Seit dem
01.07.2008 werden Energiebedarfsausweise schrittweise Pflicht. Bei Neubau,
Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung
oder
Leasing von Gebäuden muss der Energieausweis den potenziellen Interessenten
vorgelegt werden.
Energieausweise
für den Wohnungs- und Nichtwohnungsbau
Die Energiebedarfsausweise sind wie folgt anzufertigen:
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Pflicht ab: |
Gebäudeart |
Ausweisart |
Kosten (einschl. 19% Umsatzsteuer) |
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01.07.2008 |
Wohngebäude ³ 5 WE erbaut bis
31.12.1965 |
Verbrauchsabhängig Bedarfsabhängig |
59,50 Euro In der Energieberatung-Vor-Ort enthalten, sonst ab ca. 300 Euro |
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01.10.2008 |
Wohngebäude max. 4 WE |
Bedarfsabhängig |
In der Energieberatung-Vor-Ort enthalten, sonst ab ca. 300 Euro |
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01.07.2008 |
Wohngebäude mit max. 4 Wohneinheiten |
Verbrauchsabhängig Bedarfsabhängig |
59,50 Euro In der Energieberatung-Vor-Ort enthalten, sonst ab ca. 300 Euro |
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01.07.2009 |
Nichtwohngebäude (Bestand) bei Verkauf oder Neuvermietung |
Verbrauchsabhängig |
59,50 Euro |
Die neue
Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2007 ist zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten und beinhaltet die
Einführung eines Energieausweises für Bestands- und Neubauten. Bereits vor dem
1. Oktober 1007 war der Energiebedarfsausweis bei Neubauten nach den
EnEV 2004 gesetzlich vorgeschrieben.
Ab dem 1.
Juli 2008 wird die Vorlage von Energieausweisen bei Verkauf und Neuvermietung
von Wohngebäuden eingeführt. Zuerst gilt die Ausweispflicht für Wohngebäude,
die bis zum 31.12.1965 fertiggestellt wurden, mit dem 1. Juli 2008. Für alle
Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 1966 fertiggestellt wurden, gilt die
Ausweispflicht erst ab dem 1. Oktober 2008.
Ab dem 1.
Juli 2009 müssen für Nichtwohngebäude bei Verkauf- oder Vermietung
Energieausweise gemäß DIN 18599 ausgestellt werden. Für Neubauten muss ein
Energiebedarfsausweis ausgestellt werden, für den Bestand gilt die Wahlfreiheit
zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Energieausweis. Allerdings ist für
den verbrauchsorientierten Energieausweis der Verbrauch über drei Jahre
heranzuziehen, was tatsächlich bedeutet, dass alle Gebäude die zum 1. Juli 2009
weniger als drei Jahre alt sind (fertiggestellt wurden) eine
bedarfsorientierten Energieausweis benötigen.
In
öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1000m² Nettogrundfläche und regelmäßigem
Publikumsverkehr, müssen die Eigentümer zusätzlich den Energieausweis gut
sichtbar aushängen.
Alle zuvor
nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe (z.B. dena-Energiepass) und
Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für
maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung
erfüllen.
Es wird
zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis unterschieden.
Der
verbrauchsorientierte Energieausweis stellt die Verbrauchswerte aufgeteilt auf
die Energieträger über die letzten drei Jahre dar. Damit wird in erster Linie
nicht der Standard des Gebäudes bewertet, sondern das Nutzerverhalten in Bezug
auf Energieverbrauch. Der verbrauchsorientierten Energieausweis stellt die
energetische Qualität des Gebäudes gering oder überhaupt nicht dar.
Der
bedarfsorientierte Energieausweis berücksichtigt das individuelle
Benutzerverhalten nicht. Für den Energiebedarfsausweis werden normierten
Randbedingungen herangezogen und der Energiebedarf berechnet. Mit einem
bedarfsorientierten Energieausweis ist eine Vergleichbarkeit der Gebäude
gewährleistet. Er ist aufwendiger zu erstellen als der verbrauchsorientierte
Energieausweis. So müssen die energetischen Eigenschaften des Gebäudes und der
Anlagentechnik – bei Nichtwohngebäuden außer der Heizungstechnik auch Kühlung,
Lüftung und Beleuchtung – erfasst werden und der Energiebedarf, unter den in
der Energieeinsparverordnung vorgegebenen Randbedingungen, berechnet werden.