EU-Berufskraftfahrer

Das EU-Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ist in Kraft...

... und gilt für alle Kraftfahrer, die einen Führerschein gewerblich nutzen, der Beförderungen über 3,5 t erlaubt!

Alle Kraftfahrer mit mind. einem dieser Führerscheine (alte Kl. 3, alte Kl. 2, C1, C1E, C, CE, D1, D, DE) müssen inzwischen an Weiterbildungen teilnehmen. Was bis jetzt nur in anderen Berufen üblich (und meist auch verpflichtend) war, gilt nun auch für die große Gruppe der Berufskraftfahrer. Die Weiterbildungen sollen die Kraftfahrer wieder auf den neuesten Stand bringen. Das bezieht sich auch fahrtechnische Aufgaben, aber z. B. auch auf gesetzliche Regelungen wie neue Lenk- und Ruhezeiten oder den neuen Digitalen Tacho (und dessen korrekte Bedienung). Dadurch soll gleichzeitig auch die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden. Insgesamt gibt es drei Kenntnisbereiche innerhalb der Weiterbildungen.

Für die LKW-Fahrer begann diese Verpflichtung am 10.09.2009, für Busfahrer sogar bereits ein Jahr früher. Ab diesem Zeitpunkt hat man 5 Jahre Zeit, sich den vorgeschriebenen Weiterbildungen zu unterziehen. Insgesamt müssen 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren nachgewiesen werden. Diese 35 Stunden dürfen aufgeteilt werden in einzelne “Module” á 7 Stunden. Wir empfehlen daher auch, jedes Jahr einen Modul-Samstag zu belegen, um nach 5 Jahren spätestens die 35 geforderten Stunden beim zuständigen Straßenverkehrsamt einzureichen. Es ist natürlich auch möglich, alle 35 Stunden in einem Jahr (oder in einer Woche) zu absolvieren. Die Erfahrung zeigt aber, dass dafür ungerne eine Woche Urlaub genommen werden möchte.

Hat man 5 Bescheinigungen á 7 Stunden Weiterbildung zusammen, kann man diese Bescheinigungen im Original beim Straßenverkehrsamt einreichen. Diese verlieren damit ihre Gültigkeit. Aber man bekommt im Kartenführerschein hinter der jeweiligen Klasse (beim LKW-Fahrer z. B. C+CE) eine Code-Zahl *95* eingetragen. Damit ist der Nachweis der Weiterbildung erbracht. Wird ein Kraftfahrer bei gewerblicher Güterbeförderung nach dem 10.09.2014 ohne diese Schlüsselzahl *95* auf der Straße “erwischt”, droht dem Fahrer ein Bußgeld von 5000 Euro, dem Unternehmer sogar ein Bußgeld von 20000 Euro!

Falls ein Kraftfahrer beide Klassen (LKW und Bus, also C + D) besitzt, kann er sich aussuchen, ob er ein BKF-Modul für Güterverkehr oder Personenverkehr besucht. Beides wird anerkannt. Es ist allerdings nicht möglich, fünfmal das gleiche Modul zu nutzen, da gewisse Themen- bzw. Kenntnisbereiche abgedeckt werden müssen. Die Reihenfolge der “Module” spielt dabei keine Rolle, man kann diese in beliebiger Reihenfolge absolvieren.

Weist der Fahrer die Weiterbildungen nicht nach, kann der Führerschein über 3,5 t nur noch für den privaten Bereich ausgestellt werden. Damit ist dann keine gewerbliche Beförderung mehr möglich. Bei vielen Kraftfahrern wird es je nach Restgültigkeit des Führerscheins so sein, dass die Module bis zu zwei Jahre früher oder später als 2014 eingereicht werden müssen. Dafür müssen wir individuell auf Ihren Führerschein eingehen, um die evtl. Friständerung zu prüfen.

Falls Sie noch Fragen dazu haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne!

 

                                             Termine und Anmeldeformulare unter www.ewg-fahrschule.de