Gliederungszahl
6930/00
Land
Niederösterreich
Text
NÖ GEMEINDEWASSERLEITUNGSGESETZ 1978
6930-0 Wiederverlautbarung 61/78 1978-04-19
Blatt 1-6
6930-1 1. Novelle 95/89 1989-10-02
Blatt 1-5 und 7
6930-2 2. Novelle                    83/01 2001-08-29
Blatt 3, 5, 7
6930-3 3. Novelle 247/01 2001-12-06
Blatt 3
6930-4 4. Novelle 28/04 2004-05-13
Blatt 1, 3, 4, 5
Ausgegeben am
13. Mai 2004
Jahrgang 2004
28. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. Februar 2004 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978
Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift von § 3 wird das Wort "Wassermesser" durch das
   Wort "Wasserzähler" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und
   8, § 11 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 lit.b wird jeweils das Wort
   "Wassermesser" durch das Wort "Wasserzähler" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 1
   lit.b wird jeweils das Wort "Wassermessers" durch das Wort
   "Wasserzählers" ersetzt.
4. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort "Wassermessergrößen" durch das Wort
   "Wasserzählergrößen" ersetzt.
5. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird die Zeichenfolge "pxxro" durch das
   Wort "pro" ersetzt.
6. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird vor dem Wort "Jahresaufwand" das
   Wort "doppelten" eingefügt.
7. § 10 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
8. Im § 10 Abs. 5 entfallen der dritte und der vierte Satz.
9. Im § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge "ist diese von der Gemeinde"
   durch die Wortfolge "hat die Gemeinde die Prüfung durch die
   Eichbehörde" ersetzt und wird nach dem Wort "veranlassen" folgende
   Wortfolge eingefügt:
10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
Der Präsident:
Freibauer
Die Landeshauptmann Stellvertreterin:
Prokop
Die Landeshauptmann Stellvertreterin:
Onodi
Anlage
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
I. Abschnitt
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind
Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband betrieben werden.
§ 2
Anschluß an die Gemeindewasserleitung
(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ
Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines
schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die
Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt
werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann
einvernehmlich  auf  die  Entnahme  von  Trinkwasser beschränkt
werden.
(2) Für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung müssen für die
Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die
gleichen Bedingungen gelten.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ
Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.
§ 3
Wasserzähler
(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach
den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in
die Hausleitung einzubauen sind.
(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde entsprechend der
erforderlichen Nennbelastung gemäß ÖNORM B 2531/Teil 2 beizustellen
und verbleiben in ihrem Eigentum.
(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des
Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat
die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des
Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten
instandzuhalten.
(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem
Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
§ 4
Kostentragung bei mehreren Anschlußleitungen
Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag
des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten
für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu
tragen.
II. Abschnitt
§ 5
Wasserversorgungsabgaben, Wassergebühren
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt,
Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe,
Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die
Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
entrichten sind.
(2) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher
Ermächtigung Wassergebühren (Bereitstellungsgebühr,
Wasserbezugsgebühr) erhoben werden, gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des
Gemeinderates werden mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem
Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, sofern in der Verordnung
nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(4) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 ausgeschriebenen
Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren sind in einer
Wasserabgabenordnung (§ 12) näher auszuführen.
(5) Werden innerhalb einer Gemeinde mehrere Wasserversorgungsanlagen
mit jeweils getrennten Versorgungsbereichen errichtet und ist deren
Errichtung wegen der Lage einzelner Katastralgemeinden oder
Ortschaften sowie wegen der besonderen
technischen Einrichtungen für die Wasseranlieferung notwendig, können
die Wasserversorgungsabgaben und die Wassergebühren verschieden hoch
festgesetzt werden. Das gleiche gilt für bestehende
Wasserversorgungsanlagen.
§ 6
Wasseranschlußabgabe
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die
Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß
die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene
Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so
zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu
   versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 vom Hundert der unbebauten Fläche vermehrt
wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den
   äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände
   hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die
   jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die
   angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut
   ist;
3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500
   m2 zu berücksichtigen;
4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche
   Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und
   forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die
   Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
(5) Der Einheitssatz darf 5 vom Hundert der auf den laufenden Meter
der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten
nicht übersteigen. Der Berechnung sind die Baukosten im Zeitpunkt der
Festsetzung des Einheitssatzes durch den Gemeinderat zugrundezulegen.
(6) Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten
errichtet und werden die einzelnen Bauabschnitte nach Maßgabe der
Fertigstellung in Betrieb genommen, so sind der Berechnung des
Einheitssatzes gemäß Abs. 5 die voraussichtlichen Baukosten der
gesamten Gemeindewasserleitung zugrundezulegen.
(7) Der Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen sind in die
Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
(8) Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung
eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine
Wasseranschlußabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den
ungeteilten Grund eine Wasseranschlußabgabe bereits entrichtet wurde.
§ 6a
Vorauszahlungen
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des
Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende
Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung
o  ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen
   Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und
o  mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde.
Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet,
so dürfen Vorauszahlungen nur jeweils für die begonnenen
Bauabschnitte erhoben werden.
(2) Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene
Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der
Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ
Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, bestehen würde. Bei
der Erhebung sind
o  § 152 Abs. 1 der NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, und
o  die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von
   Wasseranschlußabgaben
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Vorauszahlungen dürfen einheitlich nur bis höchstens 80 % der
nach § 6 zu berechnenden Wasseranschlußabgabe erhoben werden. Der
Prozentsatz ist vom Gemeinderat zu bestimmen.
(4) In der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen (Abs. 1)
muß
1. der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgabe nach
§ 6samt den Berechnungsgrundlagen und
2. der Prozentsatz für die Vorauszahlungen (Abs. 3)
bestimmt werden.
Der Einheitssatz ist nach den Baukosten aufgrund der
Kostenvoranschläge und der projektierten Länge des Rohrnetzes zu
bestimmen. § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Vorauszahlungen sind mit einer Verzinsung von 4 % per anno
zurückzuzahlen, wenn
1. der Anschlußzwang nicht innerhalb von sieben Jahren ab Baubeginn
   der Gemeindewasserleitung entstanden ist oder
2. schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß kein Anschlußzwang
   entstehen wird,
und zwar innerhalb von drei Monaten.
(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei Vorliegen
des Anschlußzwanges im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabenschuldner für
die Wasseranschlußabgabe gemäß § 15 wäre.
§ 7
Ergänzungsabgabe
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde
gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist
die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue
Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 vom Hundert, mindestens jedoch
um  € 8,- höher als die bereits entrichtete, so ist vom
Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des
Differenzbetrages zu entrichten.
§ 8
Sonderabgabe
(1) Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der
Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten
Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender
Wasserverbrauch  zu  erwarten  ist  und  deshalb  die
Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.
(2) Wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen
Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten
so geändert werden, daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
zutreffen, ist ebenfalls eine Sonderabgabe zu entrichten.
(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme
erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 9
Bereitstellungsgebühr
(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich
eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des
Wasserzählers (in m3/h) mal einem Bereitstellungsbetrag. Der
Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an
Bereitstellungsgebühren 25 % des Jahresaufwandes (§ 10 Abs. 5) nicht
übersteigt. Er hat mindestens  € 1,80 (pro m3/h) zu betragen und gilt
einheitlich für alle Wasserzählergrößen.
(3) Werden Wasserzähler verschiedener Nennbelastung eingebaut, so ist
die Bereitstellungsgebühr entsprechend zu staffeln.
(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3
gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
§ 10
Wasserbezugsgebühr
(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine
Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom
Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht
angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter
festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom
Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten
Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen
Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
(4) Der Ablesungszeitraum ist vom Gemeinderat in der
Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei
Monate sein.
(5) Die Höhe der Grundgebühr ist in Euro pro Kubikmeter so
festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag an
Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und
den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und
Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen doppelten
Jahresaufwand nicht übersteigt. Die Grundgebühr darf nicht höher sein
als das Doppelte des nach der Anlage 1 errechneten Wertes.
(6) Die Grundgebühr kann für Unternehmungen und Betriebe mit großem
Wasserverbrauch bis auf 70 vom Hundert herabgesetzt werden. Eine
Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.
(7) Wird die Grundgebühr neu festgesetzt, so tritt die Änderung mit
dem Beginn des Ablesungszeitraumes in Kraft, der dem Ablauf der
zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge
bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die
Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler
während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die
Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der
Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die
Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung
nicht mehr als 5 vom Hundert beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als
5 vom Hundert, ist die Wassermenge zu schätzen.
(9) Bei Einschränkung des Wasserbezuges auf Grund der Bestimmungen
des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sowie bei Druckabfall oder
nicht gesundheitsschädlicher Änderung der Wasserbeschaffenheit hat
der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe.
§ 11
Besondere Bemessung der Wasserbezugsgebühr
(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die
Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem
Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit,
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fall sind für ein
Kalenderjahr Teilzahlungszeiträume festzulegen, die nicht kürzer als
zwei Monate sein dürfen.
(2) Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte
Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen,
wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet
festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines
Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der
vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung
festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind
erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden
Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(3) Bei Wasserbezug aus Hydranten und bei Wasserbezug für Bauarbeiten
ist die bezogene Wassermenge, soferne sie nicht von einem
Wasserzähler abgelesen werden kann, einvernehmlich mit dem
Abgabenschuldner festzusetzen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
so ist die Wassermenge zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühr ist für Liegenschaften, für die ein
Wassermesser noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen,
daß die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr vervielfacht wird.
Dieser Betrag ist auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen
Ablesungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen.
§ 12
Wasserabgabenordnung
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die
Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren
eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:
a) den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6);
b) die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnungsgrundlagen (§ 9);
c) den Ablesungszeitraum (§ 10 Abs. 4);
d) die Grundgebühr (§ 10 Abs. 5).
§ 13
Veränderungsanzeige
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften
vorgenommen  werden  und  eine  Änderung  der Berechnungsgrundlagen
für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren
nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom
Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen
(Veränderungsanzeige).
(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser
Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann
sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige
auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides einzureichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag
verlängert werden.
§ 14
Auskunftspflicht
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung
der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen
 Grundlagen  von  den  Liegenschaftseigentümern besondere
Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind.
§ 15
Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe
entsteht mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Anschluss
bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang
feststeht.
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen
der Veränderungsanzeige.
(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr entsteht jeweils mit
Ablauf des ersten Ablesungszeitraumes eines Kalenderjahres.
(4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des
Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr
zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des §
11 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht im Falle des §
11 Abs. 4 erstmals zwei Monate nach dem Anschluss an die
Gemeindewasserleitung und in der Folge nach dem Ablauf von jeweils
weiteren zwei Monaten.
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen
Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt.
(7) Im Falle des § 6 Abs. 8 tritt hinsichtlich der
Wasseranschlußabgabe der Bauwerber als Abgabenschuldner an die Stelle
des Liegenschaftseigentümers, sofern dieser eine vom Bauwerber
verschiedene Person ist. Der Liegenschaftseigentümer haftet mit dem
Bauwerber für die Wasseranschlußabgabe zur ungeteilten Hand.
(8) Wenn der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der
Baulichkeiten verschiedene Personen sind, so ist Abgabenschuldner der
Eigentümer der Bauten.
(9) Bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die
Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft ist
Abgabenschuldner hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr und der
Wasserbezugsgebühr der Bestandnehmer. Abs. 7 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(10) Bei Wasserbezug aus einem Hydranten ist Abgabenschuldner der
Wasserbezieher, bei Wasserbezug für Bauarbeiten der Bauwerber.
§ 16
Abgabenbescheid
(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von
Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des
Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid
festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch
gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den ersten Ablesungszeitraum
eines Kalenderjahres in einem Abgabenbescheid festgesetzt werden.
(2) In Gemeinden, in denen die Wasserbezugsgebühr gemäß § 11 Abs. 4
berechnet wird, ist diese in einem Abgabenbescheid für das ganze
Kalenderjahr festzusetzen. Die einzelnen Teilbeträge der
Wasserbezugsgebühr werden nach Ablauf von jeweils zwei Monaten
fällig.
III. Abschnitt
§ 17
Strafen
(1)  Unbeschadet  der  Bestimmungen  der  §§  238  bis  240  der
NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine
Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;
b) den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten
   Wasserzähler beschädigt;
c) die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht
   rechtzeitig erstattet.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu  € 215,-, bei
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Wochen
bestraft.
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 18a
Dingliche Wirkung von Bescheiden
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder
Bauwerken erlassenen Bescheide mit Ausnahme jener nach § 17 wirken
auch gegen alle späteren Eigentümer.
§ 19
Wirksamkeitsbeginn; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr.
90/1954, in der Fassung der 1. NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes
erteilte Bewillligungen zum Anschluß an eine Gemeindewasserleitung
gelten als Anschlußbewilligung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gemeinden, in denen der Wasserbezug noch nicht über Wassermesser
erfolgt, haben den Einbau der Wassermesser im Sinne des § 3 bis
spätestens 31. Dezember 1971 zu veranlassen.
(4) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetz sind bis spätestens 30.Juni 1970 den
Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Anlage 1
BERECHNUNG DER GRUNDGEBÜHR
nach § 10 Abs. 5
(A) Jahresaufwand                                 €
    ..........................
(B) Jahresertrag an
   Wasserversorgungsabgaben           €  ..........................
(C) Differenz von (A) - (B)                      €
    ..........................
(D) Jahreswasserverbrauch                   €
    ..........................  m3
(E) Bereitstellungsbetrag
   gemäß § 9 Abs. 2                             € ..................
   pro m3/h
(1)
(2) = (1) x (E)
(3)
(4) = (2) x (3)
Wassermesser
Nennbelastung
in m3/h
Bereitstellungsgebühr je
Wassermesser
Anzahl
der
Wassermesser
                       3
...................
................
......................
7
...................
................
......................
20
...................
................
......................
30
...................
................
......................
70
...................
................
......................
100
...................
................
......................
150
...................
................
......................
.....
...................
................
......................
(F) Summe   =   Jahresertrag
                     an Bereitstellungsgebühr
   € ............................
      (C) - (F)          Grundgebühr/m3             €
 ......................./m3
          (D)
Dokumentnummer
LRNI/6930/00