Energiebedarfsausweise

 

Seit dem 01.07.2008 werden Energiebedarfsausweise schrittweise Pflicht. Bei Neubau, Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung

oder Leasing von Gebäuden muss der Energieausweis den potenziellen Interessenten vorgelegt werden.

 

Energieausweise für den Wohnungs- und Nichtwohnungsbau

Die Energiebedarfsausweise sind wie folgt anzufertigen:

 

Pflicht ab:

Gebäudeart

Ausweisart

Kosten (einschl. 19% Umsatzsteuer)

01.07.2008

Wohngebäude ³ 5 WE erbaut bis 31.12.1965

Verbrauchsabhängig

 

Bedarfsabhängig

59,50 Euro

 

In der Energieberatung-Vor-Ort enthalten, sonst ab ca. 300 Euro

01.10.2008

Wohngebäude max. 4 WE
-erbaut ab 1.1.1966 bis vor dem 1.11.1977
-unsaniert

Bedarfsabhängig

In der Energieberatung-Vor-Ort enthalten, sonst ab ca. 300 Euro

01.07.2008

Wohngebäude mit max. 4 Wohneinheiten
-saniert mindestens nach Wärmeschutzverordnung 1978

Verbrauchsabhängig

 

Bedarfsabhängig

59,50 Euro

 

In der Energieberatung-Vor-Ort enthalten, sonst ab ca. 300 Euro

01.07.2009

Nichtwohngebäude (Bestand) bei Verkauf oder Neuvermietung

Verbrauchsabhängig

59,50 Euro

 

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 ist zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten und beinhaltet die Einführung eines Energieausweises für Bestands- und Neubauten. Bereits vor dem 1. Oktober 1007 war der Energiebedarfsausweis bei Neubauten nach den EnEV 2004 gesetzlich vorgeschrieben.

Ab dem 1. Juli 2008 wird die Vorlage von Energieausweisen bei Verkauf und Neuvermietung von Wohngebäuden eingeführt. Zuerst gilt die Ausweispflicht für Wohngebäude, die bis zum 31.12.1965 fertiggestellt wurden, mit dem 1. Juli 2008. Für alle Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 1966 fertiggestellt wurden, gilt die Ausweispflicht erst ab dem 1. Oktober 2008.

Ab dem 1. Juli 2009 müssen für Nichtwohngebäude bei Verkauf- oder Vermietung Energieausweise gemäß DIN 18599 ausgestellt werden. Für Neubauten muss ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden, für den Bestand gilt die Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Energieausweis. Allerdings ist für den verbrauchsorientierten Energieausweis der Verbrauch über drei Jahre heranzuziehen, was tatsächlich bedeutet, dass alle Gebäude die zum 1. Juli 2009 weniger als drei Jahre alt sind (fertiggestellt wurden) eine bedarfsorientierten Energieausweis benötigen.

 

In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1000m² Nettogrundfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr, müssen die Eigentümer zusätzlich den Energieausweis gut sichtbar aushängen.

Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe (z.B. dena-Energiepass) und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.

 

Es wird zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis unterschieden.

 

Der verbrauchsorientierte Energieausweis stellt die Verbrauchswerte aufgeteilt auf die Energieträger über die letzten drei Jahre dar. Damit wird in erster Linie nicht der Standard des Gebäudes bewertet, sondern das Nutzerverhalten in Bezug auf Energieverbrauch. Der verbrauchsorientierten Energieausweis stellt die energetische Qualität des Gebäudes gering oder überhaupt nicht dar.

 

Der bedarfsorientierte Energieausweis berücksichtigt das individuelle Benutzerverhalten nicht. Für den Energiebedarfsausweis werden normierten Randbedingungen herangezogen und der Energiebedarf berechnet. Mit einem bedarfsorientierten Energieausweis ist eine Vergleichbarkeit der Gebäude gewährleistet. Er ist aufwendiger zu erstellen als der verbrauchsorientierte Energieausweis. So müssen die energetischen Eigenschaften des Gebäudes und der Anlagentechnik – bei Nichtwohngebäuden außer der Heizungstechnik auch Kühlung, Lüftung und Beleuchtung – erfasst werden und der Energiebedarf, unter den in der Energieeinsparverordnung vorgegebenen Randbedingungen, berechnet werden.

 

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