Satzung des Fördervereins Schiffsbrücke Wuppermündung e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist im Vereinsregister Leverkusen unter dem Namen "Förderverein Schiffsbrücke Wuppermündung e. V." (Aktenzeichen 12 VR 1562) eingetragen. Er wird im folgenden Förderverein genannt.
(2) Sitz des Fördervereins ist Leverkusen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein verfolgt den Zweck, die in Leverkusen liegenden und eine Schiffsbrücke bildenden Schiffe - im folgenden "Wupperschiffe" genannt -, den Aalschokker "Recht", die einmastige Tjalk "Freiheit" und den Segler "Einigkeit", zu erwerben, einer zukünftigen Nutzung für die Bevölkerung zuzuführen und auf Dauer zu erhalten. Dem Vereinszweck dient insbesondere
- die Restaurierung, dauernde Pflege und die Sicherung der historischen und denkmalgeschützten Wupperschiffe,
- die Dokumentation der einstigen Nutzung der Schiffe und ihrer Bedeutung in der Binnenschifffahrt,
- die zeitweise oder dauernde Bereitstellung von Räumlichkeiten der Schiffe zur Kommunikation der Bürger, evtl. auch zu kulturellen Aktionen und Veranstaltungen.
(2) Der Förderverein arbeitet zur Zweckerreichung mit Organisationen und Institutionen entsprechender Zielsetzung und Privatpersonen zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erlangen durch Ihre Zugehörigkeit zum Förderverein keine wirtschaftlichen Vorteile; sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag der Mitglieder kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Auflösung und Konkurs der juristischen Person.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(7) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Fördervereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats bei fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der Ausschluss ist dann unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit den Beschluss des Vorstandes aufhebt.
(8) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Mitgliederpflicht ist, diesen Beitrag fristgemäß zu entrichten (siehe hierzu auch § 7 (2)). Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
(9) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(10) Ferner finanziert der Verein seine Aufgaben durch private Spenden und öffentliche Zuwendungen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- ggf. der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin und des Kassenprüfungsberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl von zwei Personen zur Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Änderung der Satzung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder,
- Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
- Bekanntgabe neuer Ehrenmitglieder,
- Auflösung des Fördervereins.
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter oder die -leiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung diese über die Erweiterung der Tagesordnung zu informieren. Ober Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Person, die das Schatzmeisteramt innehat, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung, wer die Versammlung leitet.
Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs auf einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin zu übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt die Person, die die Versammlung leitet. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Antrag von einem erschienenen, stimmberechtigten Mitglied vorliegt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar sind nur die ordentlichen Mitglieder, die bis zum 15. Januar ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltung gelten dabei als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zu ziehende Los.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem oder der Vorsitzenden,
- einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin,
- dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
- dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin,
die auch den Vorstand nach § 26 BGB bilden, und
- bis zu vier Beisitzern.
(2) Der oder die Vorsitzende vertritt - in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied - den Förderverein nach außen; im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand kann bei seinen Beratungen sachkundige Personen auf Dauer oder im Einzelfall zuziehen und ggf. einen Beirat einrichten.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur neuen Wahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Fördervereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand kommissarisch ein Vorstandsmitglied bestimmen.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung. Sie braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitgliedern diesem Verfahren zustimmen.
(5) Vorstandsmitglieder sind von der Beratung und Beschlussfassung in den Punkten ausgeschlossen, die ihre eigenen privaten Interessen oder der juristischen Personen, die sie vertreten, unmittelbar berühren.
§ 10 Auflösung des Fördervereins
(1) Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgeschichtliche Vereinigung e.V. mit Sitz in Leverkusen zur Förderung der in § 2 aufgeführten Zwecke bzw. zur Förderung des Geschichtsbewusstseins und Denkmalschutzes im Stadtgebiet. Das heißt, das Vereinsvermögen wird unverzüglich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Diese Satzung wurde am 2. Oktober 1995 einstimmig auf der Gründungsversammlung in der Gaststätte Norhausen, Felderstraße 17, Leverkusen, beschlossen.
Am 28. März 1996 geändert durch Beschluss der ersten Mitgliederversammlung
im Rheinischen Hof, Unterstraße 39, Leverkusen.
Am 20. März 1999 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
in der Gaststätte Norhausen, Felderstraße 17, Leverkusen.
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