Welche
Ultraleichtflugzeuge sind das?
Definition laut § 1 Abs. 4 LuftVZO: Ein-
oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg
einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät.
Als "leichte motorisierte Luftsportgeräte" gelten damit:
- Motorschirme
- Motorschirm-Trikes
- aerodynamisch gesteuerte LFZ
- Fußstart-ULs
immer
unter der Voraussetzung, dass die Leermasse von 120 kg nicht überschritten wird.
Die Musterzulassung für die o.g. Geräte ist
weggefallen (§ 1 Abs. 4 LuftVZO).
An deren Stelle tritt die Musterprüfung (Nachweis des Herstellers über die Erfüllung
der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der LuftGerPV).
Diese Musterprüfung wird bei einer vom LBA hierfür anerkannten Prüfstelle vor
Auslieferung des ersten Gerätes dieses Musters durchgeführt und bescheinigt (der DULV
ist eine vom LBA anerkannte Prüfstelle). Hierbei muss auch die Einhaltung der
Lärmemissionsgrenzwerte geprüft werden. Entspricht das Gerät den Vorgaben, erhält es
das so genannte "Gütesiegel" des Ultraleichtverbandes, DULV.
Bei der Auslieferung muss der Hersteller für jedes
Gerät die Stückprüfung vornehmen.
Leichte motorisierte Luftsportgeräte
sind von der jährlichen Nachprüfung
durch einen lizensierten Prüfer befreit. (Alle sonstigen ULs müssen zur
Jahresnachprüfung!)
Es gilt folgende Regelung: "Die
Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen
Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu
lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der
Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den
Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden."
"Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs.
4 sind von der Verkehrszulassung befreit."
Damit brauchen Leichte
motorisierte Luftsportgeräte
kein
Kennzeichen. Wer auf Flugplätzen fliegt, sollte sich aber eines zuteilen lassen, damit er
im Funkverkehr eindeutig identifizierbar ist.
Leichte motorisierte Luftsportgeräte
müssen
Haftpflicht
versichert sein - Halterhaftpflichtversicherung für Ultraleichtflugzeuge.
Gestartet darf nur von für UL zugelassenen Plätzen
werden. Da hat sich trotz des 2007 angelaufenen Erprobungsprogramms für
die nicht Flugplatz gebundenen Starterlaubnis nichts
geändert. Die gilt ausschließlich für Motorschirme.
Ein Start irgendwo von der grünen Wiese ist
Schwarzfliegerei! Bei einer Anzeige drohen empfindliche Strafen, außerdem bekommt man im
Schadensfall Schwierigkeiten mit der Versicherung, z. B. Krankenversicherung.
Man benötigt natürlich eine Pilotenlizenz -
Luftfahrerschein für Luftsportgeräte. Näheres dazu hier. |