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D’Waldschützen Neubiberg e.V. |
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Satzung in Buchform als .pdf |
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Satzung der Schützengesellschaft D’Waldschützen Neubiberg e. V. gegr. 1913
§1 Name und Sitz §2 Zweck §3 Gemeinnützigkeit §4 Mitgliedschaft §5 Ende der Mitgliedschaft §6 Arten der Mitglieder §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder §8 Organe des Vereins §9 Schützenmeisteramt §10 Schtüzenjugend §11 Mitgliederversammlung §12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung §13 Beschlussfassung §14 Auflösung des Vereins §15 Besondere Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft D‚Waldschützen Neubiberg e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. 2. Er hat seinen Sitz in Neubiberg. § 2 Zweck 1. Der Verein bezweckt die Erlernung, Pflege und Förderung des sportlichen Schießens. 2. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch die Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen zu Übungs- und Wettkampfzwecken als Grundlage sportlicher Erfolge und zur Förderung und Wahrung von Tradition und Brauchtum des Schützenwesens. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neubiberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können werden: jede natürliche, unbescholtene Person, ab dem Lebensjahr, das im Freistaat Bayern als Mindestalter zur Ausbildung als Jungschütze im Schießsport festgelegt wurde. Die Bestimmungen nach dem Waffengestz sind einzuhalten. 2. Als passive Mitglieder bestehen keine Altersbegrenzungen. 3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim 1. Schützenmeister zu stellen. 4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Aufnahmeausschuss endgültig. 6. Eine Ablehnung durch den Aufnahmeausschuss ist nicht anfechtbar. § 5 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Schützenmeister zu erklären. 3. Ausgetretene Mitglieder können unter Beachtung des § 4 wieder aufgenommen werden. 4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: a) wenn ein Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, b) bei unehrenhaftem Verhalten und bei Unredlichkeiten im Schiessen und c) bei Nichtbeachtung der Satzungsvorschriften und wenn ein Vereinsmitglied schuldhaft in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt. 5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, seine Ansichten bei dieser Versammlung zu vertreten. 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft können keine Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. Es findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen statt, noch erfolgen irgendwelche sonstigen Leistungen seitens des Vereins. Der Schützenausweis ist abzugeben. § 6 Arten der Mitglieder 1. Der Verein besteht aus: a) aktiven Schützen, b) Ehrenmitgliedern, c) passiven Mitgliedern und d) Jungschützen. 2. Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt und haben das Recht, an allen im Verein stattfindenden Schießen, Veranstaltungen und Beratungen teilzunehmen. 3. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder; sie sind jedoch von den Schießveranstaltungen ausgenommen, soweit sie nicht aktive Schützen sind und als solche Schussgeld bezahlen. Sie werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Der Jahresbeitrag wird erlassen. 4. Passive Mitglieder sind Schützen, die an den Schießveranstaltungen nicht teilnehmen. Im Übrigen sind sie stimmberechtigt und haben die gleichen Rechte wie die aktiven Schützen. An gesellschaftlichen Schießveranstaltungen können sie teilnehmen. 5. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jungschützen automatisch aktive Mitglieder, ohne dass es einer Aufnahme bedarf. Die Wahrung ihrer Interessen (bis 18 Jahre) gegenüber dem Schützenmeisteramt vertritt die Vereinsjugendleitung, die nach der Vereinsjugendordnung zu wählen ist. 6. Dem BSSB gehören alle Mitglieder des Vereins an, ganz gleich, ob sie aktive oder passive Schützen, Jungschützen oder Ehrenmitglieder sind. 7. Die Umwandlung eines aktiven Mitglieds zu einem passiven oder umgekehrt erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Schützenmeisteramt. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, unter den bei § 6 genannten Voraussetzungen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Auskunft und Aufklärung über alle Vorgänge innerhalb des Vereins verlangen. 2. Die Mitglieder haben die Pflicht, immer für die Interessen des Vereins, sowohl nach innen wie nach außen einzutreten. Sie müssen sich in jeder Hinsicht ehrlich, korrekt und kameradschaftlich verhalten. Die Mitglieder sind auch verpflichtet, den Anordnungen des Schützenmeisteramts Folge zu leisten und sich in die Gemeinschaft einzuordnen. 3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen einzusehen. § 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Das Schützenmeisteramt (§ 9) b) Die Mitgliederversammlung (§ 11) § 9 Schützenmeisteramt 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Kassier, dem Sportleiter, dem Jugendleiter und dem Schriftführer. 2. Das Schützenmeisteramt wird geheim und schriftlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Schützenmeister. Jeder ist für sich allein berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Im Innenverhältnis, also bei der Leitung des Vereins und dem Vorsitz in allen Versammlungen, ist der 2. Schützenmeister jedoch nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters vertretungsberechtigt. § 10 Schützenjugend Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie, unter Beachtung der § 2und § 3 dieser Satzung, in eigener Zuständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. § 11 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Schützenmeisteramt einzuberufen a) jährlich einmal, möglichst nach Abschluss des Geschäftsjahres b) wenn es für das Interesse des Vereins erforderlich ist. 2. Mitgliederversammlungen müssen vom Schützenmeisteramt innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder (Aktive, Passive, Ehrenmitglieder und Jungschützen) dies schriftlich mit Begründung beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist durch das Schützenmeisteramt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist auf die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§ 13) je nach Inhalt der Tagesordnung hinzuweisen. § 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. 2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. 3. Ist eine Mitgliederversammlung gemäß § 12 Ziff. 1 oder 2 der Satzung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 4. Die nach Abs. 3 neu einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. § 13 Beschlussfassung 1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2. Die Abstimmungen erfolgen normalerweise durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1 Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen. 3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 4. Geschäftsodnungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder (§ 12 Abs. 2) erforderlich. 6. Die Schützenjugend soll über dieselben Punkte der Tagesordnung abstimmen. Die Stimmen werden dem Abstimmungsergebnis der Mitgliederversammlung zugezählt. Es darf aber nur jeweils eine Stimme abgegeben werden. § 14 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden 2. Entschließen sich mindestens 7 Mitglieder den Verein weiterzuführen, so kann keine Auflösung erfolgen. 3. Die Liquidation im Falle der Auflösung erfolgt durch das Schützenmeisteramt. § 15 Besondere Bestimmungen 1. Für die innere Organisation und Verteilung der Aufgaben wird eine Geschäftsordnung erlassen. 2. Für die schießsportlichen Veranstaltungen gilt als Schießregel die Sportordnung des DSB e.V. 3. Die Satzung in der Fassung vom 22.10.1997 gilt mit dem Inkrafttreten dieser Fassung als aufgehoben. Neubiberg, den 26. Februar 2007
Geschäftsordnung der Schützengesellschaft D’Waldschützen Neubiberg e. V. gegr. 1913
§1 Zweck der Geschäftsordnung §2 Änderung der Geschäftsordnung §3 Mitgliedschaft im Verband §4 Geschäftsjahr §5 Gebühren und Beiträge §6 Unterschriftsberechtigung §7 Aufnahmeausschuss §8 Aufwandsentschädigung §9 Mitgliederversammlung §10 Wahlausschuss §11 Schützenmeisteramt §12 Tagesordnung der einzuberufenden Mitgliederversammlung §13 Schützenkleidung §14 Sportliche Veranstaltungen §15 Abzeichen § 1 Zweck der Geschäftsordnung Der Verein D’Waldschützen Neubiberg e.V. gibt sich folgende Geschäftsordnung zur Erledigung seiner Tätigkeiten und zur Festlegung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder. § 2 Änderung der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann auf Antrag des Schützenmeisteramtes, des Vorstandes (§ 9 Ziff. 3 der Satzung) oder eines Vereinsmitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden (§ 13 Ziff. 4 der Satzung). Soweit ein Mitglied des Vereins eine Änderung beantragt, muss dieser Antrag schriftlich erfolgen und mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der er behandelt werden soll, beim 1. Schützenmeister eingegangen sein. Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung und sein Inhalt müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Der Verein ist Mitglied im Gau München Ost-Land und dadurch Mitglied des Bay. Sportschützenbundes BSSB. Er verpflichtet sich, dessen Satzung anzuerkennen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Es werden folgende Gebühren und Beiträge erhoben: 1. Mitgliedsbeitrag Jugend (Endbetrag) 30 € 2. Mitgliedsbeitrag für aktive und passive Schützen 50 € 3. Schussgeld für aktive Schützen 30 € 4. Umlage für aktive und passive Schützen 20 € § 6 Unterschriftsberechtigung Die Unterschriftsberechtigungen für Ausgaben zum Schießbetrieb werden wie folgt geregelt: 1. der Kassier bis zu einem Betrag von 300 € 2. der 1. Schützenmeister bis zu einem Betrag von 500 € 3. auf Beschluss des Schützenmeisteramtes bis 2000 € 4. auf Beschluss der Mitgliederversammlung ab 2000 € § 7 Aufnahmeausschuss Der Aufnahmeausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, von denen 2 durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen sind. Den Vorsitz führt der 1. Schützenmeister, bei Verhinderung der 2. Schützenmeister oder ein anderes Mitglied des Schützenmeisteramtes. Der 1. Schützenmeister bzw. im Falle der Verhinderung sein jeweiliger Vertreter im Vorsitz des Aufnahmeausschusses sind geborene Mitglieder des Aufnahmeausschusses. Der neu Aufzunehmende hat dem Aufnahmeausschuss über seinen Leumund zu berichten, um den Anforderungen des Waffengesetzes zu entsprechen. Anfallende Kosten sind vom neu Aufzunehmenden zutragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss endgültig. Diese Entscheidung wird in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Der Bewerber muss gewillt sein, an den Schiessabenden und an den Veranstaltungen regelmässig teilzunehmen. Alle Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Aufwendungen von Vereinsmitgliedern werden nur erstattet, wenn sie bei Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke entstanden sind. Es können nur Geldaufwendungen und Fahrtkosten in Höhe der maximal üblichen Erstattungen und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Gemeinnützigkeit erstattet werden. Über die Höhe der Zahlungen beschließt das Schützenmeisteramt. Im Übrigen wird auf § 3 Ziff. 3 und 4 der Satzung verwiesen. 1. In der nach § 11 Ziff. 1 a der Satzung jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung hat das Schützenmeisteramt einen Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist zur Genehmigung vorzulesen. Die Revisoren haben über die Rechnungs- und Kassenprüfung zu berichten und über die Entlastung des Schützenmeisteramts beschließen zu lassen. 2. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingegangen sind. In den Jahren der Neuwahlen des Schützenmeisteramts ist zur Durchführung der Wahl ein Wahlvorstand aus drei Mitgliedern zu bestimmen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden benennen. Der Vorsitzende übernimmt die Versammlungsleitung bis sämtliche Wahlen durchgeführt wurden. Der Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen und führt die Wahl durch, auch wenn nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen wird. Es ist seine Aufgabe, die Stimmen auszuzählen, das Wahlergebnis festzustellen und bekannt zu geben. Über die Wahlvorgänge sind die Mitglieder des Wahlausschusses zu strengstem Stillschweigen verpflichtet. Die Wahlunterlagen sind nach Unterzeichnung des Wahlprotokolls zu vernichten. 1. Das Schützenmeisteramt wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2. Der 1. Schützenmeister vertritt den Verein nach außen, beruft Sitzungen des Schützenmeisteramtes ein und hat die Pflicht für das Wohlergehen des Vereins zu sorgen. Er ist Anlaufstelle für Anregungen und auch Beschwerden und hat diese in der nächsten Sitzung des Schützenmeisteramtes zu behandeln. Er ist verantwortlich im Sinne des Waffengesetzes für die Sicherheit am Schiessstand. Er soll sich regelmäßig mit der Jugendleitung 3. Der 2. Schützenmeister ist ebenfalls berechtigt für sich allein den Verein nach außen zu vertreten. Er leitet das Schießwesen und ist für dessen organisatorische Durchführung verantwortlich. 4. Der Kassier ist für die Erstellung des Haushaltsplans verantwortlich. Er verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins und führt über sämtliche Ein- und Auszahlungen Buch mit den dazugehörigen Belegen. 5. Der Sportleiter ist für die technische Durchführung des Schießens verantwortlich. 6. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt, die mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung abzuhalten ist. Der Jugendleiter führt und verwaltet die Schützenjugend selbständig unter Beachtung der Satzung und der Jugendordnung. 7. Der Schriftführer hat sämtliche schriftlichen Arbeiten zu erledigen und über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen entsprechende Niederschriften, die von ihm und vom 1. Schützenmeister zu unterzeichnen sind, zu führen. Niederschriften müssen mit dem Schützenmeisteramt bei Unstimmigkeiten abgestimmt werden. Ferner hat er das Mitgliederverzeichnis zu verwalten. 8. Ebenfalls von der Mitgliederversammlung werden im Zusammenhang mit der Wahl des Schützenmeisteramts in nicht geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren ermittelt: a) Der Aufnahmeausschuß b) Der Fähnrich c) Zwei Fahnenbegleiter mit eventueller Vertretung d) Der Geräteverwalter e) Zwei Rechnungsprüfer f) Standaufsichten in genügender Anzahl (mind. 3) 9. Vom Schützenmeisteramt können mit Mehrheitsbeschluss, wenn erforderlich, für die Dauer von 2 Jahren bestellt werden: a) Vereinsübungsleiter b) Jugendübungsleiter c) Stellvertr. Schriftführer d) Stellvertr. Kassier e) Stellvertr. Sportleiter § 12 Tagesordnung der einzuberufenden Mitgliederversammlung Unverzichtbare Punkte der Tagesordnung sind: - Verlesen und Genehmigung des letzten Protokolls - Jahresbericht des Sportleiters - Jahresbericht der Jugendleitung - Bericht der Rechnungsprüfer - Jahresbericht des 1. Schützenmeisters - Entlastung des Schützenmeisteramtes - Neuwahlen – wenn fällig - Beschlussfassung über die eingereichten Anträge 1. Jedes Mitglied hat sich die übliche Schützentracht zuzulegen, für die weiblichen Mitglieder das Schützendirndl und für die männlichen Mitglieder den Schützenanzug. 2. Bei Beerdigungen von Vereinsmitgliedern ist übliche Schützentracht zu tragen § 14 Sportliche Veranstaltungen Der Verein verpflichtet sich, zum Ende des Kalenderjahres eine Vereinsmeisterschaft mit allen möglichen Waffengattungen durchzuführen, für die der Schießstand des Vereins zugelassen ist. Alle Teilnehmer der Meisterschaft sollen mit ihrem Einverständnis an die nächste Ebene weitergemeldet werden zwecks Teilnahme an den weiterführenden Meisterschaften. Alle Termine von Veranstaltungen sportlicher Art werden zum frühest möglichsten Zeitpunkt bekannt gegeben. Der Verein verfügt über ein eigenes Abzeichen, das bei der Aufnahme in den Verein verliehen wird. Das Abzeichen für 15-jährige Mitgliedschaft in „Silber“ und für 25-jährige Mitgliedschaft in „Gold“ wird vom 1. Schützenmeister im Jubiläumsjahr verliehen. Durch Beschluss des Schützenmeisteramts wird für besondere Verdienste das gesonderte Ehrenzeichen in „Gold“ oder „Silber“ verliehen. Neubiberg, den 14. Februar 2012
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02.03.2012 |
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