Schützengesellschaft zu Roda 1810 e.V.

Finanzordnung (Entwurf)







"Entwurf"
Finanzordnung der Schützengesellschaft zu Roda 1810 e.V.


§ 1 Grundsätzliches
Die Finanzordnung regelt den gesamten Zahlungsverkehrder Schützengesellschaft zu Roda
1810 e.V. (im folgenden Schützengesellschaft genannt).
Grundlage der Finanzordnung ist die Satzung der Schützengesellschaft in seiner jeweils
gültigen Fassung. Änderungen der Satzung, die Finanzgeschäfte zum Inhalt haben,
bedürfen gleichzeitig der Anpassung der Finanzordnung an die jeweilige Satzungsänderung.
Die Finanzordnung bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 2 Grundlagen der Finanzgeschäfte
Sämtliche finanziellen Mittel der Schützengesellschaft sind auf der Grundlage äußerster
Sparsamkeit und der steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden.
Vergütungen von Vereinsmitgliedern sind untersagt.
Die Verwendung finanzieller Mittel, die außerhalb satzungsmäßiger Zwecke und außerhalb
des Vereins liegen sind nicht statthaft.
Außnahmen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 3 Bankgeschäfte
1. Die Schützengesellschaft verfügt über ein eigenes Bankkonto bei der Sparkasse Jena-
Saale-Holzland
2. Verfügungsberechtigung haben
der Vorsitzende des Vereins
die Stellvertreter des Vorsitzenden
der Schatzmeister
3. Überweisungen bedürfen der Unterschrift von jeweils zwei Verfügungsberechtigten und
der Zustimmung des Schatzmeisters.

§ 4 Bargeldgeschäfte
1. Die Schützengesellschaft verfügt über eine eigene Bargeldkasse.
2. Die Bargeldkasse wird vom Schatzmeister geführt.
3. Der Vorsitzende der Schützengesellschaft erhält vom Schatzmeister die
für seine Tätigkeit notwendigen Bargeldmittel. Der Vorsitzende ist über deren
Verwendung gegenüber dem Schatzmeister rechenschaftspflichtig.
4. Der Betrag in der Bargeldkasse sollte den Betrag von 250,00 € nicht übersteigen.
Ausnahmen zu besonderen Anlässen bedürfen der Bestätigung des Vorstandes
der Schützengesellschaft und sind zeitlich zu befristen.
5. Der Vorsitzende des Vereins und der Schatzmeister sind für die ordnungsgemäße
und sichere Aufbewahrung des Bargeldes verantwortlich und haften
für das in Ihrem Besitz befindliche Bargeld jeweils persönlich.

§ 5 Die Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden
und ein bis zwei Mitglieder der Revisionskommisssion.
3. Die Revisionskommission ist verpflichtet einmal jährlich die
Geschäftsunterlagen der Schützengesellschaft zu prüfen und fertigt
dazu einen Abschlussbericht für die Jahreshauptversammlung.
4. Darüberhinaus ist sie berechtigt eine halbjährliche Zwischenprüfung der
Unterlagen vorzunehmen.
Prüfungstermine sind mit dem Schatzmeister abzustimmen.

§ 6 Der Schatzmeister
1. Der Schatzmeister ist Mitglied des Vorstandes der Schützengesellschaft.
2. Er ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Finanzund
Steuerwesens und führt die Bücher des Vereins.
3. Der Schatzmeister berichtet dazu in der jährlichen Hauptversammlung.
4. Er erarbeitet einen Finanzplan für das laufende Jahr, der von der
Hauptversammlung zu bestätigen ist.
Die Mitglieder des Vorstandes haben dafür jeweils bis zum 30.01. des laufenden
Jahres zuzuarbeiten. Verspätete Zuarbeiten gelten als nicht eingegangen.
5. Der Schatzmeister ist weiterhin verantwortlich für die Erarbeitung der
Finanzunterlagen zur Vorlage bei der Revisionskommission.
Diese sind terminlich so fertigzustellen, dass die Revisionskommission die
Unterlagen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung prüfen kann.
6. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Erarbeitung der Jahresabschlüsse
und Steuererklärungen für die Finanzverwaltung und deren termingerechten
Abgabe. Erforderliche Zuarbeiten sind durch den Vorsitzenden der
Schützengesellschaft oder den Mitgliedern des Vorstandes termingerecht zu erstellen.
Der Schatzmeister ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Vorstand, sich dazu
Unterstützung eines Mitgliedes der steuerberatenden Berufe zu suchen.
7. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die Satzung und
vorliegender Finanzordnung ist er verpflichtet die Revisionskommission
unverzüglich und die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu
informieren.
8. Bei Ausfall des Schatzmeisters werden die Geschäfte vorübergehend
oder bis zur Neuwahl eines Schatzmeisters durch den Vorsitzenden der
Schützengesellschaft oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Schützengesellschaft
geführt.

§ 7 Einnahmen der Schützengesellschaft
Die Einnahmen der Schützengesellschaft bestehen aus:
1. jährlichen Mitgliedsbeiträgen
2. Aufnahmegebühren
3. Spenden
4. Sponsoring
5. Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, Verbänden und anderen Vereinen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Mitglieder der Schützengesellschaft sind zur Entrichtung der Jahresbeiträge
verpflichtet.
2. Die Jahresbeiträge sind möglichst per Kontoeinzugsverfahren zu entrichten.
Bei Neuaufnahmen wird das vorausgesetzt.
3. Bei Rückbuchungen, die das Mitglied der Schützengesellschaft zu verantworten
hat, ist er für die daraus entstehenden Kosten ersatzpflichtig.
4. Darüberhinaus können Jahresbeiträge bei bestehenden Mitgliedsschaften auch
per Überweisung auf das Konto der Schützengesellschaft oder in bar entrichtet
werden.
5. Die Jahresbeiträge sind jeweils bis zum 10. Januar eines Jahres für das laufende
fällig.
Bei Kontoeinzugsverfahren gilt der Termin als erfüllt.

2. Sollten Mitglieder der Schützengesellschaft zu dem genannten Termin den
Jahresbeitrag aus persönlichen Gründen nicht entrichten können,
kann ihnen eine Ratenzahlung von maximal 6 Monaten zinslos eingeräumt werden.
Der Antrag dazu ist beim Schatzmeister mit Begründung zu stellen.
Der Schatzmeister hat das Recht entsprechende Vereinbahrungen abzuschließen und
ist bezüglich der Gründe zu jeder Mann zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wird die Vereinbahrung durch das Mitglied der Schützengesellschaft nicht
eingehalten, tritt automatisch § 8 in Kraft.
3. Jahresmitgliedsbeiträge, die bis zum 20. Januar eines jeden Jahres nicht beglichen
werden, sind durch den Schatzmeister mit Zahlungsziel 1. Februar des laufenden
Jahres einzumahnen.
4. Dazu sind Mahngebühren in Höhe von 5.00 € zu berechnen.

§ 9 Folgen nicht termingerechter Beitragszahlung
1. Sollten Jahresbeiträge bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres nicht
entrichtet werden, ist der Schatzmeister verpflichtet das dem Vorstand mitzuteilen.
Das gilt auch für nicht eingehaltene Ratenzahlungen.
2. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen einschließlich der Einleitung eines
Ausschlussverfahrens.

§ 10 Mitgliedsschaften
Die Schützengesellschaft unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedsschaften:
1. Mitglieder ohne Ermäßigung
Mitglieder ohne Ermäßigung sind Mitglieder der Schützengesellschaft, für die
im folgenden Punkten 2 - 9 genannten Gründe nicht zutreffen.
2. Familienmitglieder
Familienmitglieder der Schützengesellschaft sind Mitglieder deren Ehepartner
oder Lebenspartner bereits Vereinsmitglied ohne Ermäßigung sind. Bei
Beendigung der Voraussetzungen der Ehepartner- oder Lebenspartnerschaft tritt
automatisch mit dem Folgejahr Punkt 1 in Kraft. Das trifft auch dann zu, wenn
die Tatsachen nachträglich bekannt werden.
3. Ermäßigte Mitgliedschaft
Eine ermäßigte Mitgliedschaft liegt vor, wenn das Mitglied der
Schützengesellschaft sich in der Ausbildung an einer staatlichen oder privaten
Schule, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsakademie, Fach-oder
Fachhochschule, Hochschule, Universität oder gleichwertigen Ausbildung
befindet.
Die Ausbildung ist jährlich neu nachzuweisen.
Die ermäßigte Mitgliedschaft endet im Folgejahr des Erreichens des 25.
Lebensjahres,.
4. Vereinfache Mitgliedschaft
Eine vereinfachte Mitgliedschaft liegt vor, wenn das Mitglied der
Schützengesellschaft kein Mitglied eines Schützen- oder Sportverbandes ist, und
sein Ehe- oder Lebenspartner kein Mitglied ohne Ermäßigung der
Schützengesellschaft ist.
5. Ruhende Mitgliedschaft
Eine ruhende Mitgliedschaft liegt vor, wenn auf Antrag, der Vorstand die
ruhende Mitgliedschaft beschließt. Die ruhende Mitgliedschaft ist auf 3 Jahre
beschränkt und kann nur ein mal verlängert werden.
Ruhende Mitglieder, die am Vereinsleben teilnehmen, werden wie Gäste
behandelt.
6. Fördermitglieder
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich durch außerordentliche finanzielle
Förderung der Schützengesellschaft hervorgetan haben. Die Fördermitgliedschaft
bedarf des Beschlusses des Vorstandes.
7. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Mitglieder der Schützengesellschaft, die die
Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes erhalten haben.

§ 11 Höhe der Beiträge
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und im Voraus für das jeweilige Kalenderjahr
zu entrichten. Mitglieder der Schützengesellschaft, die nach dem 30.6. des
laufenden Jahres eintreten zahlen den hälftigen Jahresbetrag.
1. Mitglieder ohne Ermäßigung
Thüringer Sportschützenverband 75,00 €
Thüringer Schützenbund 65,00 €
Doppelmitgliedschaft 90,00 €
2. Familienmitglieder
Thüringer Sportschützenverband 50,00 €
Thüringer Schützenbund 40,00 €
Doppelmitgliedschaft 65,00 €
3. ermäßigte Mitgliedsschaft
Thüringer Sportschützenverband 35,00 €
Thüringer Schützenbund 25,00 €
Doppelmitgliedschaft 50,00 €
4.Vereinfachte Mitgliedschaft 50,00 €
5. Ruhende Mitgliedschaft 0,00 €
7. Fördermitglieder
8. Ehrenmitglieder
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung in der
Schützengesellschaft befreit.
Sind sie darüberhinaus Mitglied eines Landesverbandes zahlen sie:
Thüringer Sportschützenverband 30,00 €
Thüringer Schützenbund 15,00 €
Doppelmitgliedschaft 45,00 €
Bei Teilnahme am Vereinsleben werden sie wie eigene Mitglieder behandelt.

§ 12 Aufnahmegebühren
Die Aufnahmegebühren betragen, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes:
1. Mitglieder ohne Ermäßigung 100,00 €
2. Familienmitgliedschaft 100,00 €
3. ermäßigte Mitgliedschaft 50,00 €
4. vereinfachte Mitgliedschaft 100,00 €

§ 13 Ausgaben für Investitionen
1. Die Schützengesellschaft tätigt die notwendigen Investitionen aus den insgesamt
zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.
2. Investitionen bis zur Höhe von 1.000,00 € im Einzelfall entscheidet der
Vorstand.
3. Darüberhinaus gehende Investitionen bedürfen eines Beschlusses durch
die Mitgliederversammlung.

§ 14 Umlagen
1. Der Verein erhebt eine Umlage für von ihm verauslagte Kosten des
Schießsportes, wenn die Gesamteinnahmen die Gesamtausgaben des Vereins
nicht decken wie Kosten für die Nutzung von Schießanlagen, Kosten für
Schießscheiben u.ä. Ausgaben des Schießsportes
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Umlage jeweils für das
Folgejahr
3. Die Höhe der Umlage beträgt 2011:
Eine Gebühr in Höhe von 20,00 € pro Vereinsmitglied. Diese ist mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.

Ausgenommen davon ist die Gebühr zur Teilnahme am Königsschießen.
Diese beträgt für Vereinsmitglieder 5,00 €, für vereinfachte Mitgliedsschaften
10,00 € und Familienangehörige, die keine Vereinsmitglieder sind 10,00 € pro
Königsschießen..

§ 15 Spenden
Mit der Einstufung der Schützengesellschaft als Verein, der gemeinnützige
Zwecke erfüllt, besteht die Berechtigung Spendenbelege auszustellen.
Dabei sind die steuerrechtlichen Vorschriften zum Inhalt und Form der
Spendenbelege einzuhalten. Zum Ausstellen der Spendenbelege ist nur der
Vorsitzende der Schützengesellschaft berechtigt. Er ist verpflichtet eine
lückenlose Dokumentation über ausgestellte Spendenbelege mit
fortlaufender Nummerierung zu erstellen. Diese ist der Revisionskommision
auf Verlangen vorzulegen.
Ausgenommen davon sind Spenden, deren Geber nicht genannt sein möchte.
In diesem Fall, ist die Spende nur zwischen dem Vorsitzenden der Schützengesellschaft
und dem Schatzmeister abzustimmen.
Sämtliche damit verbundenen Angaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht
gegenüber jeglichen Dritten.

§ 16 Sponsoring
Der Vorsitzende des Vereins ist berechtigt Sponsorverträge abzuschließen.
Diese bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Vereins.

§ 17 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Finanzordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Sollte einer dieser Bestimmungen rechtlich ungültig sein oder ungültig
werden, so wird damit nicht die Gültigkeit der gesamten Finanzordnung
berührt.
Die jeweils ungültige Bestimmung ist durch eine neue Bestimmung zu
ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

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