfalls ein fast achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, etwa um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen.
Das OLG sah im vorliegenden Fall keinen Grund, von dieser gängigen Rechtsprechung abzuweichen: Der Junge war hier neun Jahre und zehn Monate alt und hatte - nach seiner eigenen glaubhaften und plausiblen Aussage - anleitendes Training der Verkehrsregeln durch seine Eltern erhalten, überdies Verkehrsunterricht in der Schule. Er war zum Unfallzeitpunkt bereits mehr als ein Jahr mit dem Fahrrad auf Strecken ohne Begleitung der Eltern unterwegs. Auch die Strecke zu seinem Freund, den er am Unfalltag besuchen wollte, hatte er bereits mehrfach ohne Begleitung der Eltern zurückgelegt. Nach alledem sahen die Richter keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht.
(OLG
Oldenburg, 1 U 73/04)
Der für eine Landstraße Verkehrssicherungspflichtige muss Bodenwellen, die für Motorradfahrer gefährlich werden können, erkennen und zumindest vor ihnen warnen.
Zum Sachverhalt:
Ein Biker stürzte mit seinem Motorrad aufgrund einer Bodenwelle auf der Landstraße und klagte gegen die zuständige Straßenmeisterei. Das zuständige Landgericht wies die Klage zunächst ab. Die Berufung des Motorradfahrers als Kläger hatte Erfolg, er bekam den vollen Schaden ersetzt.
Nach anerkannter Rechtsprechung müssen die öffentlichen Verkehrsflächen von den Verantwortlichen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden, möglichst gefahrlosen Zustand gehalten werden. Dabei kann eine völlige Gefahrlosigkeit und Mangelfreiheit des Wegenetzes allerdings nicht gewährleistet werden, da ein solcher Zustand praktisch gar nicht erreichbar ist. Vielmehr wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmenden Erschwernissen wesentlich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Danach hat der Sicherungspflichtige grundsätzlich solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für einen die durchschnittliche Sorgfalt aufwendenden Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die zu dem Unfall des Motorradfahrers führenden Bodenwellen entgegen der Ansicht des LG als eine Gefahrenquelle zu bewerten, die für Motorradfahrer geradezu eine "Falle" dargestellt haben und daher unbedingt hätten abgesichert werden müssen.
Die für diesen Streckenabschnitt zuständige Straßenmeisterei war nach alledem zumindest verpflichtet, die Sturzgefahr durch geeignete Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbegrenzung, Warnung vor Bodenwellen) zu verringern. Dass dies nicht erfolgte, begründet den Vorwurf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
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(OLG Hamm, 9 U 206/95)
Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann der Fahrlehrer für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Kenntnissen und Fahrpraxis an die Bremsverzögerung herangeführt worden ist.
Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) entgegen halten lassen, das ihre Ansprüche mindert, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.
(OLG
Hamm - LG Dortmund 05.04.2005, 9 U 41/03)
Das saarländische OLG entschied in einem Fall:
Wer für ein Kleintier bremst und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, haftet
für den Schaden mit
Ein Autofahrer bremste bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h stark ab, weil ein
Eichhörnchen über die Straße rannte. Um einen Auffahrunfall zu verhindern,
musste der nachfolgende Motorradfahrer ebenfalls stark bremsen. Dadurch kam er
ins Schlingern, rutschte über die Fahrbahn gegen das Heck des Vordermanns und
prallte danach gegen die Leitplanke. Dabei wurde der Motorradfahrer schwer
verletzt.
Das Oberlandesgericht wies zwei Drittel der Schuld an den beklagten Autofahrer
und ein Drittel an den Biker.
Begründung: Der Beklagte habe sich "nicht wie ein Idealfahrer verhalten", als er für das Eichhörnchen abgebremst hat. Das Tier hätte überfahren werden sollen, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen, meinten die Richter. Aber sie sahen auch in dem missglückten Bremsvorgang des Motorradfahrers einen Fahrfehler – deshalb musste er eine Teilschuld tragen.
(Az.
3 U 26/02)
Fehlendes Licht kann teuer werden ! Verlust des
Versicherungsschutzes !
Motorradfahrer
sollten vor jedem Fahrtantritt die komplette Beleuchtungsanlage des Motorrads
auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen. Fährt ein Motorradfahrer ohne Licht und es
passiert ein Unfall, riskiert er seine Gesundheit und sein Geld. In einem
entsprechenden Fall war nicht nur das Motorrad zerstört - der Fahrer musste auf
Grund seines Versäumnisses auch auf jegliche Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche verzichten
(OLG
Hamm, 27 U 141/97, DAR 1999, 261).
Ölspuren
Die Polizei ist
verpflichtet, eine Ölspur in einer gefährlichen Kurve mit Granulat abzustreuen,
um nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor der gefährlichen Stelle zu warnen. Ein
Biker, der im Dunkeln an einer ungesicherten Stelle aufgrund der Ölspur stürzte,
muss trotzdem zwei Drittel seines Schadens selbst tragen. Die Richter des OLG
Hamm meinten, dass der Motorradfahrer mit seiner Geschwindigkeit von 25-30 km/h
die Gefahr rechtzeitig im Scheinwerferlicht hätte sehen und entsprechend
reagieren müssen.
(OLG
Hamm, NZV 93,192)
Passiert ein Unfall durch den Fehler zweier Fahrer, müssen
die Unfallfolgekosten noch lange nicht gleichmäßig geteilt werden.
Ein vorschriftswidrig überholender Motorradfahrer trifft das überwiegende
Verschulden, wenn er von einem Fahrzeug gerammt wird, dessen Fahrer zum
berechtigten Überholen ausschert, dabei aber gegen die die doppelte
Rückschaupflicht verstößt. Im konkreten Fall galt auf einer Landstraße, mit
Ausnahme von Traktoren, Überholverbot. Hinter einem Traktor hatte sich eine
Fahrzeugschlange gebildet. Als das Auto zum Überholen ansetzte, kam von hinten
das Motorrad. Der Autofahrer handelte zwar fahrlässig, der Motorradfahrer muss
aber für zwei Drittel des Schadens haften.
OLG
Düsseldorf; DAR 05,217
Ein Motorradfahrer erhielt Schadensersatz, weil er in einer Spurrille verunglückte.
Ein Motorradfahrer erhielt Schadensersatz nach einem Unfall, nachdem der Fahrer auf einer Spurrille ins Schleudern geraten und schwer gestürzt war.
Der Motorradfahrer stürzte, da am Unfalltag auf der Bundesstraße eine sechs Meter lange und bis zu sieben Zentimeter tiefe, scharfkantige Spurrille war. Er hatte keine Chance noch auszuweichen. Obwohl nur 40 Stundenkilometer schnell, gelang es dem erfahrenen Biker nicht, seine ins Schlingern geratende Maschine rechtzeitig abzufangen.
Die Richter warfen den Behörden gleich doppeltes Verschulden vor, da die schadhafte Stelle weder gesichert, noch die Bundesstraße ausreichend auf Schäden kontrolliert worden war.
Aus Gründen der Betriebshaftung für sein Fahrzeug und der Annahme, dass er den Sturz hätte verhindern können, wenn er noch ein bisschen besser aufgepasst hätte, musste sich der Motorradfahrer einen Abzug von 25 Prozent gefallen lassen.
(OLG
Hamm, 9 U 38/03)
Unfall durch Ölspur auf der Fahrbahn
Ein Motorradfahrer
hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die
Kommune,
wenn er wegen einer nicht entfernten Ölspur verunfallt. Ein
Motorradfahrer war vor
einer Ampel gestürzt. Die Ursache seines
Unfalls
war eine Ölspur auf der Fahrbahn gewesen. Der Fahrer hatte von der Stadt
Schadensersatz
wegen
Verletzung
der
Verkehrssicherungspflicht
verlangt.
Die
Richter
des
Landgerichtes
Itzehoe wiesen die
Klage
zurück und befanden, dass es den
Behörden
auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich sei, den gesamten Straßenzustand
fortlaufend zu überwachen und kurzfristig eintretende Gefährdungen, wie den
Austritt von Öl aus
Kraftfahrzeugen, sofort
zu erkennen und zu beseitigen. Öl auf der Fahrbahn sei daher keine
Verletzung
der
Verkehrssicherungspflicht.
Vielmehr müssten
Verkehrsteilnehmer mit
diesen "unvermeidlichen Gefährdungen" rechnen und ihre Fahrweise darauf
einstellen.
(LG
Itzehoe, 6 O 86/01)
Zur Haftungsverteilung, wenn ein Mopedfahrer einem ihm die Vorfahrt nehmenden Pkw ausweicht und es gerade wegen dieses Ausweichens zum Zusammenstoß kommt:
Schon in der Fahrschule lernt
der angehende Moped- oder Motorradfahrer, einem von rechts auftauchenden
Hindernis möglichst behände und schnell nach links auszuweichen. In den
allermeisten Fällen ist dies auch die richtige Reaktion. Manchmal aber führt
genau das Ausweichen zum Zusammenstoß – allerdings nicht unbedingt zu einer (Mit-)Haftung
des Zweiradpiloten für den Unfallschaden.
Der
ausweichende Fahrer müsse jedenfalls dann nicht für die Schäden des
Unfallgegners haften, wenn die Ausweichbewegung eine natürliche Abwehrreaktion
sei und gerade auf einem Verkehrsverstoß des anderen beruhe.
(AG,
2 C 0194/99; LG Coburg, 32 S 5/00; rechtskräftig)
Mitschuld bei geöffneter Autotüre
Stößt ein ein Biker gegen eine geöffnete Autotür, so kann der Zweiradfahrer
Mitverursacher oder gar Alleinverursacher sein. Das ist der Fall, wenn er
genügend Zeit hatte, sich auf das Hindernis einzustellen. Stößt das Motorrad
jedoch gegen eine herabgelassene Ladebordwand eines Lastwagens, der in zweiter
Reihe parkt, so tritt die Betriebsgefahr des Motorrades völlig zurück und die
Versicherung des LKW zahlt alles.
(OLG Hamm 9 U 114/90)
Langsame Fahrzeuge
Motorräder müssen von langsam fahrenden Pkw auf Landstraßen dann vorbeigelassen
werden, wenn sie über eine längere Strecke nur mit etwa 65 km/h unterwegs sind,
während 100 km/h erlaubt sind. Die Pkw sind dann „langsamere" Fahrzeuge nach §5
Abs. 6 Satz 2 StVO.
(OLG Karlsruhe 2 Ss 108/91)
Schadensbemessung
Ist ein Motorrad zum Unfallzeitpunkt bereits seit sechs Wochen zugelassen, aber
sehr wenige Kilometer gefahren worden, so kann die Schadensbemessung auf
Neuwertbasis erfolgen.
(AG Lampertheim, 27.01.98)
Alleinschuld des Wendenden
Wendet ein Pkw-Fahrer auf
einer Bundesstraße und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem
Motorradfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat,
so haftet der Wendende selbst dann allein für den entstandenen Schaden, wenn der
Unfall für den entgegenkommenden Motorradfahrer nicht unabwendbar war. Der
Verkehrsverstoß des Wendenden wiegt so schwer, dass er ohne Einschränkung
haften muss.
(OLG Köln vom 26.03.1999, 19
U 139/98)
Lässt man sein Motorrad mehrere Tage lang auf einem ungesicherten Parkplatz stehen, so ist das grob fahrlässig. Die Versicherung wird aber nur von ihrer Leistungspflicht frei, wenn sie beweist, dass dies der Grund für den Diebstahl war.
Die Kausalität ist nicht dadurch bewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad sofort nach dem Abstellen entwendet wurde.
(OLG Karlsruhe,12
U 15/02)
Raser verliert sein Vorfahrtsrecht
Wer nach links in eine Seitenstraße abbiegen will, muss zunächst den Gegenverkehr durch fahren lassen. Dabei muss er auch damit rechnen, dass der Gegenverkehr möglicherweise etwas schneller als die erlaubte Geschwindigkeit fährt, also zum Beispiel mit 60 km/h statt erlaubter 50 km/h.
Das Oberlandesgericht
Saarbrücken hatte einen Fall zu entscheiden, wo jemand nach links abbog, weil
für ihn die Gegenfahrbahn frei war. Als er schon die Hälfte der anderen Fahrspur
überquert hatte, kam der andere Verkehrsteilnehmer mit seinem Motorrad. Der
Motorradfahrer fuhr statt erlaubter 50 km/h mit einer Geschwindigkeit, die
der Sachverständige mit bis zu 133 km/h ermittelt hat. Der Motorradfahrer wurde
schwer verletzt. Er berief sich auf sein Vorfahrtsrecht und verlangte
Schadensersatz.
Das Gericht hat - wie schon andere Gerichte vor ihm - eindeutig dahin
entschieden, dass bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von über 100 % das Vorfahrtsrecht verloren geht.
Mit einem so grob verkehrswidrigen Verhalten braucht man nicht zu rechnen.
(OLG Saarbrücken, 3 U 103/02)
Motorrad weg
Für ein an einem Hotel
abgestelltes Motorrad haftet der Gastwirt auch dann nicht, wenn er dem Gast
einen bestimmten Platz am Haus dafür zugewiesen und ihm versichert hat, es sei
“noch nie etwas weggekommen”. Dies gilt auch, wenn der Gastwirt sein Haus im
Prospekt als für Biker
"besonders geeignet” anpreist.
(OLG Naumburg, 4 U 103/02)
Radar - Foto
Wird ein Motorrad
geblitzt, gibt der Halter des Motorrades jedoch an, dass einer seiner Brüder
gefahren sei, so darf das Gericht den Besitzer nicht anhand der “festgestellten
Übereinstimmung der Augen und der Partie der Augenbrauen” zwischen Halter und
Lichtbild des Radars verurteilen. Die Merkmale sind “nicht
ausreichend charakteristisch”.
(OLG Braunschweig, 1 Ss (B)
21/03)
Motorradfahrer kontra Linksabbieger
Bei einem Verkehrsunfall ist das eigene Vorfahrtsrecht kein Garant für einen Schadensersatz. Diese Erfahrung musste ein Motorradfahrer im Saarland machen, dem die Vorfahrt durch eine Linksabbiegerin genommen wurde.
Der Kradfahrer war durch die Kollision ins Schleudern geraten und dann mit einem entgegen kommenden Pkw zusammengestoßen. Schwer verletzt wurde er ins Krankenhaus gebracht; sein Motorrad hatte Totalschaden. Im anschließenden Schadensersatzprozess wurde aber festgestellt, dass zur Zeit des Unfalls eine Sichtweite von 115 Metern herrschte und der Motorradfahrer zu Beginn des Bremsmanövers mehr als 100 km/h schnell gewesen sein muss (erlaubt waren 50 km/h).
Ein Linksabbieger hat zwar
eine grundsätzliche Wartepflicht.
Dafür muss er jedoch
in der Lage sein, den entgegenkommenden Vorfahrtberechtigten zu sehen. Die Frau
konnte den Motorradfahrer aber zu Beginn des Abbiegemanövers noch nicht sehen.
Obwohl ein Abbiegender auch mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit des
Vorfahrtsberechtigten zu rechnen habe, so die Richter, seien mehr als 100
Prozent Geschwindigkeitsübertretung eindeutig zu viel. Der Zweiradfahrer blieb
daher auf seinem Gesamtschaden sitzen.
(OLG Saarbrücken, 3U103/02-14, ZfS 2003, 537)
Ein links abbiegender Pkw-Fahrer trägt für den Unfallschaden eines überholenden Motorradfahrers die alleinige Haftung, wenn der Motorradfahrer mit erlaubter Geschwindigkeit und klarer Verkehrslage überholt hat und nicht bewiesen ist, ob der Pkw-Fahrer nach links geblinkt hat
(OLG
Nürnberg, 6 U 2114/02)
Nicht auf blinkende Abbiegende verlassen
Verkehrsteilnehmer können sich nicht darauf verlassen, dass ein blinkender Autofahrer auch tatsächlich abbiegt. Ein wartepflichtiger Fahrer sollte nicht einfach losfahren, nur weil der vorfahrtsberechtigte Wagen den Blinker gesetzt hat. Er sollte sich gedulden, bis der vermeintliche Abbiegende auch tatsächlich mit dem Abbiegen begonnen hat. Verursacht er durch zu frühes Losfahren einen Zusammenprall mit dem Nichtabbieger, muss er damit rechnen, den größten Teil der Schuld angelastet zu bekommen. Einige Gerichte stellen strenge Anforderungen an die Voraussetzungen, wann der Wartepflichtige sich auf ein durch Blinken angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten verlassen darf. Während der vermeintliche Abbiegende, der sich plötzlich anders entschieden hat, nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm nur ein Drittel der Schuld trug, musste der Wartepflichtige zwei Drittel des Schadens übernehmen.
Anders sieht es unter Umständen aus, wenn ein anderer Wagen blinkt und dabei seine Geschwindigkeit deutlich reduziert oder sogar durch Abweichen von der ursprünglichen Fahrlinie anzeigt, dass er abbiegen will
(OLG
Hamm, AZ: 9 U 169/02)
Sicherheitsabstand vor dem Überholen
Ein Kraftfahrer muss einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden einhalten, selbst wenn er ihn demnächst überholen will. Er darf den Sicherheitsabstand erst denn "abbauen", wenn sein Fahrzeug schon nach links auf die Überholspur ausgeschert ist.
Mit dieser Entscheidung trat das Oberlandesgericht Nürnberg der häufig anzutreffenden Unsitte entgegen, vor Einleitung eines Überholvorgangs erst einmal dicht auf den Vordermann aufzuschließen, um dann aus dem Windschatten heraus auf die Überholspur zu wechseln.
(OLG Nürnberg vom 21.10.1992, 9 U
1837/92; rechtskräftig)
Kündigungsrecht der Kfz-Versicherung bei Fahren mit frisiertem Motorrad
Wer ein Leichtkraftrad führt, das durch eine vom ihm vorgenommene Entdrosselung eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h erreicht, obwohl er - wie ihm bekannt ist - nur im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h berechtigt, verletzt schuldhaft seine Obliegenheiten aus dem Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag nach § 2 b Abs. 1 c AKB (Führerscheinklausel).
Die Versicherung kann einen solchen Verstoß zum Anlass nehmen, den Versicherungsvertrag zu kündigen, mit der Folge, dass sie dem Versicherten gegenüber für Schäden aus einem Verkehrsunfall leistungsfrei ist,
(OLG
Nürnberg vom 25. Juli 2002, 8
U 3687/01)
Haftungsverteilung bei Lückenunfall und unzulässigem Überholen der stehenden Kolonne
Stößt der aus einer Grundstücksausfahrt fahrende Verkehrsteilnehmer beim Durchfahren einer von einer Fahrzeugkolonne gelassenen Lücke mit einem die Kolonne unzulässig überholenden Motorrad zusammen, ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des die Lücke Durchfahrenden auszugehen. Der Kläger, Halter und Eigentümer eines Motorrads fuhr an einer auf seiner Fahrspur gebildeten Fahrzeugkolonne vorbei. In der Kolonne war eine Lücke gelassen worden, die der Fahrer des Pkw der Beklagten, der von einem Tankstellengelände kommend durch die Lücke fuhr und hierbei mit dem Motorrad des Klägers zusammenstieß. Der Beklagten war vorzuhalten, beim Ausfahren aus dem Tankstellengrundstück nicht den sich aus § 19 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen Genüge getan zu haben. Auf der anderen Seite hat der Kläger ein unzulässiges Überholmanöver durchgeführt, was sich ebenfalls unfallkausal ausgewirkt hat.
(AG Siersburg, 9 C 107/97)
Lärm
Benutzt ein Biker eine
Garage, so kann die Nutzung zwischen 22 und 6 Uhr untersagt werden, wenn An- und
Abfahrt nur mit lauten Motor- und Schließgeräuschen der Garagentür möglich ist
(OLG Düsseldorf 5 Ss Owi
56/91)
Nutzungsentschädigung für ein Motorrad
Für Fahrzeuge die durch einen Unfall beschädigt wurden hat der Fahrzeughalter gegen den Unfallverursacher nicht nur einen Anspruch auf Schadenersatz für die Fahrzeugreparatur. Er hat auch Anspruch auf eine so genannte Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der er sein Fahrzeug unfall- und reparaturbedingt nicht nutzen konnte. Für Autos ist dies unproblematisch.
Für Motorräder, die - im Gegensatz zu Pkw - häufig nur als Hobby oder aus sportlichem Interesse gehalten werden, ist Nutzungsausfall nur erstattungsfähig, wenn der Halter praktisch täglich auf den Gebrauch oder zumindest auf die Verfügbarkeit des Krades angewiesen ist. Besteht Zugriffsmöglichkeit auf ein Auto, dann geht der Anspruch auf Nutzungsausfall für das Motorrad dann nicht verloren, wenn der Pkw als "Familienwagen" genutzt wird, während der Halter alle seine Fahrten mit dem Motorrad durchführt.
(LG München I, 17 S 21278/02)
Überholen im Stau auf der Autobahn
Der Kradfahrer, der auf einer Bundesautobahn bei einem Stau zwischen zwei Fahrzeugkolonnen durchfährt, überholt die Fahrzeuge in dem links neben ihm befindlichen Fahrstreifen unzulässigerweise rechts.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1990 - 5 Ss (OWi)
151/90 - (OWi) 77/90)
Ein Motorradfahrer fuhr auf der A 52. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens lief auf allen drei Fahrstreifen der Verkehr zähflüssig. Der Motorradfahrer fuhr zwischen dem zweiten und dem dritten Fahrstreifen, und zwar zwischen den auf diesen Streifen langsam fahrenden bzw. stehenden Fahrzeugen hindurch. Hierbei überholte er mindestens 5 links neben ihm befindliche Fahrzeuge.
Das AG hat gegen den Motorradfahrer wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 I StVO gem. § 49 I Nr. 5 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt. Hiergegen richtete sich die mit einem Antrag auf Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Motorradfahrers. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Auszug aus den Gründen:
1. Das Fahrmanöver des Betr. ist als Überholen i. S. des § 5 StVO anzusehen.
Ein Überholvorgang liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält. Dabei kommt es weder darauf an, dass der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht noch dass er einen Wechsel der Fahrspur vornimmt oder auf seine ursprünglich benutzte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges zurückkehrt. Insb. ist die Absicht des Überholenden, einen Überholvorgang durchzuführen, nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Betr. mit seinem Krad mindestens 5 links neben ihm befindliche Fahrzeuge, die verkehrsbedingt langsam fahren oder warten mussten, überholt.
2. Der Betr. hat verbotswidrig rechts überholt.
Gemäß § 5 I StVO ist grundsätzlich links zu überholen. Das Rechtsüberholen ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt ... Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Der Betr. kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 7 IIa StVO berufen.
Die in der StVO geregelten Ausnahmen vom Rechtsüberholen setzen voraus, dass dem Rechtsüberholenden ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht.
Fahrstreifen ist nach der Definition des § 7 I 2 StVO der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Der Teil der Fahrbahn, den ein einspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt, ist demnach kein Fahrstreifen im Sinne dieser Definition.
Beim Rechtsüberholen einer links fahrenden Kolonne auf Autobahnen durch Einzelfahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen ist eine Gefährdung des Verkehrs i. d. R. deshalb ausgeschlossen, weil die Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen nebeneinander fahren können, ohne sich zu behindern oder zu gefährden. Gerade diese Voraussetzung ist jedoch bei dem Rechtsüberholen durch Motorradfahrer nicht erfüllt. Vielmehr steht dem Motorradfahrer hier gerade nicht ein eindeutig abgegrenzter Teil der Fahrbahn zur Verfügung, was einen ungehinderten parallel laufenden Verkehrsfluss ohne gegenseitige Gefährdung ermöglichen könnte.
Durch die Gestattung des Rechtsüberholens durch Motorradfahrer zwischen langsam fahrenden oder auch wartenden Fahrzeugkolonnen auf Autobahnen würden zusätzliche Gefahren geschaffen.
Ein derartiges Fahrverhalten wie im vorliegenden Fall ist geradezu darauf angelegt, gefahrenträchtige Situationen heraufzubeschwören. Zutreffend weist das OLG Stuttgart (VRS 57, 361) darauf hin, dass ein Motorradfahrer, der auf einer Bundesautobahn bei einem Stau zwischen stehenden oder noch in Bewegung befindlichen Fahrzeugen hindurch fährt, mit unbedachtem Verhalten stehender Verkehrsteilnehmer rechnen muss. Sei es, dass die in den Kolonnen stehenden oder langsam fahrenden Verkehrsteilnehmer plötzlich zur Fahrbahnmitte und damit zum "Fahrstreifen" des Motorradfahrers fahren, sei es, dass bei stehenden Fahrzeugen Fahrzeugtüren geöffnet werden, in der Annahme, die Fahrbahnmitte bleibe frei. Bei einer derartigen Verkehrssituation können Auffahrunfälle auch bei noch so vorsichtiger Fahrweise des Zweiradfahrers nicht weitgehend ausgeschlossen werden; denn der Motorradfahrer hat keinen Einfluss auf das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Rechtssicherheit kann ein derartiges Fahrverhalten nicht zugelassen werden
(OLG Stuttgart, VRS 57, 361; OLG Schleswig, VRS 60, 306;
OLG Hamburg, NZV 1988, 105;
Senat, v. 28. 2. 1985 - 5 Ss (OWi) 65/85 - 50/85 I)
Im übrigen hat der Gesetzgeber in § 5 VIII StVO nunmehr einen Fall des erlaubten Rechtsüberholens für Radfahrer und Mofafahrer in einer bestimmten Verkehrssituation geschaffen. Damit ist klargestellt, dass nicht Motorradfahrer, sondern nur Rad- und Mofafahrer und diese nur an einer vor einer Ampel wartenden Fahrzeugschlange rechts vorbeifahren dürfen. Hätte der Gesetzgeber weitere Fälle des Rechtsüberholens auch für Motorradfahrer und auch für andere Verkehrssituationen erlauben wollen, hätte es nahe gelegen, bei Einführung des § 5 VIII StVO andere entsprechende Vorschriften in die StVO einzufügen.
Auffahren auf abgestellten Lastzug:
Ein Motorradfahrer, der bei Dunkelheit auf einen außerhalb der markierten Parkflächen eines Autobahnrastplatzes schlecht beleuchtet abgestellten Lastzug seitlich anfährt, weil er unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist, muss zwei Drittel seines Schadens selbst tragen.
(OLG Stuttgart vom 28.12.1992 - 2 U 125/92)
Rechtsfahrgebot für Motorradfahrer
Das Rechtsfahrgebot des § 2 II StVO ist nicht starr. Ob es verletzt ist, wenn sich ein Motorradfahrer in einer Kurve über den Sicherheitsabstand hinaus vom rechten Fahrbahnrand entfernt hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen.
(BGH,
Urteil vom 20.02.1990 - VI ZR 124/89 (Köln)
Kennzeichenzuteilung Harley Davidson
Dem Halter eines Motorrades der Marke Harley Davidson steht auch dann kein Anspruch auf Zuteilung eines einzeiligen kurzen Kennzeichens (der Größe 320 x 110 mm) zu, wenn er das Motorrad mit einem Original-Heckträger ausgerüstet hat.
(Hessischer VGH, Beschluss vom 1. 10. 1997, 2 TG 3059/97)
Es wird davon ausgegangen, dass die Verwendung eines solchen Kennzeichens von vornherein nur in Betracht kommt, wenn für die Motorräder (neben dem Unterscheidungszeichen für den Zulassungsbezirk (z. B. F für die Stadt Frankfurt am Main) als Erkennungsnummer eine maximal dreistellige Buchstaben-Ziffern-Kombination vergeben wird. Denn die Vorschriften über die Gestaltung der Kennzeichen (§§ 23 Abs 3 und 60 StVZO i. V. m. Anlage V) können bei Verwendung eines einzeiligen kurzen Kennzeichens nur eingehalten werden, wenn eine maximal dreistellige Erkennungskombination zugeteilt wird.
Die somit maßgebliche Entscheidung über die Vergabe der Erkennungsnummer steht grundsätzlich im Ermessen der Verkehrsbehörde, das "im Rahmen der Anlage II" auszuüben ist (vgl § 23 Abs 2 Satz 3 StVZO in der Neufassung der Verordnung vom 6. 1. 1995, BGBl. I S 8). Nach Ziffer 2 Satz 1 der Anlage II (BGBl. I, Anlagenband S 19) dürfen zwei- und dreistellige Kombinationen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Das gilt nach Satz 2 dieser Bestimmung insbesondere für Krafträder und Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass dreistellige Buchstaben-Ziffern-Kombinationen nur in relativ geringem Umfang zur Verfügung stehen und dass es insbesondere in großen Zulassungsbezirken zu Problemen bei der Vergabe solcher Erkennungsnummern kommen kann. Deshalb ist der Ausnahmetatbestand in Ziffer 2 Satz 1 der Anlage II eng auszulegen und - abgesehen von hier nicht zu erörternden Sonderproblemen - auf die Fälle zu begrenzen, in denen die Anbringung "normaler" Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit der Fahrzeuge entweder technisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen ist.
Dieser Ausnahmetatbestand trifft auf die Motorräder der hier strittigen Art nicht zu. Für die Beurteilung dieser Frage ist es entgegen der Auffassung des VG unerheblich, dass der jeweilige Kraftfahrzeugbrief den Zusatz "Mögliche Kennzeichengröße 320 x 110 mm" enthält. Denn auf Anfrage des Gerichts hat der amtlich anerkannte Sachverständige klargestellt, dass er mit dieser Eintragung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Anbringung eines einzeiligen Kennzeichens nach den einschlägigen Vorschriften zulässig sei. Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass die Anbringung eines solchen Kennzeichens technisch notwendig sei.
Es steht auch kein Anspruch auf Zuteilung eines "80'er Kennzeichens" zu. Damit gemeint ist ein Kennzeichen i. S. d. Anlage V, Seite 1, a), das für die dort näher bezeichneten Fahrzeuge zulässig ist. Da die Harley nicht unter diese Regelung fällt, darf die Zulassungsstelle die Motorräder nicht unter Verwendung eines solchen Kennzeichens zulassen.
Überholen trotz unklarer Verkehrslage / Rückschaupflicht
1. Schließt ein Kraftfahrer aus der Fahrweise eines vorausfahrenden Fahrzeugs, dessen Fahrer suche einen Parkplatz, und kommt ein solcher auf der linken Straßenseite im Bereich einer Straßeneinmündung in Sicht, dann darf er wegen unklarer Verkehrslage nicht überholen, auch wenn der Vorausfahrende nicht links blinkt.
2. Beobachtet ein Kraftfahrer im Bereich eines Überholverbots über längere Zeit hinweg im Rückspiegel ein "drängelndes" Motorrad, dann muss er sich nach Ende des Überholverbots Gewissheit verschaffen, dass der Motorradfahrer ihn nicht links überholt, bevor er seinerseits nach links abbiegt. Nur dann erfüllt er in einem solchen Fall die Rückschaupflicht nach § 9 Abs 1 S 4 StVO
(OLG
Köln Urteil vom 18. 12. 1998, 19 U 103/98)
Ausweichmanöver wegen Kleintier
Anders als bei einem Pkw-Fahrer kann bei einem Motorradfahrer, der während der Kurvenfahrt den Zusammenstoß mit einem kleinen Tier (Kaninchen, Hase, Fuchs, Marder, Wiesel oder dergl.) durch Abbremsen und Ausweichen zu vermeiden versucht, im Regelfall nicht Unverhältnismäßigkeit und grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.
Dem Urteil voraus ging ein Rechtsstreit, bei dem ein Motorradfahrer nachwies, dass er - nachdem ein Fuchs oder Wiesel unmittelbar vor ihm von links nach rechts die Fahrbahn überquerte - durch das Ausweichmanöver in der lang gezogenen Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abkam,
dort gegen die Leitplanken stieß und sich schwer verletzte. Zu einem Zusammenstoß zwischen Wild und Motorrad kam es zuvor nicht.
(OLG
Hamm, Urteil vom 3. 5. 2001, 6 U 209/00)
Die Standspur unter der Brücke für Biker bei Regen tabu
Keine Mithaftung bei möglichem Unfall
Motorradfahrer suchen bei Regen immer wieder
verbotenerweise auf den Autobahnen unter Brücken die Standspur auf, um Schutz zu
suchen.
Allerdings ist dem Motorradfahrer nicht zwingend eine
Mitschuld anzurechnen, wenn er dort in einen Unfall verwickelt wird. Das geht
aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Celle
hervor.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau bei starkem Regen die Gewalt über ihr Auto
verloren und war auf die Standspur geraten. Dort erfasste sie einen unter einer
Brücke stehenden Motorradfahrer. Da der Biker sich dort verbotswidrig aufhielt,
hatte die Vorinstanz noch eine Mithaftung des Motorradfahrers von 25 Prozent
angenommen. Anders und sehr spitzfindig argumentierte das OLG Celle: Da die Frau
allein aufgrund eines Fahrfehlers von der Straße abgekommen war, wäre es zu dem
Unfall auch dann gekommen, wenn der Biker auf der rechten Fahrbahn gefahren
wäre.
(OLG Celle, 14 W 48/01, VersR
2003, 658)
Motorradfahrer: Schutzkleidung tragen!
Mit Beginn des Frühjahrs werden wieder die Motorräder aus den Garagen geholt.
Damit das Fahrvergnügen ungetrübt bleibt, sollten die Zweiradfahrer nicht nur den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzhelm tragen, sondern auch auf die richtige Schutzkleidung achten.
Erleidet ein Motorradfahrer bei einem Unfall Risswunden und Schürfungen, die er beim Tragen von Schutzkleidung nicht davongetragen hätte, bleiben diese vermeidbaren Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht.
(AG Hannover vom 15.02.1996, 544 C 15726/95)
Weil Parkraum in den Städten mittlerweile immer mehr zur Mangelware wird, wird auch bei falsch geparkten Motorrädern immer häufiger abkassiert. So kann das Parken auf dem Bürgersteig mit 15 € Bußgeld geahndet werden (Amtsgericht Bonn), allerdings nur solange es niemanden behindert.
Höher kann das Bußgeld für in Fußgängerzonen geparkte Zweiräder ausfallen. Der Fahrer muss hier mit bis zu 35 € rechnen (Amtsgericht Ludwigsburg).
Viele wissen gar nicht, dass auch für Zweiradfahrer Parkscheiben- und Parkscheinpflicht gilt. So müssen im Zweifelsfall die Parkscheibe oder der Parkschein mit Klebestreifen an Verkleidungsscheibe oder Scheinwerfer befestigt werden. Das führt sogar soweit, dass der Fahrer auf das Parken verzichten muss, wenn der Parkschein nicht am Motorrad befestigt werden kann (Oberlandesgericht Düsseldorf).
Werden Parkschein oder Parkscheibe dann allerdings
gestohlen, so muss der Fahrer aber nicht die Folgen tragen, obgleich sich
natürlich sofort die Frage nach der Beweismöglichkeit des Fahrers stellt, dass
er Schein oder Scheibe verwendet hat.
Sogar die Stellrichtung parkender Motorräder ist reglementiert. So dürfen auf
einem Längs- parkstreifen, quasi parallel zur Straße, keine Zweiräder quer oder
schräg zur Fahrbahn aufgestellt werden, da sie sonst zum Hindernis werden können
(Kammergericht Berlin).
Sind Parkplätze wie so häufig mir Parkuhren ausgestattet, so dürfen zwar bis zu drei Motorräder innerhalb der Parkfeldbegrenzung parken, aber nur einer muss die Parkuhr bedienen. Leider bekommen aber alle drei ein Knöllchen, wenn die Parkuhr abgelaufen ist. Das führt sogar soweit, dass eine Stunde nach dem Ablauf der Parkuhr die Zweiräder abgeschleppt werden dürfen. Ist die Parkuhr defekt, so darf nur bis zur ausgewiesenen Höchstparkzeit gehalten werden, allerdings nur mit einer Parkscheibe (Oberlandesgericht Saarbrücken).
Wird dann diese Höchstparkzeit um mehr als eine Stunde überschritten, kann auch hier der Abschleppwagen zum Einsatz kommen (Oberverwaltungsgericht Hamburg).
Geschützt werden Motorradfahrer allerdings vor Autofahrern, die zur Selbsthilfe greifen und ein abgestelltes Zweirad einfach wegschieben, weil sie sich dadurch behindert fühlen. Fällt die Maschine dabei um oder wird beschädigt, haftet er bzw. seine Privathaftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden.
Auf ausgewiesenen Parkplätzen gilt nicht zwingend die Straßenverkehrsordnung (rechts vor links). Vielmehr ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 der StVO anzuwenden. So werden Schäden im Zweifelsfall im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Fährt jemand allerdings auf ein stehendes Fahrzeug auf, so muss er in aller Regel für den ganzen Schaden aufkommen. Von all diesen Fallen abgesehen, haben Motorradfahrer selten Probleme, ein geeignetes Parkplätzchen zu finden. Nur wer andere, auch laufende Fußgänger, behindert, kann auf wenig Gnade bei der Obrigkeit hoffen. Aber mit etwas Fantasie, findet sich in aller Regel zwischen den meist unnötigen Blumentrögen und Pflanzkübeln ein Plätzchen, wo man niemanden stört ...

(Parkscheibe für Motorräder)
Schiefe Ebene - umstürzendes Motorrad
Wenn ein aufgebocktes Motorrad im Sommer im aufgeweichten Untergrund einseitig einsinkt und beim Umkippen ein daneben geparktes Fahrzeug beschädigt, haftet allein der Motorradfahrer für den Schaden. Zumal es dem Biker, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth betont, möglich gewesen wäre, seine Maschine auf einem eigens für Motorräder ausgewiesenen und asphaltierten Platz abzustellen.
(LG
Nürnberg-Fürth, M90/39)
"Haarig" - Wildunfall mit Kleintier
Versucht ein Motorradfahrer in einer Kurve den
Zusammenstoß mit einem kleinen Tier (Kaninchen, Hase, Fuchs, Marder, Wiesel)
durch Bremsen und Ausweichen zu vermeiden, muss er sich (anders als ein
Pkw-Fahrer) in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit
vorhalten lassen. Denn bei einem Motorrad in Schräglage besteht große
Sturzgefahr, weil das Vorderrad wegrutschen kann, wenn es ein Kleintier erfasst
und überrollt.
(OLG Hamm, DAR 9/01, 403)
Nachtflug - Sträflicher Leichtsinn
Ein Motorradfahrer war bei Dunkelheit trotz Ausfall der
Frontbeleuchtung mit ca. 65 km/h auf der Landstraße unterwegs. Ein Pkw-Fahrer,
der ein anderes Auto überholen wollte, sah den entgegenkommenden Biker zu spät.
Das Gericht entschied, dass den Autofahrer keine Mithaftung am Unfall trifft. Er
muss beim Überholen nicht damit rechnen, dass ihm ein unbeleuchtetes Fahrzeug
entgegenkommt.
(OLG
Hamm, DAR 6/99)
Ein Motorradfahrer stürzte, als er über den rutschigen Belag einer neuen Fahrbahnmarkierung fuhr. Er forderte Schadenersatz von der zuständigen Behörde, weil sie die frische Farbe nicht gekennzeichnet und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar gleichfalls die Verkehrssicherungspflicht durch die Behörde verletzt, sprach dem Motorradfahrer aber dennoch keinen Schadenersatz zu.
Die
Markierung sei beinahe so rutschig wie Schnee, also eine zusätzliche Gefahr für
den Verkehr, die schwer erkennbar sei. Auf diese Gefahrenquelle hätte die
Behörde aufmerksam machen müssen. Nach Ansicht der Richter war es aber nicht
eindeutig erwiesen, dass die Markierung tatsächlich den Unfall verursacht hatte.
Sachverständige hätten dargelegt, dass der Sturz anders verlaufen sein müsse.
Ihre Erkenntnisse stützten sie auf die Unfallschilderung des
Motorradfahrers selbst, er sei mit nur 30 km/h geradeaus
gefahren und (ohne jedes Wende- oder Bremsmanöver)
gestürzt.
Bei dieser Fahrweise, so die Gutachter, könne der Sturz
nicht auf die Glätte der Fahrbahn zurückzuführen sein.
(OLG Hamm, 18.09.98, 9 U 64/98)
Ein Kolonnenfahrer lässt eine Lücke damit ein
Autofahrer aus einem rechts gelegenen Grundstück nach links herausfahren kann.
Der Linksabbieger fährt los und übersieht einen Motorradfahrer, der trotz
Überholverbot an der Kolonne vorbeifährt.
Das Landgericht Köln entschied, dass in diesem Fall beide jeweils zur Hälfte
für den Unfallschaden haften müssen.
(LG
Köln, DAR 95,449)
Ähnlicher Vorfall: Linksabbieger übersieht Biker

Ein
Motorradfahrer ermöglicht grob fahrlässig einen Diebstahl wenn er nach einem
Sturz seine beschädigte Maschine nur mit dem Lenkradschloss gesichert für
mindestens zwei Tage auf dem Parkplatz eines am Ortsrand gelegenen Sportlerheim
abstellt.
In der Urteilsbegründung hielt das Gericht dem Motorradbesitzer vor, dass er
wegen der abgeschiedenen Lage des Parkplatzes habe damit rechnen müssen, dass
dort ein Diebstahl möglich ist und es wegen der Beschädigung der Maschine auch
nicht besonders auffällt, wenn sie von den Dieben weggerollt oder auf einen
Transporter verladen wird. Die Kaskoversicherung musste daher die geklaute
Maschine nicht ersetzen.
(LG Gießen, DAR 10196)
Bei einem
Einbruch im Keller wurden einem Schrauber Motorradteile im Wert von zirka 5.000
€ teils gestohlen oder teils böswillig beschädigt. Seine
Hausratversicherung wollte den Schaden nicht ersetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Der Risikoausschluss für Kraftfahrzeuge
aller Art erstreckt sich bei einer Hausratversicherung nicht auf Motorradteile,
die der Versicherungsnehmer den Winter über zur Reinigung und Wartung ausgebaut
hatte. Der BGH betonte, dass Versicherungsklauseln so auszulegen seien, wie sie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe. Und im täglichen
Sprachgebrauch werden ausgebaute Einzelteile nicht als Kfz bezeichnet. Anders
sähe es aus, wenn während eines Reparaturvorgangs Teile gestohlen würden, die in
der Nähe des Fahrzeugs zum Beispiel in einer Werkstatt oder Garage liegen.
(BGH, DAR 96, 317)
Ein
Motorradfahrer fuhr bei Regen und Dunkelheit innerhalb einer geschlossenen
Ortschaft mit 50 km/h, als ein Fußgänger unachtsam die Straße betrat und
überqueren wollte. Der Motorradfahrer erkannte den Fußgänger aufgrund der
Regentropfen an seinem Visier zu spät und kollidierte mit ihm. Der Fußgänger
wurde schwer verletzt.
Das OLG Hamm entschied, dass der Motorradfahrer bei Regen innerhalb
geschlossener Ortschaften höchstens mit 30 km/h fahren darf, wenn das Visier
seines Helmes geschlossen ist. 50 km/h waren im Hinblick auf die stark
eingeschränkte Sichtmöglichkeit des Beklagten deutlich zu hoch: Regen,
Dunkelheit, Glanzstreifen durch die Straßenbeleuchtung sowie nicht neuwertiges,
heruntergeklapptes Visier. Der Motorradfahrer hatte den für ihn von links
kommenden Fußgänger erst aus einer Entfernung von ca. 15 m wahrgenommen und
konnte deswegen bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 50 km/h den
Unfall nicht mehr vermeiden. Er hätte deswegen entweder das Visier zumindest
teilweise hochklappen müssen, um bessere Sicht zu gewinnen, oder die
Geschwindigkeit deutlich (< 35 km/h) reduzieren müssen. Nach § 3
I
StVO darf jeder Kraftfahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der
Sichtweite anhalten kann.
In diesem Falle musste der
Motorradfahrer 75 % der entstandenen Kosten übernehmen, da er bei seiner
eingeschränkten Sicht angepassten Geschwindigkeit den Unfall räumlich hätte
vermeiden können. Der unachtsame Fußgänger musste nur 25 % der Kosten selbst
tragen.
(OLG Hamm, 6 U 28/01)
Bei Kollision eines vorfahrtsberechtigten Motorradfahrers, der an der Kreuzung einer Bundestrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet (90 statt 70 km/h), mit einem wartepflichtigen Pkw-Fahrer, der erheblich alkoholisiert ohne anzuhalten in die Kreuzung einfährt, haftet der Motorradfahrer zu 25 Prozent für den Schaden, der Pkw-Fahrer zu 75 Prozent.
(OLG Stuttgart, 13 U 85/96)
Auf einer 3
Meter breiten Fahrbahnhälfte will ein Motorradfahrer einen Pkw mit nur etwa
einem halben Meter Seitenabstand überholen. Plötzlich zieht der Autofahrer ohne
Blick in den Rückspiegel innerhalb seiner Fahrbahnhälfte einen Meter noch links,
um an einem vorausfahrenden Fahrzeug besser vorbeisehen zu können. Das
Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Motorradfahrer nur ein Drittel
seines Schadens ersetzt bekommt, weil er viel zu dicht an dem Pkw
vorbeifahren fahren wollte.
(OLG Hamm, r+s 87,157)
Ein
Motorradfahrer wollte auf der Autobahn mit zirka 115 km/h einen Lkw überholen
und wurde beim Ausscheren von einem Pkw erfasst, der mit 190 km/h auf der linken
Fahrspur ankam.
Eine Unfallzeugin hatte zwar keinen Blinker gesehen, konnte aber bestätigen,
dass der Motorradfahrer vor dem Spurwechsel relativ weit links auf dem rechten
Fahrstreifen fuhr. Allein aus diesem Fahrverhalten musste der schnelle
Pkw-Fahrer jedoch noch keine Überholabsicht des Motorradfahrers erkennen,
entschied das Gericht. Diese Schlussfolgerung ist nur gerechtfertigt, wenn sich
gleichzeitig auch der Abstand des Bikers zum vorausfahrenden Lkw ständig
deutlich verringert.
Der Autofahrer musste sich lediglich 20 Prozent Mithaftung aus erhöhter
Betriebsgefahr anrechnen lassen, weil er die Richtgeschwindigkeit deutlich
überschritten hatte und der Unfall bei 130 km/h vermeidbar gewesen wäre. Der
Biker blieb auf 80% seines Schadens sitzen.
(OLG Hamm, NZV
95,194)
Ein Motorradfahrer handelt pflichtwidrig, wenn er plötzlich und ruckartig extrem beschleunigt, obwohl ihm bewusst sein muss, dass der auf dem Sozius sitzende Begleiter sich nicht ausreichend sicher an ihm festhält.
So hat
das Kammergericht in Berlin entschieden. Komme es durch das Lossprinten zu einem
Unfall, wobei der Mitfahrer auf die Straße stürze und verletzt werde, müssten
sich allerdings beide Kradbenutzer - so die Richter - ein gleich hohes
Verschulden anrechnen lassen: Der Motorradfahrer, weil er den Begleiter vor dem
Beschleunigen rechtzeitig hätte warnen müssen. Eine Mitschuld treffe aber auch
den Soziusfahrer, weil er sich nicht genügend festgehalten habe.
(KG
Berlin, 12 U 13195)
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Ein Motorradfahrer ist verpflichtet, außer der gesamten vor ihm liegenden Fahrbahn auch angrenzende Straßenteile, insbesondere den Gehweg, darauf zu beobachten, ob Fußgänger
- möglicherweise unachtsam - im Begriff sind, die Fahrbahn zu überqueren.
Den
Motorradfahrer, der seine überhöhte Geschwindigkeit nicht herabsetzt und sich
bremsbereit hält, obwohl er bemerken musste, dass sich in kürzerer Entfernung
(60 m) Fußgänger anschicken, die Straße zu überqueren, trifft der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit hinsichtlich der Körperverletzung der Fußgänger durch Anstoß und
damit die alleinige Haftung.
(KG Berlin, 23.11.1987, 12 U 2544/87)
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Das
Gericht sieht es als grob verkehrswidrig an, wenn sich ein Motorradfahrer einer
Gruppe von radfahrenden Kindern mit überhöhter Geschwindigkeit nähert, obwohl er
mit einem unachtsamen Überqueren der Fahrbahn rechnen muss. Hinter seinem hohen
Verschuldungsgrad tritt das geminderte Verschulden des geschädigten Kindes
zurück.
(LG Bonn, 12.6.1990, 3 O 507/88)
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Der Motorradfahrer, der auf der Linksabbiegespur mit überhöhter Geschwindigkeit geradeaus fährt und mit einem verkehrswidrig vom linken Gehsteig einfahrenden Lkw zusammenstößt, haftet zu 1/3 mit.
(OLG
München, 29.9.1989, 10 U 2437/89)
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Kommt es zum Zusammenstoß
zwischen einem von der linken auf die rechte Fahrspur wechselnden Lkw mit einem
rechts mit überhöhter Geschwindigkeit überholendem Motorrad, ist eine
Haftungsverteilung von 50:50 anzusetzen.
(OLG Schleswig-Holstein, 24.5.1989, 9 U 109/87)
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Bei einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden links abbiegenden Pkw begründet die überhöhte Geschwindigkeit des Motorrads (87,5 km/h statt 50 km/h) eine Eigenhaftungsquote des Motorradfahrers von 2/3. Obwohl der Pkw-Fahrer nicht so zügig wie möglich abgebogen ist, genügt die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers, um ihm den überwiegenden Haftungsanteil anzurechnen.
(OLG
Hamm, 27.4.1988, 13 U 71/86)
Wird bei einem Verkehrsunfall die Bekleidung des Motorradfahrers zerstört, darf nach Auffassung des Amtsgerichts Bad Schwartau kein Abzug "Neu für Alt" vorgenommen werden.
Im gegebenen Fall mussten ein zwei Jahre alter Helm und eine drei Jahre alte Jacke voll ersetzt werden, weil Motorradbekleidung unabhängig vom Alter und der Gebrauchsdauer vor Verletzungen schützt. Durch das Alter tritt kein kontinuierlicher Wertverlust ein, die Schutzfunktion wurde jedoch durch den Unfall beeinträchtig.
(AG
Bad Schwartau 3 C 321/99)
Motorrad-Fahrlehrer müssen auch für Verletzungen ihrer Schüler geradestehen, wenn diese wegen Überforderung stürzen.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Fahrschülerin
in der ersten Fahrstunde eine Fraktur zugezogen, dem Lehrer wurde vorgeworfen,
nicht erst Gleichgewichtsübungen absolviert zu haben, um Anfängerfehler zu
vermeiden.
(OLG Hamm, 27 U 247/96)
Ähnlich urteilte auch das OLG Jena.
Gerade einmal 15 Minuten wies
ein Fahrschullehrer eine neue Schülerin in die Bedienung eines Motorrads ein.
Dann, beim Durchfahren einer Kurve und gleichzeitigem Abbremsen, verlor die
junge Frau die Beherrschung über das schwere Motorrad, prallte gegen ein
Brückengeländer und erlitt dabei schwere Verletzungen. Sie verklagte den
Fahrlehrer auf Schadenersatz. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der
Fahrlehrer seine Ausbildungspflicht grob verletzt und dadurch die Schülerin
völlig überfordert habe: "Praktischer Fahrunterricht auf der Straße setze
voraus, dass der Schüler das Motorrad technisch beherrsche. Deshalb müssten
zunächst Grundübungen (Schieben und Rangieren des Motorrads, Aufsitzen, später
"stopp and go", Anfahren an Steigungen, Kurvenfahren usw.) in einem "Schonraum"
absolviert werden. All das sei hier offensichtlich zu kurz gekommen oder ganz
unterblieben, daher müsse der Fahrlehrer für die Unfallkosten geradestehen."
(OLG Jena, 8 U 1164/98)
Fahrlehrer haften für Unfallschäden, wenn sie ihre Schüler nicht ausreichend vorbereitet haben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor. Im entschiedenen Fall wurde eine Motorradschülerin schon in ihrer ersten praktischen Stunde auf die Straße geschickt. Beim Anfahren und Abbiegen an einer Kreuzung rutschte ihr der Kupplungshebel aus den Fingern, woraufhin sie von der Straße abkam und gegen eine Laterne prallte.
Für ihre schweren Verletzungen verlangte sie Schadensersatz. Die Richter gaben der Frau Recht: Fahrlehrer müssen ihre Schüler ausreichend auf die Fahrsituation vorbereiten. Dies gelte besonders für Motorradfahrer.
(LG
Osnabrück, 9 O 3071/01)
Das Rechtsfahrgebot für Motorradfahrer (§ 2 II StVO) verlangt bei Kurvenfahrt mindestens einen Meter (1m) Abstand zwischen Reifenaufstandsfläche und Fahrbahn-Mittellinie.
In einem
Grundsatzurteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt, dass dieses Gebot
je nach Verkehrssituation unterschiedlich beurteilt werden kann.
Der Fall: Ein Biker wurde von einem Pkw, der ihm in einer Kurve auf
seiner Fahrbahn entgegen kam, verletzt. Er bekam zunächst eine Teilschuld
zugesprochen, weil sein Abstand zur Mittellinie nur 65 Zentimeter betragen
hatte. Der BGH gab dem Motorradfahrer jedoch Recht, weil die Gefahrensituation
für ihn vor Einfahren in die Kurve nicht erkennbar war. Trotzdem macht der
gesetzlich geforderte Sicherheitsabstand im Hinblick auf die eigene Gesundheit
grundsätzlich Sinn!
Vorsicht bei abgesenkten Bordsteinkanten
In vielen Wohngebieten werden verkehrsberuhigte Zonen gebaut. Die Fahrbahnen werden den Fußwegen angeglichen. Aber es entstehen auch Fallen für alle Kraftfahrer, denn Nebenstraßen werden durch abgesenkte Bordsteinkanten abgegrenzt.
Was viele nicht wissen: damit wird die Vorfahrt geregelt. Rechts vor links gilt dann nicht mehr ! Aus der Straßenverkehrsordnung: "Wer an Einmündungen oder Kreuzungen einen Bordstein überqueren muss, hat keine Vorfahrt mehr !" Darum erhöhte Vorsicht, denn diese Regelung gilt für alle Bordsteinkanten - egal, wie hoch der Bordstein ist....
Missachtet
ein Kraftfahrer ein drei Minuten andauerndes Rotlicht, weil er glaubt, die
Ampelanlage sei defekt, muss er sich keinen Vorsatz vorhalten lassen. Er
unterliegt vielmehr einem Verbotsirrtum, der es ermöglicht, von der Regelbuße
(Fahrverbot) abzusehen. Bei einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit sind 51,13 €
/ 100 DM Geldbuße angemessen.
(OLG Hamm, DAR 99, 515)
Wer mit seinem Auto neben einem Motorrad parkt, sollte einen entsprechenden Abstand einhalten. Denn fällt das Bike um, obwohl es aufgebockt war, kann sein Besitzer nicht immer für Schäden haftbar gemacht werden.
Es wird auf ein Urteil des AG Rüsselsheim
verwiesen.
Ein Autofahrer hat auf Schadensersatz geklagt - zu Unrecht, wie die Richter
befanden. Dem Motorradbesitzer sei kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, da
er sein Gefährt ordnungsgemäß abgestellt habe. Auch sei eine so genannte
Betriebsgefahr, bei der der Halter auch ohne schuldhaftes Verhalten haftet,
auszuschließen. Eine solche Betriebsgefahr könne nur von einem fahrenden Vehikel
ausgehen, so die Richter.
(AG Rüsselsheim, 3 C 536/99)