Rund um den Geräteschuppen mit Fahrrad-Schleppdach
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Hier mal die Fakten:
  • Wir haben das Flurstück 261 gekauft, haben ein Haus darauf eingeplant (dieses muß gem. BbgBO zu den benachbarten Grundstücken [Flurstück 260 = Nachbar] [Flurstück 74 = Kleingartenanlage] jeweils 3m Mindestabstand einhalten; und innerhalb der Bauflucht von 9m (vorn) aufgestellt werden) und wollen nun noch einen Geräteschuppen hinstellen. 
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Lage des geplanten Gerätehauses (Schuppen).jpg
  • Bzgl. des Geräteschuppens muß § 6 BbBO (siehe hierzu „Abstandflächenrecht in Brandenburg“ - einzusehen unter http://www.vermessung-wolf.de/wissen/abstandsflaechen.html) beachtet werden. 
  • Im Zuge des Hausbaus und im Vorfeld der Planung für den Geräteschuppen habe ich die o.g. Abstände nachgemessen und festgestellt, daß an der einen zur Kleingartenanlage gelegenen Hausseite nur ein Abstand von 2,75m zum durch die KGA aufgestellten Zaun besteht.
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  • Zur Klärung der Grundstücksgrenzen und um sicherzustellen, ob nicht doch was beim Hausbau schiefgegangen ist, schrieben wir den Vermesser an, um die Grundstücksgrenzen erneut einzumessen, die Grenzsteine freizulegen und um die Einmessungsbescheinigung für das Haus zu fertigen.
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  • Zur Klärung und um den Zaun (durch die für's Grundstück zuständige Kleingartenanlage) versetzen zu lassen, schrieben wir den Vorstandsvorsitzenden der Kleingartenanlage an.
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Parallel dazu sind wir aber auch zur KGA gefahren, um das Ganze persönlich abzusprechen. Den Vorstandsvorsitzenden trafen wir leider nicht an. Seitens der Kleingärtner wurden wir an das für Bauwesen zuständige Vorstandsmitglied verweisen.
Dem Hr. .... trugen wir unser Anliegen vor und er sagte uns zu, daß der Zaun natürlich auf die richtige Grundstücksgrenze versetzt würde. 
  • Nach dem Wochenende erhielten wir dann ein Fax von dem o.g. Vorstandvorsitzenden, daß völliges Unverständnis bei uns hervorrief.
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Da fehlen einem die Worte, wie kann man denn auf solche Gedanken kommen?
  • Nur um sicherzugehen, fragte ich auch nochmal bei der Gemeinde nach, wo mir eine Mitarbeiterin nach Schilderung des Sachverhaltes Recht gab. Daraufhin unser Antwortschreiben.
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..
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Da bislang immer noch nicht seitens der KGA reagiert wurde, haben wir noch ein zweites Schreiben verfaßt.
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In Folge kam dann wieder mal ein Schreiben, wo die dahinter stehende Grundhaltung schwer begreiflich wird.
Habe dann heute (08.09.2006) mal mit dem eigentlichen Grundstückseigentümer des KGA-Geländes telefoniert. Er selber und der KGA-Vorsitzende waren vor gut einem Jahr bei der Grenzsteinlegung anwesend - seitdem sind also die jetzt bestehenden Grenzen (und damit auch die Grenzsteine) bekannt. Seitens des Grundstückeigentümers bestehen keinerlei Bedenken gegen das Aufstellen eines Geräteschuppens auf der Grundstücksgrenze und rechtliche Schritte einzuleiten beabsichtigt er auch nicht.
Schuppen-Rohbau
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Schuppen mit Wänden und Dach
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Schuppen mit Zierleisten
Schuppen_am_23.10.2006
Schuppen_am_23.10.2006
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