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§
1
Name und Sitz | a)
| Der neu gegründete
Verein führt den Namen "Schützengesellschaft zu Roda
1810" | | b)
| Der Verein versteht sich
als
Nachfolgeverein der
im Jahre 1810 gegründeten und im Jahre 1945 verbotenen
"Schützengesellschaft zu Roda" | | c) | Der
Verein hat seinen Sitz
in Stadtroda. | | d) | Der
Verein soll in das
Vereinsregister beim Kreisgericht Stadtroda eingetragen werden. |
| e) |
Nach erfolgter Eintragung
führt der Verein den Namen "Schützengesellschaft zu
Roda 1810 e.V." |
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§
2
Zweck des Vereins
| a)
| Der Schützenverein
ist politisch neutral.
Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile
ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Seine Hauptaufgabe sieht der Verein in der sportlichen
Betätigung
seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen. Im einzelnen
durch
Training in
der Gemeinschaft und Ausrichten von Vereinsmeisterschaften.
Des weiteren durch jährliches Ausschießen des
Schützenkönigs. Eine weitere Aufgabe sieht der Verein
in der
Brauchtumspflege. Speziell wollen wir dies erreichen, indem wir bei
öffentlichen Veranstaltungen(Strohfest, Stadionweihe,
Baderöffnung usw.) mit unserer Salutkanone,
Handböllern und
Gewehrsalut präsent sind. Ebenso wollen
wir bei Feierlichkeiten (Runde Geburtstage, Hochzeiten usw.) das
Brauchtum des Böllerns und Salutschießens wieder neu
beleben
und durchführen.
Die Böllergruppe der SG zu Roda nimmt landesweit an
Böllertreffen und gleichartigen Veranstaltungen teil. |
| b) | Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. | | c)
| Mittel des Vereins
dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
| d) |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen
begünstigt werden. | | e) | Mitglieder
erhalten weder
bei Ausscheiden noch bei
Auflösung des Vereins eine finanzielle
Rückvergütung
eingezahlter Beiträge.
Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Die Gelder
werden für wohltätige Zwecke verwendet. |
| f) | Mit
Wirkung vom 01.01.1994
tritt die
"Schützengesellschaft zu Roda 1810 e.V. dem Landesverband
Thüringen des BDS bei und anerkennt dessen Satzung. |
| g) | Mit Wirkung vom 01.01.2004
tritt die
Schützengesellschaft zu Roda 1810 e.V. dem Thüringer
Schützenbund e. V. sowie dem Landessportbund
Thüringen e. V.
bei und anerkennt dessen Satzung. |
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§
3
Geschäftsjahr | a)
| Das Geschäftsjahr
ist mit dem Kalenderjahr identisch. |
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§
4
Geschäftsführung
| a)
| Die Geschäfte des
Schützenvereins führt der durch die
Mitgliederversammlung gewählte Vorstand. |
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§
5
Mitgliedschaft
| a)
| Der Schützenverein
besteht aus
- aktiven,
- passiven,
sowie Ehrenmitgliedern. | | b) | Mitglied
kann werden, wer
das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist der Eintritt nur mit
schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtsverbindlich
und muss sonst zurückgewiesen werden. |
| c) | Mitglieder
unter 18 Jahren
sind nicht stimmberechtigt. | | d) | Als
Ehrenmitglied
können solche Mitglieder
ernannt werden, die sich um den Schützenverein besondere
Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand in
den Mitgliederversammlungen. | | e) | Über
Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. |
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§
6
Vorstand | a)
| Der Vorstand besteht aus
mindestens 3 maximal 7 Mitgliedern.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsamvertretungsberechtigt. |
| b)
| Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die jeweils amtieren Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
| | c) |
Dem Vorstand obliegt die Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
| | f
) | In
den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
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oben
§
7
Eintrittsgeld und Beiträge
| a)
| Die Beitragssätze
werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Für soziale Härtefälle hat der Vorstand die
Möglichkeit der Einzelfallprüfung. | | b) | Die
Jahresbeiträge
werden jeweils zum 01.01.
eines jeden Jahres fällig und sind bis spätestens
10.01. zu
zahlen. Neue, vor dem 30.06. aufgenommene Mitglieder zahlen den
gesamten Jahresbeitrag.
Alle im 2. Halbjahr aufgenommenen Mitglieder zahlen für das
laufende Jahr den halben Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei. | | c)
| In dem Mitgliedsbeitrag
enthalten ist der Beitrag
für den BDS (Bund Deutscher Sportschützen) im
Landesverband
Thüringen sowie der Beitrag für
Schützenfreunde, welche
Mitglied im TSB (Thüringer Schützenbund) und LSB
(Landessportbund) Mitglied sind. | | d) | Nach
Abzug des BDS bzw. TSB
und LSB Anteils
ermäßigt sich der Beitrag für die Ehefrau
bzw.
Partnerin (eheähnliche Gemeinschaft), welche selbst Mitglied
ist,
um die Hälfte des festgelegten Beitrages. |
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§
8
Beendigung der Mitgliedschaft
| a) | Die
Mitgliedschaft erlischt
- durch das Ableben,
- durch den Austritt,
- durch den Ausschluss. | | b) | Der
Austritt ist dem
Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Austritt steht jedem und jederzeit frei. Alle Verpflichtungen sind
bis zum Tage des Austritts zu leisten. |
| c) | Der
Ausschluss von
Mitgliedern erfolgt,
- wenn trotz Mahnung die Beiträge nicht beglichen werden,
- bei Verstößen gegen die Satzung und bei
Schädigung des Ansehen des Vereins,
- bei unehrenhaftem Verhalten gegenüber dem Verein,
- bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Straftat). |
| d) | Der
Ausschluss darf erst
dann erfolgen, wenn dem
betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den erhobenen
Anschuldigungen zu äußern. | | e) | Mit
Beendigung der
Mitgliedschaft gehen alle
Rechte gegenüber dem Verein verloren. Ansprüche
gegenüber dem Verein, gleich welcher Art, können
weder
erhoben noch geltend gemacht werden. |
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§
9
Mitgliederversammlung
| a)
| Die Mitgliederversammlung
wird einberufen wenn
- mindestens 10 % der Mitglieder es verlangen,
- es dem Interesse des Vereins dient,
- und zur Jahreshauptversammlung im I. Quartal des Jahres. |
| b) | Die Mitgliederversammlungen
sind mindestens 10 Tage vor dem Termin den Mitgliedern bekanntzugeben. |
| c) |
Anträge zur
Tagesordnung können mündlich oder schriftlich
abgegeben werden. |
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§
10
Wahlen und Abstimmungen
| a)
| Jedes anwesende,
wahlberechtigte Mitglied hat in
der Versammlung eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
Bei
Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. |
| b) |
Anträge werden zum
Beschluss erhoben, wenn
mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder
für den Antrag stimmen.
Die Abstimmung ist geheim, wenn nicht eine offene Abstimmung durch die
Versammlung beschlossen wird. |
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§
11
Kassenprüfer | a)
| Die Jahreshauptversammlung
wählt
jährlich zwei Kassenprüfer, die zur
Überprüfung der
Kasse und der Kassenführung berechtigt und verpflichtetsind.
Über das Ergebnis dieser Prüfung ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Überprüfung
der
Kasse hat halbjährlich zu erfolgen. |
| b) | In
jedem Jahr ist mindestens
ein Kassenprüfer neu zu wählen. |
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§
12
Vereinsvermögen
| a)
| Das Vermögen
gehört dem Schützenverein. | | b) | Alle
Gelder sind auf ein
Bankkonto einzuzahlen. | | c) | Ein
Kassenlimit von 250
€ ist nicht zu überschreiten. |
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§
13
Auflösung des Schützenvereins
| a) | Für
den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
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| b) | Bei
der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins der Arbeiterwohlfahrt Stadtroda zu, die
dieses für die Kindergärten in Stadtroda zu verwenden hat.
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§
14
Das Symbol der Schützengesellschaft
| a) | Der
Schützenverein
führt ein Symbol. | | b) | Im
Symbol wird der Name des
Vereins geführt.
Im Symbol wird das Gründungsjahr des Vorgängervereins
"Schützengesellschaft zu Roda 1810" geführt. |
| c) | Das
Symbol ist mehrfarbig
gestaltet. |
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§
15
Die Satzung des Schützenvereins Die Satzung des Vereins
"Schützengesellschaft zu Roda 1810" wurde in der
Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der
Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht des Kreises
Stadtroda in Kraft. ^nach
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