Körperliche Unversehrtheit

Die körperliche Unversehrtheit ist geschützt von Artikel 2, Absatz 2 Grundgesetz. Daraus folgt insbesondere, dass bei Verhören keine Folter erlaubt ist. Falls ein Geständnis unter Folter erreicht wurde, sollte dieses nicht verwertbar sein.

Im Spiegel-Interview vom 16.12.2005 äußerte Schäuble, erfolterte Geständnisse gleichwohl zu verwerten.


Ich bemühe mich normalerweise um distanzierte und neutrale Stellungnahme. Aber bei dem Gedanken schauderts mich.

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