| 30.07.09
Der Österreichische Standard berichtet, der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim halte die 5%-Klausel bei der Europawahl für verfassungswidrig und werde beantragen, die Sitzverteilung nachträglich ohne Mindestprozentsatz abzuändern.
Sachliche Begründung: die 5%-Hürde darf nicht willkürlich errichtet sein, sondern bedarf eines zwingenden Grundes. Beim Bundestag besteht dieser zwingende Grund in der Verunmöglichung einer Regierungsbildung, wenn zu viele Splitterparteien sich gegenseitig blockieren. – Im Kommunalwahlrecht, wo diese Gefahr nicht besteht, ist die Sperrklausel deswegen gekippt. Weil das EU-Parlament nichts mit einer EU-Regierung zu tun hat, ist die Sperrklausel auch hier nicht erforderlich und mithin verfassungswidrig.
Falls der Bundestag als erster Ansprechpartner ablehnt, wird von Arnim sich ans Bundesverfassungsgericht wenden.