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APPT Homepage by Raoul & Patrick |
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Satzung der Anarchistischen Pogo PArtei Turaniens
§1 - Name und Sitz (1) Die Partei führt den Namen Anarchistische Pogo Partei Turaniens. Ihre Kurzbezeichnung lautet APPT. (2) Sie hat ihren Sitz in der Föderationshauptstadt Turan. §2 - Zweck und Ziel (1) Die APPT hat den Zweck, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen bei der politischen Willensbildung dauerhaft mitzuwirken. (2) Sie hat dabei das Ziel, die in den Parteigrundsätzen sowie im Parteiprogramm definierten Ziele politisch und mit demokratischen Mitteln umzusetzen. §3 - Mitgliedschaft (1) Mitglied der APPT kann jede Person werden, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Staatsangehörigkeit der Föderation Turanischer Republiken besitzt und bereit ist, die Parteigrundsätze und die Ziele der Partei zu fördern. (2) Die Mitgliedschaft kann nur durch einen schriftlichen Antrag an den Parteivorstand erworben werden. (3) Mitglied kann nicht werden, wer bereits Mitglied einer anderen Partei oder einer anderen Partei nahestehenden Organisation ist. Ferner kann Mitglied nicht werden, wer als Mitglied einer Organisation angehört, deren Zielsetzung den Grundsätzen der APPT widerspricht. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Übertritt zu einer anderen Partei oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Parteivorstand zu erklären. §4 - Rechte und Pflichten von Mitgliedern (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung, insbesondere an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste der APPT mit allen vollständigen Angaben einzusehen. (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Parteigrundsätze und das Parteiprogramm zu achten und zu unterstützen, die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren. §5 - Organe und Aufgaben (1) Organe der APPT sind Parteitag und Parteivorstand. (2) Der Parteitag besteht aus allen Mitgliedern der Partei. Er kann beliebig oft zusammentreten, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Er wird vom Parteivorsitzenden einberufen. (3) Der Parteivorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Parteibeauftragten für sehr dunkle bis schwarze Musik, dem Parteibeauftragten für flächendeckenden Bierkonsum, der Frauenbeauftragten der Partei, dem Parteibeauftragten für gute Musik, dem Vogelschutzbeauftragten, Parteibeauftragten für Pogotanz und dem Schatzmeister. (4) Der Vorsitzende der Partei wird vom Parteitag für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Die Wahl ist spätestens vierzehn Tage vor ihrer Durchführung vom Parteivorsitzenden anzusetzen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem der Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die anderen Posten werden von dem Parteivorsitzenden und dessen Stellvertreter besetzt, diese sollen sich dabei an Kants oberste Maxime halten, damit dies demokratisch von statten geht (5) Die Mitglieder des Parteivorstandes werden vom Vorsitzenden der Partei aus den Reihen der Parteimitglieder berufen. (6) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Partei im Inneren und vertritt sie nach außen hin. (7) Die Befugnisse des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. (8) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen der Partei und legt auf Anfrage öffentlich Rechenschaft ab. §6 - Wahlen (1) Alle Wahlen und Abstimmungen werden nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl durchgeführt. (2) Jedes Mitglied hat ein freies Wahlvorschlagsrecht. (3) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zum Föderationsrate gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes sowie die Bestimmungen dieser Satzung. §7 - Finanzierung (1) Die APPT erhebt keine Mitgliedsbeiträge. (2) Sie finanziert sich ausschließlich durch Spenden. §8 - Satzungsänderung (1) Diese Satzung kann nur vom Parteitag geändert werden. (2) Zur Änderung dieser Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen des Parteitages. §9 - Auflösung, Verschmelzung (1) Die Auflösung der APPT oder die Verschmelzung mit anderen Parteien oder politischen Organisationen kann vom Parteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Ein entsprechender Beschluss tritt erst mit seiner Bestätigung durch den Parteivorstand in Kraft. |